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^itVG Montabaur

L am t (Turnhalle) befindet, bekanntgemacht, sofern eine recht- l^anntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. pLgen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer ' fiedie vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt h so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt- tlndurch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die ^Bürgermeisteramt (Turnhalle) befindet.

Lnntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis- fServorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt [jnüimaehung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

Ujqe Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein- Ser wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 ißemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 tßemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Lachungsform vorgeschrieben ist.

gisse des Ortsgemeinderates

SOrtsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

Lngsprüfungsausschuß

Jp t . U nd Finanzausschuß

Ausschuß

laungsausschuß

Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben fünf Mitglieder und für jedes Jj einen Stellvertreter.

(Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge- tatesund sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Orts- [de gebildet.

äiens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsge- feiales sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus- jiglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rech- Mungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

j a gung von Aufgaben des Ortsgemeinderates jsschüsse

weit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis igelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig- leiciis die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten, iteine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so (dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen jmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß. [Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angele- ätauf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde- ^ie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit (Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der ptzung bleiben unberührt.

iigung von Aufgaben des Ortsgemeinderates in Ortsbürgermeister

ptsbiirgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen: Icheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmit- Ifristwahrung.

Währung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus­iel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtlinien jtsgemeinderates.

Stag des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den ;Abs. 2,19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das tabzw. die Teilung des Grundstückes die Grundzüge der städte- lenOrdnung nicht berührt werden.

Ibong von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

gnmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.

hinkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der

lltssatzung.

pe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haus- Ittel sowie Vertragsabschlüsse bis zu einer Wertgrenze von jWDM/1.250,00 EURO im Einzelfall.

^geordnete

lsgemeinde hat drei Ortsbeigeordnete.

indsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

[(Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen Iclien Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde- ff die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, eine jädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

«Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe 1,00DM/7,50 EURO

fben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Wen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz. Jen der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn- Jmvoller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent-

I n Milchen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den peberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver- Wlall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt,

II hone vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

W, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen ii h a * 3er ' m beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil 'der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit

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oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2. (5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag Wird nur ein Sit­zungsgeld gewährt.

§7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 EURO je Sitzung.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha­le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§9

Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Orts­bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent­schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Orts­bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertre­tung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 6 Abs. 2.

(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsgemeindera­tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemein­derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderates sowie den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Ver­bandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den Ortsbürgermeister vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters der Ver­bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemO in Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 gewährt wird.

(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn­steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn­steuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht abgerechnet.

§10

Inkrafttreten

(1) Hinsichtlich der Angabe in EURO tritt die Hauptsatzung am 01.01.2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.08.1994 zuletzt geändert am 07.08.1995 außer Kraft.

56412 Nentershausen, 02.09.1999 (S.) Greiser

Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahren?- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Nentershausen, 02.09.1999 (S.) Greiser

Ortsbürgermeister