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, |attVG Montabaur^

Nr. 36/99

Verfügung

über das Vermögen der Verbandsgemeinde (Kauf, Ver-

n i Tausch, dingliche Belastung) bis zu einer Wertgrenze von * -nM/15.000 Euro;

ämdung und Niederschlagung von Forderungen der Verbandsge- flde sowie Erlaß von

£ derungen der Verbandsgemeinde bis zu einer Höhe von 10.000

55 / 5.000 Euro;

«nieitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluß n Vergleichen bei Rechtsstreiten mit einem Streitwert bis zu *000DM/25.000 Euro;

Lunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der

laushaltssatzung.

Montabaur hat einen hauptamtlichen und drei ^'Beigeordnete.

Uentschädigung für Mitglieder fibandsgemeinderates

jqeltung ider notwendigen baren Auslagen und der sonstigen per- n Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Verbandsgemein- sfür die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeindera- j den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ver- jemeinderats- oder Ausschußsitzung dienen, eine Entschädigung Jaßgabe der Absätze 2 bis 7.

^Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grund- ijes jnHöhe von 50, DM / 25 Euro und eines Sitzungsgeldes in L 60 DM/30 Euro.

jj,Jahresbetrag der monatlichen Aufwandsentschädigung wird um jl gekürzt, wenn das Ratsmitglied an mindestens der Hälfte der in [eireffenden Jahr stattgefundenen Sitzungen des Verbandsge- les ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der e gemäß § 38 GemO ausgeschlossen war.

|en der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen i durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche ttel erstattet. Erfolgt die Fahrt mit eigenem Fahrzeug, erfolgt |tostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene/ ilg dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge. Voraussetzung für die Sing der Fahrtkosten ist, dass zwischen Wohnung und Sitzungsort jfenung von mindestens 5 km liegt.

bn der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinde­glieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landes- ilengesetz.

Jen der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn- limoller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent­etariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den leranteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver- Jusfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, pöhevom Verbandsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die |btin- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen pberuflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in il nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inan- |nahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen soll entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

^Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem nfdas Sitzungsgeld für jede Sitzung gesondert gezahlt, wenn jede tungen, an denen das Ratsmitglied teiigenommen hat, mindestens pegedauert hat. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen erhal- psmitglieder nur insofern ein Sitzungsgeld als die Zahl der Frak- jtagen das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderats- und Isitzungen im jeweiligen Jahr nicht überschreitet.

Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat vertretenen Fraktio­nen neben der Entschädigung nach Absatz 2 eine besondere |sentschädigung. Diese wird gezahlt in Form Sockelbetrages von 25 DM/12,50 Euro monatlich und s monatlichen Betrages von 1,50 DM / 0,75 Euro pro Mitglied der

pdsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter

pchüssen

Riederder Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teil- limc Sfeun 9 en der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro je Sitzung. § 7 Absätze 4 bis 7 gelten entsprechend. Die JWglieder erhalten auch das jeweils festgesetzte Sitzungsgeld Plnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung einer Ver- l'Äinderats- oder Ausschußsitzung dienen.

Schädigung für ehrenamtliche Beigeordnete

Wrenamtlichen Beigeordneten erhalten für den Fall der Vertre- j Ä^sisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Auf- . schad'gung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters mit mehr als I TtT em nach § 12 Abs - 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Mer- L! ymeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so fcH U r ndsentschädi 9 un 9 r jeden Tag der Vertretung ein Inrian * na ' sbe ' ra 9 es der einem ehrenamtlichen Bürgermeister kiZb» ' ufwands entschädigung. Erfolgt die Vertretung für einen als einen vollen Tag, so erhalten die Beigeordneten leid nach § 7 Abs. 2.

(2) Beigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Verbandsgemeinde­rates sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsge­meinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Verbandsgemeindera­tes sowie den Besprechungen mit dem Bürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 7 Abs. 2 festgesetzten Höhe und - sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 vorliegen - Ersatz der Fahrtkosten. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 gewährt wird.

(3) Sofern Beigeordnete den Bürgermeister innerhalb eines Monats nicht vertreten haben, erhalten sie den in § 7 Abs. 2 festgesetzten monatlichen Grundbetrag.

(4) § 7 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.

(5) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn­steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn­steuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§10

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1.) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feüerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverord­nung und der Absätze 2 - 4.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1. der Wehrleiter und sein ständiger Vertreter, 2. 3.

2. die Wehrführer,

3. die Gerätewarte, die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Ein­satzplanung sowie für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informati­ons- und Kommunikationsmittel,

4. der Jugendfeuerwehrwart der Verbandsgemeinde.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pausch­betrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädi­gungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

1. den Wehrleiter

2. die Wehrführer

2.1 der Stützpunkt Feuerwehren

2.2 der örtlichen Löschgruppen

3. die Gerätewarte

3.1 für die Verwaltung der Kleiderkammer

3.2 für die Wartung der Pumpen

3.3 für die Pflege der Schläuche und Prüfung der Geräte

3.4 für die Wartung der Fahrzeuge der örtlichen Wehren

3.5 für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

3.6 für die Wartung der Atemschutzgeräte

3.7 für die Alarm- und Einsatzplanung

4. den Jugendfeuerwehrwart der Verbandsgemeinde

Der ständige Vertreter des Wehrleiters (Ziffer 1 ] der dem Wehrleiter zustehenden Aufwandsentschädigung.

(5) Der Wehrleiter und sein ständiger Vertreter, die Wehrführer oder ihre Vertreter sowie die Jugendfeuerwehrwarte oder ihre Vertreter erhalten für die Teilnahme an Dienstversammlungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 DM /30 Euro.

Die Mitglieder des Feuerwehrausschusses erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung des Feuerwehrausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 DM / 30 Euro.

Daneben werden die notwendigen Auslagen für öffentliche Verkehrsmit­tel erstattet. Erfolgt die Fahrt mit eigenem Fahrzeug, erfolgt die Fahrtko­stenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene/regelmäßig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge. Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten ist, dass zwischen Wohnung und Versammlungsort eine Entfernung von 5 km liegt.

(6) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn­steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn­steuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§11

Inkrafttreten

(1.) Hinsichtlich der Angabe in Euro tritt die Hauptsatzung am 1. Januar 2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihrer öffent­lichen Bekanntmachung in Kraft/

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 18.08.1994, geändert durch Satzung vom 07.09.1995 außer Kraft.

56410 Montabaur, 06.09.1999 Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06. Juli 1998 (GVBI. S. 171 ) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen

850 DM /

425

Euro

200 DM /

100

Euro

100

DM

/ 50

Euro

100

DM

/ 50

Euro

100

DM

/ 50

Euro

120

DM

/ 60

Euro

120

DM

/ 60

Euro

70

DM

/ 35

Euro

200 DM /

100

Euro

70 Euro

/ 35

Euro

100

DM

/ 50

Euro

erhält jeweils

die Hälfte