Wochenblatt VG Montabaur
Nr. 14/99
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Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) 'in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. -153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
[Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
■ 56412 Heiligenroth, 30.03.1999 (S.) Zerfas, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
[der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth
für das Jahr 1999 vom 30.03.1999
[Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für [Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 25.03.1999 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1999 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf .2.449.000 DM
in der Ausgabe auf.2.449.000 DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf.1.964.000 DM
in der Ausgabe auf.1.964.000 DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.0 DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf.350.000 DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A).250 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.
2. Gewerbesteuer. 320 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund.50,00 DM
für den zweiten Hund.75,00 DM
für jeden weiteren Hund.100,00 DM
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth für das Haushaltsjahr 1999 wird hiermit erteilt: Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 350.000 DM
56410 Montabaur i.A. Meckel
25.03.1999 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901.10
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.04.1999 bis 21.04.1999 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Heiligenroth, 30.03.1999 (S.) Zerfas
Ortsgemeindeverwaltung Heiligenroth Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).
Öffentliche Bekanntmachung Einwohnerversammlung
Die gemäß §§ 16 und 64 Abs..2 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) jährlich einzuberufene Einwohnerversammlung findet in der Ortsgemeinde Heiligenroth am Donnerstag, 22.04.1999, um 19.30 Uhr in der Vogelsanghalle statt.
Tagesordnung:
1. Bericht des Ortsbürgermeisters und des I. Ortsbeigeordneten über aktuelle Fragen aus dem örtlichen Bereich
2. Bericht des Ersten Beigeordneten der Verbandsgemeinde über Maßnahmen der Verbandsgemeinde
3. Diskussion und Beantwortung von Fragen der Bürger und Einwohner Alle Bürger und Einwohner sind herzlich zur Teilnahme an der Einwohnerversammlung eingeladen.
Heiligenroth/Montabaur, 29.03.1999
Ortsgemeinde Heiligenroth Verbandsgemeinde Montabaur
Zerfas, Ortsbürgermeister Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
der Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth findet am Dienstag, 13.04.1999, um 19.30 Uhr im Gemeindezentrum statt. Tagesordnung:
I. Öffentliche Sitzung
■ 1. Zertifizierung nachhaltiger Waldwirtschaft
2. Änderung des Bebauungsplanes “Im Güren”
3. Änderung des Bebauungsplanes “Industriegebiet”
4. Zweite Änderung des Bebauungsplanes “Am hohlen Weg - Auf der Schlaf
5. Dritte Änderung des Bebauungsplanes “Illbach”
6. Umsetzung des neuen Telekommunikationsgesetzes
7. Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze
8. Beratung über den Einbau einer “Mobilen Trennwand” im ZBV-Raum der Halle in Heiligenroth
9. Einwohnerfragestunde
10. Verschiedenes
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