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Wochenblatt VG Montabaur

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Tagesordnung

I. Öffentliche Sitzung

1. Ausbau von Straßen im BaugebietFlurzaun in Ruppach-Gold­hausen; Vergabe der Straßenbauarbeiten

2. Gemeinsamer Hauptbetriebsplan der Firmen Gebr. Wirth und Marx; Sachstandsbericht

3. Änderung der Benutzungsordnung für das Freizeitgelände

4. Genehmigung bzw. Kenntnisnahme von über- und außerplanmäßi­gen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1998

5. Novellierung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur; Stellungnahme der Ortsgemeinde

6. Teilnahme an der AktionSaubere Landschaff des Westerwaldkreises

7. Verschiedenes

8. Einwohnerfragestunde .

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Zuschußangelegenheit

2. Grundstücksangelegenheit

3. Verschiedenes

56412 Ruppach-Goldhausen, 02.09.1999 Sprenger,

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1999

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsge­setzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitra­ges gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rhein­land-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen erhebt im Kalenderjahr 1999 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die son­stigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1998. Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga­benbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent­richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erhe­ben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchs­frist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablaufidie- ser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

i. V. Schaaf, Erster Beigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen vom 16.08.1999

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: §1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfol­gen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http:www.Montabaur.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus­legung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent­liche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus­legungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst­freien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle­gungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Ausle j

schrieben ist und hierfür keine besonderen BestimmunruJ*® Absatz 2 entsprechend. 9 n 5

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu S ?7 r I Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abws'hi Absatz 1 in der Westewälder Zeitung bekanntgemacht, sofern-J zeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr rnöaliclv 1

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer hl Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht 1 werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche f machung durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachung ! sich am Gemeindehaus (Hauptstraße 52) und an der GerrJSl (Hauptstraße / Ecke Steineckstraße) befinden.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des H J ses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht dd der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos gewordel

(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtuna ri wohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltuni Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzunal Abs. 5 GemÖ), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eins! Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuß

2. Rechnungsprüfungsausschuß

3. Bauausschuß

4. Ausschuß für Ortsplanungen

5. Umlegungsausschuß

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben fünf Mitglieder und ft Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des meinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgernd! gemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied meinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter di Schußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht dej nungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbl über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zus] keitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzubi Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschiii obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß,

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte genheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ort rates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungej Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertrs

1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Re< teln zur Fristwahrung.

2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügjparei haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Rief] des Ortsgemeinderates.

3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung §§ 14 Abs. 2,19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenndui Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grundzüge der baulichen Ordnung nicht berührt werden.

4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz2Gj

6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach M Haushaltssatzung.

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderat!

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgei rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates u( Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes ii von 20,00 DM/10,00 EURO.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglii Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekosten!

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewieseW ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern ar gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeitrag