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Wochenblatt VG Montabaur

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c) Ausschuß für Jugend, Familie, Kultur und

Vereinsleben 7 Mitglieder

d) Ausschuß für Umwelt und Forsten 7 Mitglieder

e) Rechnungsprüfungsausschuß 5 Mitglieder

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge­meinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Orts­gemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsge­meinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus­schußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rech­nungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig­keitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angele­genheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde­rates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmit­teln zur Fristwahrung.

§9

Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete

! (1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der'Vertretuna d Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufora^ Schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach S ipS Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters n' 3 die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädia jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages derdemr bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die V ' tung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/si ! Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 6 Ah'

(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsgemeinj tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsael derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderates? 1 den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs 7 g 2 ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Gleiche wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des! bandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den OrtsbürgerirJ vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes i"

Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters der! bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 Gern) Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt, wenil Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädiquna aJ Absatz 1 gewährt wird. a

(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Id

Steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Ld Steuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer^ pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf] Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. I

§10

Inkrafttreten j

2. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.

3. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat drei Ortsbeigeordnete.

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde- rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 DM/5,00 EURO

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver­dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen kön­nen, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit­zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit­zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte­nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssit- zungen nicht übersteigen.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 DM / 5,00 EURO je Sitzung.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der.Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entspre­chend.

§8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha­le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(1) Hinsichtlich der Angabe in EURO tritt die Hauptsatzung am 01.01,2 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihrer offen® Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30.09.1994 außer Kraft.

56412 Niederelbert, 16.08.1999 (S.) m

Ortsbürgermeii

Hinweis i

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Gert in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert du Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf folg des hingewiesen: |

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsdirj dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekom] sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gil zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn j

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Gera migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satz] verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bei standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form] Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Koni Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sa Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. |

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, sok] auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletz! geltend machen. I

56412 Niederelbert, 16.08.1999 (S.) m

Ortsbürgermeii

Grußwort zur Niederelberter Kirmes 1999 I

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, I

am kommenden Wochenende feiern wir wieder unsere diesjährige:]

mes. Mit diesem jährlichen Höhepunkt im Gemeinschaftsleben unsej Dorfes möchten wir unser Brauchtum bewahren und dabei auch dieGe] ligkeit pflegen. |

Zum 9. Male feiern wir die Kirmes im Festzelt auf dem Kirmesplatzj allen Tagen wird kein Eintritt erhoben. I

Beim Aufstellen des Kirmesbaumes am Freitag, 10.09.1999, um 13 Uhr, werde ich das erste Faß Bier anstechen und Mitglieder des Oftsj meinderates werden dann Freibier ausschenken, und somit das frön« und gesellige Kirmestreiben eröffnen. Der Fa. Höber und unserer Fea wehr schon jetzt ein Dankeschön für Ihre kostenlosetechnische ra beim Aufstellen des Kirmesbaumes und dem Aufhängen des Gickesl Am Kirmessonntag sind nach der Kirchweihmesse in unserer Pfarm] St. Josef dieElberter mit ihren Kirmesgästen zum Frühschoppen! dem Kirmesplatz eingeladen. Am Montag morgen wird wieder in OT lerer Straße und auf der Straße zum Kirmesplatz ein KirmesmarktS| finden. Aus diesem Grund wird am Montag die Hollerer Straße tur j gesamten Verkehr gesperrt werden. J

Weitere Einzelheiten sind aus dem nachstehenden Programm zu erseij Freitag, 10.09.1999: I

16.00 Uhr Kinderdisco J

18.00 Uhr Aufstellen des Kirmesbaumes durch die Feuerwehr mi j bierausschank I

20.00 Uhr Beat-Party im Festzelt I

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