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rttVG Montabaur

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hpnde Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die t ^Beteiligten durch die zeitliche Verzögerung in der Verfah- ri na erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müssten weil sie ( wirtschaftlich auf eine unverzügliche Inangriffnahme der l rei( i minasarbeiten und eine möglichst frühzeitige Inbesitznahme

ferh reinigungsplan ne uzubildenden Flurstücke eingestellt haben.

s h^hende Wirkung von Rechtsbehelfen würde somit dem öffent- fleresse und dem überwiegenden Interesse der Beteiligten ent-

' ijssetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO sind damit erfüllt.

Üehelfsbelehrung

I Beschluss kann innerhalb von einem Monat nach dem r der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer- Äiderspruch ist bei dem

m Westerburg, Jahnstr. 5,56457 Westerburg

Ihlweisebei der

ireqierung Koblenz, Stresemannstr. 3-5,56068 Koblenz

|h oder zur Niederschrift einzulegen.

rftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur ft wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der

|e eingegangen ist.

L Westerburg

fara 26.07.1999 Ausgefertigt:

Cr des Kulturamtes Kulturamt Westerburg

\ Emden ( s ) ' A. Martin Strauch

iungsdirektor Regierungsangestellter

Pfarramt St. Margaretha Holler

fchzeiten Gemeindereferent: Mittwoch, 11.15 Uhr bis 12.45 Uhr; 117.00 bis 19.00 Uhr und nach Vereinbarung [eil; Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 9.00 bis 12.00 Uhr larrbüro ist bis 17.08.1999 nicht besetzt. Wir bitten um Beachtung! pind-Kreis: Dienstag, 17.08.1999,10.00 bis 11.00 Uhr, Pfarrheim löcherei: Dienstag, 17.08.1999, 15.00 bis 16.00 Uhr, Pfarrheim feßdiener: Mittwoch, 18.08.1999, 17.00 Uhr, Kirche oder Fried- Jpelle

Iltungsratssitzung: Mittwoch, 18.08.1999,19.30 Uhr, Pfarrheim Eng

[rche Holler wird in derzeit vom 09.08. bis 04.09.1999 wegen Arbei- der Empore für ca. 3 Wochen geschlossen. Die Werktagsgottes- finden dann in der Friedhofskapelle in Holler statt und die Wochen- Jesdienste in der Pfarrkirche in Stahlhofen. Die bestellten Intentio­nen bestehen, bzw. können nach Absprache mit dem Pfarramt, Tel. 3495, oder Pfarramt, Gackenbach, Tel. 06439/900040 ent- md geändert werden.

[sterGEPA-Verkauf

ichste Verkauf von fair gehandelten Artikeln aus derEinen Welt m Samstag, 14.08.1999, nach dem Gottesdienst um 18.00 Uhr in jofen statt. Es werden wieder Kaffee, Tee, Kakao, Honig, Schoko- ind vieles mehr angeboten. Schauen Sie nach dem Gottesdienst sinmal an unserem Stand vorbei. Sie unterstützen mit Ihrem Kauf [öduzenten in den armen Ländern, spiele auf dem Säuwosem

i, T-Shirts, Mützen, Kuscheltiere etc. suchen ihre Besitzer. Liegen- tae Sachen von den Ferienspielen können zu den Bürozeiten im tut Holler abgehoit werden.

w

jechstunde des Ortsbürgermeisters Ortsgemeinde Stahlhofen

tags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

hermeisterzimmer im Lindensaal S-indensaal

I der Sprechstunde).02602/917163

'Telefon..02602/5650

entliehe Bekanntmachung

Situierende Sitzung des Ortsgemeinderates Stahlhofen

[onstituierende Sitzung des Ortsgemeinderates Stahlhofen findet am perstag, 19.08.1999,19.30 Uhr im Lindensaal statt, sordnung: etliche Sitzung:

Nüchtuog der Ratsmitglieder

Wahl von Ratsmitgliedern zur Unterzeichnung der Niederschriften p r Ortsgemeinderatssitzungen Itrnennung des Ortsbürgermeisters

Nr. 32/99_

4. Neufassung der Hauptsatzung

5. Wahl der ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten, Ernennung, Vereidi­gung und Einführung in das Amt

6. Bildung der Ausschüsse

7. Geschäftsordnung des Gemeinderates

8. Verschiedenes

56412 Stahlhofen, 09.08.1999 Diel, Ortsbürgermeister

Gemeindeverwaltung Stahlhofen Umlegungsauschuß - Bekanntmachung

Der Umlegungsplan - Vorwegnahme der Entscheidung - für das Umle­gungsgebietDielkopf der Ortsgemeinde Stahlhofen ist für die Ord­nungsnummern 1 und 4 am 29.07.1999 unanfechtbar geworden.

Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) wird die Unan­fechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.

Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berechti­gung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Die im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Westerburg, Außenstelle Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Montabaur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt einge­gangen ist.

Montabaur, 09.08.1999 (S.) Der Vorsitzende des

Umlegungsausschusses

Reichling

Öffentliche Bekanntmachung

über die Einberufung einer Ersatzperson in den Ortsgemeinderat Stahlhofen (§ 45 KWG i.V.m. § 66 KWO)

Hubert Diel hat das Mandat als Mitglied des Ortsgemeinderates nieder­gelegt. Er wurde in den Ortsgemeinderat gewählt durch Mehrheitswahl. Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG) wird hiermit als Nachfolger der nächste noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl Michael Daum, Im Rosengarten 20,56412 Stahl­hofen in den Ortsgemeinderat berufen. Die Voraussetzungen der Wähl­barkeit nach § 4 KWG liegen vor. Die Berufung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 3 KWO öffentlich bekanntgemacht.

56412 Stahlhofen, 24.06.1999 Diel, Ortsbürgermeister

als Wahlleiter

Kulturamt Westerburg

(Landentwicklung und ländliche Bodenordnung)

Jahnstraße 5

56457 Westerburg

Az.: VV 2474 H 2.3

Flurbereinigungsbeschluss

I. Nach § 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430) wird die vereinfachte Flurbereinigung Hol­ler, Westerwaldkreis, angeordnet.

Das Verfahren wird unter der Leitung des Kulturamtes Westerburg durch­geführt.

Das Flurbereinigungsgebiet wird wie folgt festgestellt:

Gemarkung Holler:

Fluren 1 bis 4: alle Flurstücke

Flur 5: Flurstücks-Nr. 3363

Fluren 6 bis 38: alle Flurstücke

Flur 39: Flurstücke-Nm: 65 bis 79 und 92

Flur 40: Nr. 51

Flur 41: alle Flurstücke

Flur 42: alle Flurstücke

Flur 43: Flurstücke Nrn.: 2/2 und 44

Gemarkung Montabaur:

Flur 3: Flurstücke-Nrn. 12/4,12/5,12/6,12/11,12/12,12/14,12/16,13/1, 13/2, 524/1,525 bis 550, 551/1,554/1,556 bis 561,564/1,568/1,571/1, 572/1, 577/1, 578, 579/1, 583/1, 585/1, 586 bis 595, 597/1, 598, 599, 601/1, 602 bis 604, 605/1,607 bis 609, 610/1,612 bis 614, 615/1,617, 618/1,620 bis 633, 635/1,636, 638/1,640 bis 642, 644/1,645/4, 648/1, 2744 bis 2747, 2748/1,2749/1,2750 bis 2757, 2759/1 und 2760

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