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Wochenblatt VG Montabaur

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b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

2. Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.

3. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

4. Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnitts­breiten.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächli­chen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrich­tungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt;

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetz­licher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend. §4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte bei­tragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

2. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

3. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu ver­laufenden Linie,

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grund­stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

4. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wer­den den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industrie­gebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für übenwiegend gewerblich, industriell oder in ähn­licher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf­wand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen ver­teilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kernge­bieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund­stücke in sonstigen Baugebieten.

6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächen­zahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Bäumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das ein­zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsan­lagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­

de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzu § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden dini nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdatenw nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrs gen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen kehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde « Vergünstigung nach Satz 1 nurfürdie in der Baulast derGeS de stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen anj Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinander® de Erschließungsanlagen erschlossen werden, wercfeiä Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch diezif Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsart! in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehr! gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die VeJ gung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeind# henden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesete

§ 6

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb die Freilegung, die Fahrbahn, die Radwege, die Gehwege, die Parkflächen, die Grünanlagen, die Beleuchtungsanlagen, die Entwässerungsanlagen gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge ei werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeelfi den soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stell} die Gemeinde! §7

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

1. Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahl Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen] endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtung richtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteileergl sich aus dem Bauprogramm.

2. Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlag] endgültig hergestellt, wenn

a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung aiii fähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, r' Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnl| Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestif auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, E Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decki! auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bau! bestehen;

c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;ij

d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Bu| be a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Bucl|

c) gestaltet sind.

3. Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wennj Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtneij gestaltet sind.

§8

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmal| Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwf Wirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes« durch ergänzende Satzung im Einzelfail geregelt.

§9

Vorausleistungen

Im Fall des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben wem

§10

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der B Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich n^f voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu« telnden Erschließungsbeitrages.

§11

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen BekanntmacW Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungssatzung vom 04.12.1» allen Änderungen außer Kraft.

56412Nentershausen, 20.01.1999 (SiegelIm

Ortsgemeinde Nentershausen Ortsbürgem