Wochenblatt VG Montabaur
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§ 3
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß. Dem Bauausschuß wird die Zuständigkeit zur Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 DM / 5.000 Euro übertragen.
(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde- rates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
§4
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:
1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtlinien des Ortsgemeinderates.
3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden, ausgenommen ist die Erteilung des Einvernehmens zur Neuerrichtung von Gebäuden, soweit es sich nicht um Garagen oder untergeordnete Nebengebäude handelt.
4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.
5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.
6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.
§5
Ortsbeigeordnete
Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.
§6
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde- rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 DM /12,50 Euro. Die Vorsitzenden der im Ortsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 50 v. H. des Sitzungsgeldes.
(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.
Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
§7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 DM /12,50 Euro je Sitzung.
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend. §8
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich 10 % gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§9
Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete
(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretunn h i
bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwd Schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nachSiol Satz 1 und Satz 2 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung'des Ortsb" 1 sters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die sentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel desH. betrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandseltl gung. Erfolgt die Vertretung für einen kürzeren Zeitraum als ein j Tag, so erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe^l zungsgeldes gemäß § 6 Abs. 2. 0
(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des OrtsqemJ
tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Orts' derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderatei den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs 7 i ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Gleid wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungend] bandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den OrtsbürqeJ vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes MM Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahil Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters dl bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 gI Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt wJ Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung c Absatz 1 gewährt wird. a 1
(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung del Steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschal! Steuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteil pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden s Aufwandsentschädigung nicht abgerechnet.
§10
Inkrafttreten
(1) Hinsichtlich der Angabe in Euro tritt die Hauptsatzung am 1 j, 2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihrer! liehen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.09.1994 außer Krafj
56335 Neuhäusel, 02.09.1999 Roggen
Ortsbürgem |
Hinweis I
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Gj in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geä durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird ai gendes hingewiesen: j
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorscl dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekoj sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang arj zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die C migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der S verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß! standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Fol Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Kq Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des! Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht!
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, sl auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verl^ geltend machen.
56335 Neuhäusel, 02.09.1999 (S.) Roggei jj
Ortsbürgem 9
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzj der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 19r
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer^ zes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art.'15 dei führungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.121 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Nej sei in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskar beitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaft! mer Rheinland-Pfalz vom 28.07.1980 in der derzeit geltenden Fass Die Ortsgemeinde Neuhäusel erhebt im Kalenderjahr 1999 die GJ Steuer für die Betriebe der Land und Forstwirtschaft (Grundsteuer die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie d« stigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr! Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abr werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wei
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer, benbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe» richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schri l Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten m,
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