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Wochenblatt VG Montabaur

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Holler

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Sprechstunde der Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Holler

donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Tel. 02602/3508

Kulturamt Westerburg

Flurbereinigungsbeschluss

i.

Nach § 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBI.I S. 546) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430) wird die vereinfachte Flurbereinigung Holler, Westerwaldkreis angeordnet.

Das Verfahren wird unter der Leitung des Kulturamtes Westerburg durch­geführt.

Das Flurbereinigungsgebiet wird wie folgt festgesteift:

Gemarkung Holler:

Fluren 1 bis 4: alle Flurstücke

Flur 5: Flurstücks-Nr.: 3363

Fluren 6 bis 38: alle Flurstücke

Flur 39: Flurstücke Nrn.: 65 bis 79 und 92

Flur 40: Nr.: 51

Flur 41: alle Flurstücke

Flur 42: alle Flurstücke

Flur 43: Flurstücke Nrn.: 1,2/2 und 44

Gemarkung Montabaur:

Flur 3:Flurstücke Nrn.: 12/4, 12/5,12/6,12/11,12/12, 12/14,12/16,13/1, 13/2, 524/1,525 bis 550, 551/1,554/1, 556 bis 561, 564/1,568/1,571/1, 572/1, 577/1, 578, 579/1, 583/1,585/1, 586 bis 595, 597/1, 598, 599, 601/1, 602 bis 604, 605/1,607 bis 609, 610/1, 612 bis 614, 615/1, 617, 618/1,620 bis 633, 635/1,636, 638/1, 640 bis 642, 644/1,645/4, 648/1, 2744 bis 2747, 2748/1,2749/1, 2750 bis 2757, 2759/1 und 2760 Flur 13:alle Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1118/2,1118/3 und 1124/2 Flur 14: alle Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1311/5,1339/2,1364/2, 1382/3, 1478/1,2774/1 und 2775/2 Gemarkung Niederelbert:

Flur 11: Flurstücke Nrn.: 13/1,14 bis 16, 24/1,27, 28, 29/1, 30 bis 56, 57/1,58 bis 87 und 300

Flur 12: Flurstücke Nrn.: 18 bis 22 und 25 bis 54

Gemarkung Untershausen

Flur 6: alle Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1091 bis 1128,1388 und 1389

Flur 12: Flurstücke Nrn.: 1080 bis 1090 und 1422

Flur 13: alle Flurstücke

Flur 15: Flurstücke Nrn.:

1360/1 bis 1360/12 und 1360/14bis 1360/17

II. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und der Gebietskarte Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Flurbereinigungsbe- schiusses sowie eine Gebietskarte liegen, vom ersten Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gerechnet, einen Monat lang bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sowie bei den Ortsgemeindeverwaltungen der Ortsgemeinden Holler, Niederelbert und Untershausen während der Dienststünden zur Einsichtnahme aus.

III. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten (Teilnehmer) bilden die Teilnehmerge­meinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Holler.

Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§16 FlurbG). Ihr Sitz ist Holler, Westerwaldkreis.

IV. Anmeldung von Rechten

Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung die­ses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, dem Kulturamt in Westerburg anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bishe­rigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekannt­gabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 FlurbG).

V. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung, Ord­nungswidrigkeiten

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unan­fechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten die folgenden Einschrän­kungen (§§ 34, 85 Nr. 5 und 6 FlurbG):

1. Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und Beerensträucher dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

Änderungen in der Nutzungsart der Grundstücke u Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur vorg Sno i ,e den, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieh ® Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterr 00 ähnliche Anlagen dürfen, unabhängig von der Genehn- dürftigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmunqei Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet h'" wesentlich verändert ober beseitigt werden. n6l 9

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäße s Schaffung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Fi J gungsbehörde.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 1. vorgenommen wom muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen^ Sind entgegen den Vorschriften zu 2. und 3. Änderungen vomaJ oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie bl reinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die FlurbereS behörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederhe! lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. 4. vorgenannten#! so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, dento gefällt hat, die abgeholzte Fläche wieder ordnungsgemäß aufeuf ots S Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften Nrn. 1., 3. und 4 nungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden könne M FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen des Landesforstgesetzes uni Landespflegegesetzes bleiben unberührt.

