5 Montabaur
Nr. 36/99
Id Datenbank für Rinder - auch als Herkunfts- und Informati- Tiere (HIT) bezeichnet - wird beim Bayerischen Staatsmini- ly- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingerichtet, vohnahme der Datenbank setzt voraus, dass zunächst aus- Daten aller Tierhalter (Landwirt, Viehhändler, Schlachtbetrieb, Märkten, Sammelstellen und Ausstellungen) sowie aller gehal- Kzu einem Stichtag erfasst werden. Hierzu schreibt die Vieh- irordnung die Meldung des am 26.09.1999 (Stichtag) gehalte- i ten Rinderbestandes bis spätestens zum 01.10.1999 vor. e Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Datenbank ist, l&urten, Verbringungen und Schlachtungen von diesem Datum Lt werden.
Hiat der Tierhalter bis zum 25.09.1999 zu tun?
Linzelchnung der Rinder
p - - ! n Teil der vor dem 28.10.1995 geborenen Rinder neu
i. Welche Tiere dies betrifft, geht aus der Tabelle 1
i taeOhrmarken sind bei Bedarf rechtzeitig beim LKV zu bestellen, ifsstztsich wegen der Nachprägung der Ohrmarken, auf denen 0? nicht aufgedruckt ist, die aber beim LKV, in der Zuchtwert- r in einer Herdbuchdatei mit DE 07 vor der achtstelligen i, mit seinen Mitgliedern direkt in Verbindung.
„ I|W . sgleitpapier
Ligen eines Rindes können ab dem 26.09.1999 nur noch mit Lkt ausgefüllten Rinderpaß oder Begleitpapier erfolgen. Her- JUieise, die die Landeskontrollverbände für vor dem 28.10.1995 k»R inder ausgedruckt haben, verlieren für den Viehverkehr kün-
w . Der LKV wird seinen Mitglieder für die vor dem
nen Rinder Begleitpapiere ausdrucken. Tierhalter, die Kitglieder sind und Tiere halten, für die ein Herkunftsnachweis S sollten sich umgehend mit dem LKV zwecks Ausstellung eines tgpiers in Verbindung setzen. p( der Tierhalter am 26.09.1999 zu tun?
i Bestandes für alle Rinderhalter,
EniTder zuständigen Kreisverwaltung vergebene lar-Nummer besitzen
Jwlrdan alle ihm bekannten Rinderhalter Bestandserhebungs- ismlt Anschrift und Registrier-Nummer des Betriebes verschicken, äiterung der Datenerfassung werden die von den MLP- bzw. Prä- 6H bekannten Daten im Bestandserhebungsbogen vorgedruckt. |lch für die Richtigkeit der Angaben ist der Tierhalter. Daher Jidie vorgegebenen Tierdaten sorgfältig zu prüfen und gegebe- fezukorrigieren oder zu ergänzen.
paseinzelne Tier einzutragenden Daten sind derTabelle 2 zu ent-
i Bestandes für Rinderhalter, die noch nicht bei llindlgen Kreisverwaltung registriert sind
Malier, die bislang noch keine Registrier-Nummer besitzen, haben gzDglich unter Angabe der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tie- plzungsart und ihres Standortes bei der zuständigen Kreisver- t zu lassen.
kliat der Tierhalter ab dem 26.09.1999 zu tun?
(Wohnung und Meldung
limarkung neu geborener Kälber hatte der Rinderhalter bisher bis ijenZeit, sofern das Tier im Bestand blieb; künftig sind neu gebo- mnerhalb von sieben Tagen nach der Geburt zu kennzeichnen, lirderlich, da die Meldung von Geburten, Abgängen, Zugängen, jotlerSchlachtdaten ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu erfol- |.Ausnahme: Bei Verbringung eines Rindes zur tierärztlichen " o erfolgt keine Meldung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Verbringung sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen iwrzüglich in das von ihm geführte Register ein. ewege
S',Verbringungs- und Schlachtmeldungen, die ab 26.09.1999 erfor- pden, können auf folgenden Wegen übermittelt werden:
(LKV: postalisch (Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz e.V., |1953,55508 Bad Kreuznach) oder per Fax (0671-88901440) mit BickterGeburts-, Verbringungs- und Schlachtmeldekarte und über pel (www.lkv-rlp.de).
I® HIT Datenbank: über Internet (www.Hi-Tier.de) oder über I94). Hierzu werden in Kürze weitere Informa-
isSBchleht bei Verstößen?
gir2000 wird jedes Rind prämienfähig. Neben der Sonderprämie f* 6 Rinder und der Mutterkuhprämie wird eine Schlachtprämie J ievom Jahr 2000 an steigt und ab 2002 für Kälber 50 EURO PW für die übrigen Rinder (z. B. Milchkühe) 80 EURO (156,47 ■W uiese Prämiensätze werden voraussichtlich um weitere Ergän- J Taufgestockt. Die Prämien werden nur gezahlt, wenn alle Mel- l y Zentrale Datenbank vorschriftsmäßig erfolgen.
