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Montabaur

Nr. 32/99

emeinschaft

^Tp^der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke ^Kaiiberechtigten (Teilnehmer) bilden die Teilnehmerge-

lie EßD _Pliirharoininunn Hnllpr.

J ie f^r vereinfachten Flurbereinigung Holler.

wmeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts W. |f, r sitz ist Holler, Westerwaldkreis.

[ing von Rechten

w drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung die- r es S j n d Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ' »Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, dem r Westerburg anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf ^" gemeldet, so kann die FJurbereinigungsbehörde die bishe- I rhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

* e eines in Absatz 1 bezeichneten Rechtes muss die Wirkung ® ar meldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich

I con wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekannt- «Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 FlurbG).

> Einschränkungen der Grundstücksnutzung, ISdrigkeiten

I Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unan- Ltdes Flurbereinigungsplanes gelten die folgenden Einschrän- 34 ,85 Nr. 5 und 6 FlurbG):

'gruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, tetbäume und Beerensträucher dürfen nur mit Zustimmung der bbereinigungsbehörde beseitigt werden, nderungen in der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne ustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur vorgenommen wer- e n wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören, lauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und Wiche Anlagen dürfen, unabhängig von der Genehmigungsbe- lürftigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, nur mit iustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, jsentlich verändert oder beseitigt werden.

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt- j übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereini- lingsbebörde.

Ingriffe entgegen der Vorschrift zu 1. vorgenommen worden, so lieFlurbereinigungsbebörde Ersatzpflanzungen anordnen.

i den Vorschriften zu 2. und 3. Änderungen vorgenommen iniagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbe- Ingsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungs- lekann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen o,wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

f fainschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. 4. vorgenommen wor- kanndie Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der olz gefällt hat, die abgeholzte Fläche wieder ordnungsgemäß auf- len hat.

grhandlungen gegen die Vorschriften Nrn. 1., 3. und 4. sind Ord- lidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 ' i. Die Bußgeldbestimmungen des Landesforstgesetzes und des ispfiegegesetzes bleiben unberührt.

esofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach § 80 Abs. 4der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 I.I.S. 686 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. 600) angeordnet, de:

preinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler hat den Zweck, Maß­ender Landentwicklung zu ermöglichen oder auszuführen und Land- pgskonflikte aufzulösen.

läge dieses Beschlusses bildet die in den Jahren 1998 und 1999 stellte agrarstrukturelle Entwicklungsplanung Holler. Diese kommt jendem Ergebnis:

Oie Flurverfassung entspricht nicht mehr den Anforderungen an eine jvetlbewerbsfähige Landwirtschaft. Insbesondere sind die Besitz- siiickezersplittert und zu klein, die Furchenlängen zu kurz, das Wege- netzzu engmaschig. Es bestehen Besitzverzahnungen in die angren­zenden Gemarkungsteile von Montabaur, Niederelbert und Unters- hausen. Die vereinfachte Flurbereinigung kann durch großzügige Zusammenlegung der Grundstücke, Verbesserungen des Wege­netzes und- der Flächenausstattung der landwirtschaftlichen Betrie­be und Maßnahmen zur Bereicherung bzw. Bewahrung der Land­schaftsstruktur agrarstrukturverbessernde Maßnahmen bewirken. Durch Flächenausweisung können landschaftspflegerische Maß­nahmen, die auf Zielen kommunaler Planungen beruhen, ermöglicht werden.

Die Ausweisung von Gewässerrandstreifen soll die naturnahe Ent­wicklung der Gewässer fördern.

Seitens der kommunalen Planungsträger liegen Planungen vor, die Nutzungskonflikte bewirken können. Diese erstrecken sich auf die Neuausweisung von Siedlungsflächen am Ortsrand als auch auf Hachen in der Feldmark und können durch die vereinfachte Flur­bereinigung aufgelöst werden.

> Beitrag zur Dorferneuerung können durch Neugestaltung der uhslagengrundstücke die Verkehrsverhältnisse und die Ausnutz- arkeit der Siedlungsflächen verbessert werden.

«geschlossenen Waldflächen werden aus vermessungstechni- Gründen zum Verfahren zugezogen.

Die am Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grund­stückseigentümer und Erbbauberechtigten sind in einer Versammlung am 16. Juni 1999 über das geplante vereinfachte Flurbereinigungsverfahren, die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung einge­hend aufgeklärt worden.

Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Kreisverwaltung des Wester­waldkreises, die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, die Ortsge­meinden Holler, Nentershausen und Untershausen sowie die übrigen, nach den Verwaltungsvorschriften bestimmten Behörden und Organisa­tionen wurden zu dem geplanten Flurbereinigungsverfahren gehört.

Die Forstdirektion hat der Einbeziehung der geschlossenen Waldflächen zugestimmt.

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler wird für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben gehalten.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind damit gegeben.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt sowohl im öffentlichen als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten.

Maßnahmen zur Agrarstrukturverbesserung und der damit verbundene Einsatz öffentlicher Mittel sind nur dann unter Berücksichtigung des rasch verlaufenden Strukturwandels in der Landwirtschaft voll wirksam, wenn sie rasch, zeitnah und ohne Verzögerung durchgeführt werden.

Die landwirtschaftlichen Betriebe erwarten unter Berücksichtigung der der­zeitigen agrarpolitischen Rahmenbedingungen zur Bewältigung des Struk­turwandels eine rasche und zeitnahe bodenordnerische Begleitung. Aus Gründen der Sicherung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit liegt es im Interesse der Betriebe, an den sich aus der Bodenordnung ergeben­den Vorteilen und den flankierenden Förderprogrammen möglichst rasch teilzuhaben.

Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die Mehrheit der Beteiligten durch die zeitliche Verzögerung in der Verfah­rensbearbeitung erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müssten, weil sie sich bereits wirtschaftlich auf eine unverzügliche Inangriffnahme der Zusammenlegungsarbeiten und eine möglichst frühzeitige Inbesitznahme der im Flurbereinigungsplan neuzubildenden Flurstücke eingestellt haben. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen würde somit dem öffent­lichen Interesse und dem überwiegenden Interesse der Beteiligten ent­gegenlaufen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO sind damit erfüllt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den. Der Widerspruch ist bei dem Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5,56457 Westerburg

oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstr. 3- 5,56068 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Kulturamt Westerburg Ausgefertigt:

Westerburg, den 26.07.1999 Kulturamt Westerburg,

Der Leiter des Kulturamtes 26.07.1999 (S.)

Lehnigk- Emden im Auftrag:

(Jürgen Lehnigk - Emden } Martin Strauch,

Vermessungsdirektor Regierungsangestellter

Schon im Dorfcafe gewesen?

Es soll Leute aus Daubach und den Nachbarorten geben, die sich in die­sem Jahr noch keine gemütliche Stunde im Dorfcafe gegönnt haben. Alle Daubacher und auswärtigen Gäste sind herzlich eingeladen. Der Wester­wald-Verein wird Sie gut bedienen. Geöffnet ist das Cafe am Sonntag wie­der von 14.00 bis 17.00 Uhr.

Keine Straße durch den Wiesengrund

Wissen Sie noch, wie es unterhalb unseres Dorfes weder einen Festplatz noch eine Straße gab? Wie die Schule das höchstgelegene Daubacher Haus war? Wie in der Hochstraße die Kühe grasten? Wie an der Stelle der Kapelle eine Dreschhalle stand? Daubacher Motive einst und jetzt im Vergleich zeigt die Ausstellung im Obergeschoß unseres Heimathauses. Sie ist zu den Öffnungszeiten des Cafes noch bis 22.08.1999 zu sehen.

Nächster GEPA-Verkauf

Der nächste Verkauf von fair gehandelten Artikeln aus derEinen Welt findet am Samstag, 14.08.1999, nach dem Hollerer Gottesdienst um 18.00 Uhr, in der Pfarrkirche in Stahlhofen statt. Es werden wieder Kaffee, Tee, Kakao, Honig, Schokolade und einiges mehr angeboten. Schauen Sie nach dem Gottesdienst doch einmal an unserem Stand vorbei. Sie unter­stützen mit Ihrem Kauf die Produzenten in den armen Ländern.

Gymnastikgruppe

Am Dienstag, 17.08.1999, um 20.00 Uhr treffen wir uns wieder im Saale Walter zur ersten Gymnastikstunde nach unserer Sommerpause. Inter­essierte Frauen, die gerne Gymnastik machen, sind wie immer herzlich willkommen.