Wochenblatt VG Montabaur
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“Offentl. Bekanntmachungen”
Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 06.09.1999
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr Entschädigungsverordnung, die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im. Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse “http:www.montabaur.de”.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses/oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der “Westerwälder-Zeitung (Ausgabe F)", in der “RheinZeitung (Ausgabe B)” und in der “Nassauischen Neuen Presse (Nassauer Bote, Naussauische Landeszeitung)” bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang. Die Bekanntmachung ist un-ver- züglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) oder den Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan (§ 15 Abs. 3 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§2
Ausschüsse des Verbandsgemeinderates
(1.) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuß
2. Rechnungsprüfungsausschuß
3. Werksausschuß
4. Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung (Bauausschuß)
5. Schulträgerausschuß
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 Ziffer 1 -4 haben elf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet:
1. Werksausschuß
2. Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung (Bauausschuß)
3. Schulträgerausschuß
Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschußmitglieder.
(4) Aufgrund des § 78 des Schulgesetzes wählt der Verbandsgemeinderat einen Schulträgerausschuß für die Grund- und Hauptschulen. Dieser besteht aus zwölf Mitgliedern und Stellvertretern. Die Mitglieder des Schulträgerausschusses setzen sich wie folgt zusammen:
a) drei Lehrern/Lehrerinnen, die an den Schulen der in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Schulen tätig sind;
b) drei Eltern von Schülern der in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Schulen; 1
c) sechs Mitgliedern des Verbandsgemeinderates.
(5) Die Aufgaben des Werksausschusses bestimmen sich nach der Eigeribe- triebsverordnung und der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke.
(6)'Fürdie Verbandsgemeinde Montabaur wird ein Umweitbeirat Das Nähere über die Zusammensetzung und Aufgaben des Um rates regelt der Verbandsgemeinderat. nilw
§3
Vorbereitung der Entscheidungen des Verbandsgemeinder J durch die Ausschüsse at!
( 1 ) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidunash 1 über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zu 1 keitsbereichs die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorznh Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschifej diese in gemeinsamer Sitzung der beteiligten Ausschüsse behänd' Bürgermeister bestimmt den federführenden Ausschuß. 1
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuß obliegt die Vorbereitunq J
Scheidungen des Verbandsgemeinderates, sofern diese nicht nach! einem anderen Ausschuß übertragen worden ist. '
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuß prüft die Jahresrechnunodii
bandsgemeinde und die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ds r i haltsführung durch den Bürgermeister sowie die Wirtschaftsführul Verbandsgemeindewerke. 1
(4) Der Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung ist für tung der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates in folgende legenheiten zuständig:
1. Beschlüsse im Rahnien der Bauleitplanung und der Landsl Planung;
2. Entscheidungen und Stellungnahmen im Rahmen der Raumorä Regionalplanung, überörtlichen Entwicklungsplanung sowij Planungen und Planfeststellungsverfahren anderer Planunqi
3. Entwicklungsvorhaben und Strukturmaßnahmen; a j
4. ’ Bauvorhaben der Verbandsgemeinde.
§4
Abschließende Entscheidungen durch Ausschüsse
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuß wird die abschließend! Scheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO die ZustimmJ Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben
1.1 in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlichl tarifvertraglicher Verpflichtung,
1.2 bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 10.000 DMÜ Euro im Einzelfall und
darüber hinaus bei Ansätzen über 100.000 DM / 50.000 EurJ 10 v. H. des jeweiligen Haushaltsansatzes;
2. Verfügung über das Vermögen der Verbandsgemeinde (KaJ kauf, Tausch, dingliche Belastung) ab einer Wertgrenze vonl 'DM / 15.000 Eurobis zur Werthöhe von 100.000 DM / 50,00] und die Hingabe von Darlehen bis zur Wertgrenze von jeweils! DM / 25.000 Euro im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmil
3. Vergabe von Aufträgen, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplanzi fügung stehen und nicht der Bürgermeister nach § 5 Nr. 1 zustäij
4. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbafen] haltsmittel, sofern nicht der Bürgermeister nach den einschl] Richtlinien entscheidet;
5. Entscheidung über den Erlaß von Forderungen der Verba] meinde in Höhe von mehr als 10.000 DM /5.000 Euro;
6. Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgern] gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO:
7. Einleitung und Fortführung'von Gerichtsverfahren sowie Ab] von Vergleichen bei Rechtsstreitigkeiten, mit einem Streitw] mehr als 50.000 DM / 25.000 Euro;
8. Entscheidungen über Beschwerden und Anregungen irr § 16 b GemO, sofern nicht dem Ausschuß für Bauwes] Raumordnung übertragen;
9. die Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde n Bürgermeister und den Beigeordneten bis zur Wertgren] 50.000 DM / 25.000 Euro.
(2) Dem Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung werden lol Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertrai
1. Stellungnahmen zu Bauleitplänen benachbarter Gemeinden! sonstigen Fachplanungen und Planfeststellungsverfahren aj Planungsträger mit Ausnahme der Raumordnung und Planfl lung der Schnellbahn-Neubaustrecke Köln - Rhein/Main; I
2. Entscheidungen über Beschwerden und Anregungen im Sinj
§ 16 b GemO, die den Zuständigkeitsbereich des Bauausscjf berühren. 1
(3) Der Schulträgerausschuß wird ermächtigt, abschließend ii] Herstellung des Benehmens des Schulträgers zur Bestellung Schulleiters (§ 21 Abs. 4 Schulgesetz) zu entscheiden.
§5
Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf den Bürgerma
Dem Bürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen!
1. Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaff
1.1 nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen bis z|
Wertgrenze von 30.000 DM /15.000 E, .1
1.2 nach der Verdingungsordnung für Lieferungen und Leis« bis zu einer Wertgrenze von 20.000 DM /10.000 Euro; |
1.3 für Ingenieur- Architekten- und Gutachterleistungen so«
' Blänungsäüfträge bis' 20.000 DM /10.000 Euro;
2. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren^ haltsmittel, nach den Richtlinien des Verbandsgemeinderarar