" ' imit rechnen, daß zum Stichtag nicht an die Daten- > später nicht vermarktet werden können.
KI? 0 !! 60 b 0i Nichteinhaltung der Kennzeichnungsvorschriften, iS ff rkorrekten Führung von Tierpässen oder von Bestands- ? en ’ Verbringungssperren für Einzeltiere bis hin zum W und letztlich die unverzügliche Tötung und unschädli- gslose Beseitigung nicht sicher identifizierbarer Tiere.
Dr. Fasen
Tabelle 1
Geburtsdatum der Tiere, derzeitige Ohrmarken,
Neukennzeichnung:
1. vordem 28.10.1995:
gelbe Ohrmarke beginnend mit DE 07, danach fortlaufende Nummer, Neukennzeichnung: nicht erforderlich, soweit kein Verbringen in Mitgliedstaaten beabsichtigt ist.
lachsfarbene Ohrmarke beginnend mit DE 07, danach fortlaufende Nummer, Neukennzeichnung: nicht erforderlich, soweit kein Verbringen in Mitgliedstaaten beabsichtigt ist.
Ohrmarken mit dem Kfz-Kennzeichen beginnend, Neukennzeichnung: Umkennzeichnung, d.h. neu DE 07 Ohrmarken aus der aktuellen LKV-Ohrmarkenlieferung in beide Ohren einziehen, Geburtsmeldekarte mit “Umkennzeichnung” überschreiben und an den LKV mit Angabe der alten und neuen Ohrmarkennummer zurücksenden. Sie erhalten dann ein Begleitpapier.
Ohrmarken, auf denen das DE 07 nicht aufgedruckt ist (unterhalb der Seriennummer: 5910001 + Prüfziffer), die aber beim LKV, in der Zuchtwertschätzung oder in einer Herdbuchdatei mit DE 07 vor der achtstelligen Nummer geführt werden, Neukennzeichnung: Nachkennzeichnung, d.h. der LKV prägt für diese Tiere eine Doppelohrmarke mit identischer Nummer nach, der allerdings der Aufdruck DE 07 vorangestellt ist.
Nach dem 27.10.1995 und vor dem 01.01.1998 geborene Tiere:
gelbe Ohrmarke, bedruckt mit schwarzer Schrift, DE 07 einer fortlaufenden achtstelligen Nummer vorangestellt, Neukennzeichnung: nicht erforderlich, soweit kein Verbringen in Mitgliedstaaten beabsichtigt ist.
Nach dem 31.12.1997 geborene Tiere:
gelbe Ohrmarke, bedruckt mit schwarzer Schrift, DE 07 einer fortlaufenden achtstelligen Nummer vorangestellt, handbeschriftete Ohrmarke mit identischer Nummer im zweiten Ohr (war zwischen 01.01.1998 und 30.06.1998 erlaubt), Neukennzeichnung: nicht erforderlich, soweit kein Verbringen in Mitgliedstaaten beabsichtigt ist. Doppelohrmarke, gelb bedruckt mit schwarzer Schrift, DE 07 einer fortlaufenden achtstelligen Nummer vorangestellt, Neukennzeichnung: nicht erforderlich.
Tabelle 2
2 .
3.
vor dem
nach dem
nach dem
28.10.1995
27.10.1995
31.12.1997
1. Ohrmarken-
geborene Tiere
und vor dem
01.01.1998 geborene Tiere
geborene Tiere
Nummer
ja
bei umgekennzeichneten Tieren
zusätzlich alte
Ohrmarken-Nummer
ja
ja
2. Geburtsdatum
nur, soweit vom Tierhalter
ja
ja
im Einzelfall
nachweisbar
3. Geschlecht
ja
ja
ja
4. Rasse
5.0hrmarken-
Nummer des
ja
ja
ja
Muttertieres
6.Registriernummer des Geburts
nur, soweit vom Tierhalter
im Einzelfall
nachweisbar
nur, soweit vom Tierhalter
im Einzelfall
nachweisbar
ja
betriebes
7. Registriernummer aller Betriebe,
In denen das Rind vor der Verbringung in seinen Betrieb
nur, soweit vom Tierhalter
im Einzelfall
nachweisbar
ja
ja
gehalten wurde
nur, soweit vom
nur, soweit vom
nur, soweit vom
Tierhalter
Tierhalter
Tierhalter
Im Einzelfall
im Einzelfall
im Einzelfall
nachweisbar
nachweisbar
nachweisbar
[W Forsten
Landeskontrollverband RP e. V.
Bei aus Drittländern eingeführten Rindern entfallen generell die Angaben des Geburtsdatums, der Ohrmarkennummer des Muttertieres und der Registriernummer des Geburtsbetriebes, soweit sie der Tierhalter im Einzelfall nicht sicher nachweisen kann.

