Wochenblatt VG Montabaur
Die Ortsgemeinde Boden erhebt im Kalenderjahr 1999 die Grundsteuer für die Betriebe der Land und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1998. Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
In Vertretung: Schaaf, Erster Beigeordneter
An alle Jugendlichen in Boden!
Wie geht’s weiter mit dem Jugendtreff?
Nachdem der Gemeinderat das o.k. für einen neuen Jugendtreff gegeben hat, wollen wir mit Euch gemeinsam überlegen, wie wir den Treff starten können. Wenn Ihr den Jugendtreff nutzen wollt, dann kommt doch am Mittwoch, den 15.09.1999, um 19.30 Uhr in den Jugendtreffraum.
Bis dann Petra Best, Jugendpflegerin
Öffentliche Bekanntmachung
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Boden am 02.09.1999
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenbeamter (KomAEVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
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Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse “http:www.montabaur.de”.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Örtsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel an der Telefonzelle in der Ortsmitte bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel an der Telefonzelle in der Ortsmitte.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemL) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§2
Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgenden Ausschuss-
1. Rechnungsprüfungsausschuss
(2) Der Ausschuss gemäß Absatz 1 hat 3 Mitglieder und für ipHo* J
einen Stellvertreter. s j
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des J
meinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Büraern hA gemeinde gebildet. a a |
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des S meinderates sein, entsprechendes gilt für die Stellvertreter d* Schussmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht de® nungsprüfungsausschuss nur aus Ratsmitgliedern. et "
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Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuss keine abschließende Entscheiduna! nis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines? digkeitsbereichs die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vdl raten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich ml Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss diel führung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federfühl Ausschuss.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte A genheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Orts® derates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeindl soweit ihm die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder enl wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt I §4
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertrJ
1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Re J teln zur Fristwahrung.
2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbärenül haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Reclf teln zur Fristwahrung.
3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung n §§ 14 Abs. 2, 19, Abs. 3, Satz 1,31, 33 und 34 BauGB, wenn durj Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grundzüge der s| baulichen Ordnung nicht berührt werden.
4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.
5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz2 Gl
6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgal Haushaltssatzung.
§5
Ortsbeigeordnete
Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.
§6
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderai
(1 ) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sorF persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgera rates für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates und dl zungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dg eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldesijj von 10,00 DM/5 Euro.
(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitgliel Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostenf
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesenerl ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch <9 gangenen tariflichen und' freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowi Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgef dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ej dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.
Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall ( machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bere Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versa Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werdenj erhalten einen Ausgleich, entsprechend den Bestimmungen des SatJ
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ii^ samt ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, f| ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 ? goltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgeinj ratssitzungen nicht übersteigen.
§7
Aufwandsentschädigungen für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten IjL Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung mjj eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 DM/5 Euro je Sitzung.
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräl Örtsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine EntscMa nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestiroj
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entspre*

