Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur

Nr. 14/99

23

;\ \V

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) 'in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. -153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

[Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Heiligenroth, 30.03.1999 (S.) Zerfas, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

[der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth

für das Jahr 1999 vom 30.03.1999

[Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für [Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehör­de vom 25.03.1999 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1999 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf .2.449.000 DM

in der Ausgabe auf.2.449.000 DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.1.964.000 DM

in der Ausgabe auf.1.964.000 DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.0 DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungser­mächtigungen auf.350.000 DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A).250 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.

2. Gewerbesteuer. 320 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindege­bietes gehalten werden:

für den ersten Hund.50,00 DM

für den zweiten Hund.75,00 DM

für jeden weiteren Hund.100,00 DM

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erfor­derliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth für das Haushaltsjahr 1999 wird hiermit erteilt: Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 350.000 DM

56410 Montabaur i.A. Meckel

25.03.1999 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901.10

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.04.1999 bis 21.04.1999 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zim­mer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Ker­narbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffent­lich aus.

Heiligenroth, 30.03.1999 (S.) Zerfas

Ortsgemeindeverwaltung Heiligenroth Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

Öffentliche Bekanntmachung Einwohnerversammlung

Die gemäß §§ 16 und 64 Abs..2 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) jährlich einzuberufene Einwohnerversammlung findet in der Ortsgemeinde Heiligenroth am Donnerstag, 22.04.1999, um 19.30 Uhr in der Vogelsanghalle statt.

Tagesordnung:

1. Bericht des Ortsbürgermeisters und des I. Ortsbeigeordneten über aktuelle Fragen aus dem örtlichen Bereich

2. Bericht des Ersten Beigeordneten der Verbandsgemeinde über Maß­nahmen der Verbandsgemeinde

3. Diskussion und Beantwortung von Fragen der Bürger und Einwohner Alle Bürger und Einwohner sind herzlich zur Teilnahme an der Einwoh­nerversammlung eingeladen.

Heiligenroth/Montabaur, 29.03.1999

Ortsgemeinde Heiligenroth Verbandsgemeinde Montabaur

Zerfas, Ortsbürgermeister Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

der Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth findet am Diens­tag, 13.04.1999, um 19.30 Uhr im Gemeindezentrum statt. Tagesordnung:

I. Öffentliche Sitzung

1. Zertifizierung nachhaltiger Waldwirtschaft

2. Änderung des BebauungsplanesIm Güren

3. Änderung des BebauungsplanesIndustriegebiet

4. Zweite Änderung des BebauungsplanesAm hohlen Weg - Auf der Schlaf

5. Dritte Änderung des BebauungsplanesIllbach

6. Umsetzung des neuen Telekommunikationsgesetzes

7. Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze

8. Beratung über den Einbau einerMobilen Trennwand im ZBV-Raum der Halle in Heiligenroth

9. Einwohnerfragestunde

10. Verschiedenes

3