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L,VG Montabaur

Entschädigung des Ortsbürgermeisters

hiiroermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § psSlKomAEVO.

ach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der .nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha- fc^von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Entschädigung nicht angerechnet.

Ljlsentschädigung für Ortsbeigeordnete b geordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbür- fieine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent- r »eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 SIaEVO- Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die «vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung «tel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehen- ändsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während für einen ^Zeitraums

tollen Tag, so erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe pngsgeldes gemäß § 6 Abs. 2.

ieiaeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Stadtrates sind, irdie Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Le der Fraktionen des Ortsgemeinderates sowie den Bespre­chern Bürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungs- i § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Gleiche gilt, wenn sie »ung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsge- §esteilnehmen, sofern die/der den Ortsbürgermeister vertreten- feiaeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbands- lates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Ortsbeige- Li den Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsge- liitden Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemO in Vertre- SsOrtsbürgermeisters.

Lsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine lentschädigung gemäß Absatz 1 gewährt wird, i. 3 und 4 gelten entsprechend.

taach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- y einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn­inder Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und nie Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Entschädigung nicht angerechnet.

en

chtlich der Angaben in Euro tritt die Hauptsatzung am .2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am 19.08.1999 äfl.

|ichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.09.1994 außer Kraft. in, 02.09.1999 (S.) Eulberg,

Ortsbürgermeister

i§24Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) bong vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Mes Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBL. S. 171) wird auf folgen-

lewiesen:

l, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften |eindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande «en sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von liiltig zustande gekommen, ht, wenn

is Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- ig, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung frletztworden sind, oder

if eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- adet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- lien gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung ksSachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gel- 5nd gemacht fiat.

jnd eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann ach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zend machen.

i 02.09.1999 (S.)

Eulberg

Ortsbürgermeister

Heiligenroth

^stunden des Ortsbürgermeisters ^gemeinde Heiligenroth

f ;l 02602/16606, Fax:

..von 17.00 bis 19.30 Uhr .nach Vereinbarung

02602/917396

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Nr. 36/99

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1999

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset­zes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Ein­führungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977-vom 14.12.1976 - BGBl. IS. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbei­trages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Heiligenroth erhebt im Kalenderjahr 1999 die Grund­steuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die son­stigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1998. Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga­benbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent­richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erhe­ben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchs­frist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf die­ser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zurZahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

i.V. Schaaf, Erster Beigeordneter

Sportverein Heiligenroth e.V.

FUSSBALL

Das erste Heimspiel bestreitet die 1. Mannschaft am Sonntag, 12.09.1999,

14.30 Uhr, gegen den FSV Stromberg in Girod.

Bereits am 14.09.1999 um 18.30 Uhr, findet das nächste Spiel gegen die SG Ransbach-Baumbach statt.

Austragungsort ist Ruppach-Goldhausen.

JUGENDFUSSBALL

Am Wochenende finden folgende Meisterschaftsspiele statt:

Freitag, 10.09.1999:

17.30 Uhr F-Jugend I - Horressen I in Heiligenroth, 17.30 Uhr F-Jugend II - JSG Niederelbert III in Girod, 19.00 Uhr A-Jugend - TuS Montabaur in Ruppach-Goldhausen

Samstag, 11.09.1999:

13.00 Uhr E-Jugend I - Selters I in Heiligenroth, 13.00 Uhr E-Jugend II - JSG Selters II in Selters, 14.00 Uhr D-7-Jugend - Selters II in Heiligen­roth, 15.15 Uhr C-Jugend - JSG Horressen in Horressen, 16.30 Uhr B- Jugend - TuS Montabaur in Montabaur

In der kommenden Woche finden im Jugendbereich Pokalspiele statt.

Dienstag, 14.09.1999

18.30 Uhr B-Jugend - Wirges oder Elbert in Heiligenroth

Mittwoch, 15.09.1999

18.30 Uhr C-Jugend - Niederahr in Ruppach-Goldhausen 19.00 Uhr A-Jugend - JSG Elbert in Heiligenroth

ALTE HERREN Samstag, 11.09.1999

16.00 Uhr AH Westerburg - AH Heiligenroth, Abfahrt: 15.00 Uhr

Ruppach-Goldhausen

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen

dienstags von ...18.00 bis 19.30 Uhr

donnerstags von.18.00 bis 19.30 Uhr

Telefon: 02602/998080, Fax: 02602/998081

Öffentliche Bekanntmachung - Sitzung des Ortsgemeinderates Ruppach-Goldhausen

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Ruppach-Goldhausen findet am Montag, 13.09.1999, 20.00 Uhr, im Gemeindehaus statt.

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