VI. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird r 2. Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (J I.S.686) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I. angeordnet.

Gründe:

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler hat den ZwedJ nahmen der Landentwicklung zu ermöglichen oder auszuführen undf nutzungskonflikte aufzulösen.

Grundlage dieses Beschlusses bildet die in den Jahren 1998 u aufgestellte agrarstrukturelle Entwicklungsplanung Holler. Dies zu folgendem Ergebnis:

Die Flurverfassung entspricht nicht mehr den Anforderungen^! wettbewerbsfähige Landwirtschaft. Insbesondere sind die Bl stücke zersplittert und zu klein, die Furchenlängen zu kurz,dasw| netz zu engmaschig. Es bestehen Besitzverzahnungen in dieanl zenden Gemarkungsteile von Montabaur, Niederelbert und Uni hausen. Die vereinfachte Flurbereinigung kann durch großdj Zusammenlegung der Grundstücke, Verbesserungen des WI netzes und der Flächenausstattung der landwirtschaftlichen Ba be und Maßnahmen zur Bereicherung bzw. Bewahrung der ll Schaftsstruktur agrarstrukturverbessernde Maßnahmen bewirw Durch Flächenausweisung können landschaftspflegerische Maßnali die auf Zielen kommunaler Planungen beruhen, ermöglicht werd Die Ausweisung von Gewässerrandstreifen soll die naturnahfl Wicklung der Gewässer fördern.

Seitens der kommunalen Planungsträger liegen Planungen«! Nutzungskonflikte bewirken können. Diese erstrecken sich a! Neuausweisung von Siedlungsflächen arn Ortsrand als aucil Flächen in der Feldmark und können durch die vereinfachten bereinigung aufgelöst werden.

Als Beitrag zur Dorferneuerung können durch Neugestaltung Ortslagengrundstücke die Verkehrsverhältnisse und < barkeit der Siedlungsflächen verbessert werden.

Die geschlossenen Waldflächen werden aus vermessungst«! sehen Gründen zum Verfahren zugezogen.

Die am Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Gif Stückseigentümer und Erbbauberechtigten sind in einer Versamml«

16. Juni 1999 über das geplante vereinfachte Flurbereinigungsverff die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung«! hend aufgeklärt worden.

Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Kreisverwaltung des Viel waldkreises, die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaür, die Orts meinden Holler, Nentershausen und Untershausen sowie die übrii nach den Verwaltungsvorschriften bestimmten Behörden und Organ tionen wurden zu dem geplanten Flurbereinigungsverfahren gehörig Die Forstdirektion hat der Einbeziehung der geschlossenen Waldflädj zugestimmt. 1

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler wird für ertordei und das Interesse der Beteiligten für gegeben gehalten. j

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines vereinfach Flurbereinigungsverfahrens sind damit gegeben.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt sowohl im öffentlft als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Maßnahmen zur Agrarstrukturverbesserung und der damit verbünd) Einsatz öffentlicher Mittel sind nur dann unter Berücksichtigung des ras verlaufenden Strukturwandels in der Landwirtschaft voll wirksam,* sie rasch, zeitnah und ohne Verzögerung durchgeführt werden.

Die landwirtschaftlichen Betriebe erwarten unter Berücksichtigung den zeitigen agrarpolitischen Rahmenbedingungen zur Bewältigung des St turwandels eine rasche und zeitnahe bodenordnerische Begleitung/ Gründen der Sicherung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit lieg im Interesse der Betriebe, an den sich aus der Bodenordnung ergeb den Vorteilen und den flankierenden Förderprogrammen möglichste® teilzuhaben.