^„btettVG Montabaur 27
mfiielstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.
[ o a ängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen '/Sen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktion von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei nen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzich- Hetwird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
Parkflächen,
Hie Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis -zu einer weiteren Breite von 6 m,
Hie nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 ■ ind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
['Grünanlagen,
! die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis !zu einer weiteren Breite von 6 m,
tdie nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 [sind bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung lestzusetzenden Grundstücke.
Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, [mindestens aber 8 m.
FErgeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so giltfür die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
Oie in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
ittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
leitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungsein- frichtungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt: m die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die [kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund [gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, [maßgebend.
lilder Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf-
Ichnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen Teilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
[Oer nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte bei- flragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen [Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. [Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
■Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken Innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die [Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise [genutzt werden kann.
r Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken [außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und 1 i Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, Gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt, poweit sie an die Erschließüngsanlage angrenzen, die Flächen ■zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der ■Erschließüngsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie,
■Soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grund- Istücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und [einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.
IGru ndstückstei le, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur ■Erschließüngsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung per Grundstückstiefe unberücksichtigt,
■Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz |1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der ■hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
IZurBerücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wer- Pen den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das Bleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. ■Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche | der sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf- PancI abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen ver-
1. ■ Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kernge- jeten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der isschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend B werblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund- ■ °ke in sonstigen Baugebieten.
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6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.
7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.
8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.
Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßen- de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsania- gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.
§6
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb die Freilegung, die Fahrbahn, die Radwege, die Gehwege, die Parkflächen, die Grünanlagen, die Beleuchtungsanlagen, die Entwässerungsanlagen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
§7
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
1. Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
2. Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe
c) gestaltet sind.
3. Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

