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Wochenblatt VG Montabaur

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§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

1. Beitragsfähig ist der Aufwand für

1.1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Aus- stellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) mit bis zu 2 Voilgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist.

1.2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1.3. Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m.

1.4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

1.5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funkti­onen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzich­tet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

1.6. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

1.7. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

2. Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.

3. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

4. Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächli­chen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrich­tungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend.

§4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte bei­tragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

2. Als Grundstücksfiäche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

3. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und

bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliJ gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsewl

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die rJ

zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mitd Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu»! laufenden Linie. 1

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Gm j stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist 1 einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. 1

Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbinduno j Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimm»! der Grundstückstiefe unberücksichtigt, 1

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Sa9 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammennM hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. n

4. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzungi] den den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industrie gebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; J gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder In ä| licher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebiete]

5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliJ

oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließun g» J wand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen vl teilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in KemgJ bieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H, Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiem gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Gmiif stücke in sonstigen Baugebieten. |

6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sieb dun

Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der GeschoßfläciI| zahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Fte| lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch imli le der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB. ]

7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche uni Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandene Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sicül Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,1 Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das eil zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen,sog diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle J Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei der® die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt. ]

8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließung»

lagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sindfürli de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch» de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen« § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. |

Der Berechnung des Ersehließungsbeitrages werden diesicj nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweia nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsanl gen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Veil kehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird! Vergünstigung nach Satz 1 nurfürdie in der Baulast der Gerne!« de stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen ange$e| Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstolii de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden di| Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl! Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlage in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsart! gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünsa gung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeindesta henden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt, 1

§6 j

Kostenspaltung 1

Der Erschließungsbeitrag kann für y

den Grunderwerb ;

die Freilegung,]

die Fahrbahn, i

die Radwege, y

die Gehwege, j(

die Parkflächen, i

die Grünanlagen, die Beleuchtungsanlagen,

die Entwässerungsanlagen ]

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge ben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand^gede» werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gero de fest.

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