Wochenblatt VG Montabaur
sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 06.09.1999 Dr. Possel-Dölken
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Wahlen zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
am 07.11.1999
Aufforderung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahlgänge I (Eigentümer/innen, Nießbraucher/innen, Pächter/innen), II (mitarbeitende Familienangehörige) und III (ständige Arbeitnehmer/innen)
Die Verbandsgemeinde Montabaur, Landkreis Westerwaldkreis, legt für die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Gör- geshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf sowie für die Stadt Montabaur ein Wählerverzeichnis für die Wahlen zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz an, die am 07.11.1999, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr stattfinden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, der schriftlich nach vorgeschriebenem Muster zu erstellen ist.
Die vorgenannten Wahlberechtigten, die im Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur ihre Hauptwohnung haben, werden aufgefordert, spätestens bis zum 12.10.1999, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen. Antragsformulare sind für den jeweiligen Wahlgang bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 8, 56410 Montabaur, Rathaus, Zimmer 232, Neubau, Ebene 2, Telefon 02602/126107, Frau Schroer, vorhanden und können dort abgeholt oder angefordert werden. Jede/r Wahlberechtigte/r hat einen eigenen Antrag zu stellen. Anträge, die verspätet eingehen oder unvollständig sind und nicht rechtzeitig ergänzt werden, können nur dann noch berücksichtigt werden, wenn die/der Antragsteller/in nachweist, daß sie/er die Antragsfrist unverschuldet versäumt hat und daß ihr/sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
Die Wahlberechtigung ist in § 8 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) geregelt. Der Wortlaut des Gesetzes kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur eingesehen werden.
Montabaur, 06.09.1999 (S.) Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Rechtsverordnung
über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in 56410 Montabaur aus Anlaß des 14. Schustermarktes mit Westerwälder Handwerker- und Bauernmarkt am 19.09.1999
Aufgrund des § '14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28.11.1956 (BGBl. I. S. 875) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen Arbeitsschutzes vom 14.05.1996 (GVBI. S. 219) wird mit Zustimmung des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht folgende Rechtsverordnung erlassen:
§1
1. Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlass des Schustermarktes mit Westerwälder Handwerker- und Bauernmarkt am 19.09.1999, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
2. Wird hiervon Gebrauch gemacht, müssen die betreffenden Verkaufsstellen am Samstag, 18.09.1999, (dem verkaufsoffenen Sonntag vorausgehender Samstag) ab 14.00 Uhr geschlossen werden.
§2
1. Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als 3 Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
2. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
3. Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
14
Nr
§4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in derv stelle auszulegen oder auszuhändigen. ve
§5
Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 ordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschluß geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das BeschäftigunqswS Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. | s. 965) ,
Zt. geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender
lender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutter: gesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) j n d er ) geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt. 1
§6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigunq i 56410 Montabaur, 31.08.1999 (S.) Dr. Possel-D
Abwasserzweckverband Bad Ems
Die konstituierende (1.) Sitzung der Verbandsversammlung des / serzweckverbandes Bad Ems findet am Mittwoch, 15.09.1999 171 im großen Sitzungssaal des Rathauses in Bad Ems, Bleichstr. 1 Tagesordnung:
Öffentlicher Teil:
1. Bestimmung von zwei Mitgliedern und deren Stellvertreter Unterzeichnung der Sitzungsniederschriften
2. Wahl des Verbandsvorstehers
3. Wahl des stellvertretenden Verbandsvorstehers
4. Abwälzung der Abwasserabgabe auf die VerbandsmitgliedJ
5. Erweiterung der Kläranlage in Bad Ems (3. Reinigungsstufe hier: Sachstandsbericht einschließlich aktueller Kosten- uni zierungsübersicht
6. Bau eines Entlastungsbauwerkes (Stauraumkanal) im Zul Ausbaus der B 260 in der Ortsdurchfahrt Dausenau; hier: Sachstandsbericht
7. Mitteilungen
8. Anfragen Nichtöffentlicher Teil:
9. Vertragsangelegenheit - vorsorj
10. Mitteilungen
11. Anfragen
Bad Ems, 31.08.1999 Rink, Verbandsvoil
‘Die Verwaltung informiert
Öffnungszeiten der Verwaltung
Postanschrift: Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur o{ Postfach 1262, 56402 Montabaur
Montag bis Freitag.8.00 bis 12.CS
Donnerstag auch .16.00 bis 18.ffl
Zentrale Tel.-Nr.02602/
des Bürgerbüros
Montag bis Mittwoch.8.00 bis 16.00 Uhrdurchgj
Donnerstag.8,00 bis 18.00 Uhrdurchg]
Freitag.8.00 bis 12.0
Tel.-Nr.02602/12J
für öffentlich ausliegende Bebauungspläne (Zimmer 220 und 221)
Montag bis Mittwoch.8.00 bis 12.3
und .14.00 bis 16.0
Donnerstag.8.00 bis 12 J
Freitag.8.00 bis 12.3!
Zimmer 220, Tel.-Nr.!.02602/121
Zimmer 221, Tel.-Nr.02602/12J
Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten
Montag bis Freitag.:.8.00 bis 11.!
Tel.-Nr.02602/125
oder nach Vereinbarung
Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer-Platz ben| e-mail-Adressen: lnfoVGMontabauraet-online.de LeitungVGMontabaurset-online.de VGMontabaur@t-online Internetadresse: http://www.montabaur.de
Das geht alle Rinderhalter an - Erhebung aller Rinderbestände zum Stichtag 26.09.1999
1. Errichtung einer zentralen Datenbank für Rinder
Alle EU-Mitgliedstaaten müssen spätestens zum 01.01.2000 eifj tronische Datenbank in Betrieb nehmen, in der die zur Tiersj bekämpfung, Prämienbewilligung und Rindfleischetikettierung e chen Daten aller Rinder gespeichert werden.

