Nr. 4/99
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Der Einwendungsführer kann verlangen, daß Name und [Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung :des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind. abaur, 21.01.1999 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
tnachtssitzung der Ortsvereine
tuser Narren, aufgepaßt!
[(arawane zieht weiter” doch bei uns macht sie Rast.
6.02.1999 ab 19.33 Uhr erwate me all, die geckische Narre enn fiwensteinhall.
lininarren sei verkündet:
(7.02.1999 ab 14.11 Uhr die Kindersitzung stattfindet.
(Schießeisen laßt bitte daheim,
innen auch ohne Geknalle fröhlich sein.
Ire Infos:
iu: Mittwoch, 03.02.1999, ab 18.00 Uhr Iralprobe Erwachsene: Freitag, 05.02.1999, ab 19.30 Uhr jtalprobe Kinder: Samstag, 06.02.1999, ab 14.00 Uhr u: Montag, 08.02.1999, ab 9.00 Uhr
Großholbach
pchstunde des Ortsbürgermeisters
5 .von 19.00 bis 20.00 Uhr
jrungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannten. Telefon 02602/4157, Telefax 02602/917721, Telefon Büraus 02602/970867
Heilberscheid
pchstunde des Ortsbürgermeisters
.von 18.00 bis 19.00 Uhr
prfgemeinschaftshaus, Telefon: 06485/4455
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MITTEILUNG
Ihr zuständiger Bezirksschomsteinfegermeister teilt wie folgt mit:
DURCHFÜHRUNG DER JÄHRLICHEN MESSUNGEN AN FEUERUNGSANLAGEN-^^
für flüssige und gasförmige Brennstoffe gemäß §§ 14 und 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen -1. BimSchV) für die Gemeinde: Nentershausen erfolgt in der 7. Woche (ab dem 18.2.1999)
Michael Thiel, Im Schützengrund 4,56566 Neuwied-Engers
Nentershausen
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
mittwochs.von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Evtl. Änderungen bitte ich dem Aushang am Bürgermeisteramt zu entnehmen.
Telefon und Fax:.06485/223
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Nentershausen
über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 20.01.1999
Der Ortsgemeinderat Nentershausen hat am 18.12.1998 aufgrund des
a) § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141)
und
b) § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom
14.12.1973
in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Erhebung des Erschiießungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.
§2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
1. Beitragsfähig ist der Aufwand für
1.1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Aus- stellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,
a) mit bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
1.2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Aussteilungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
1.3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m.
1.4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.
1.5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
1.6. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nm. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
1.7. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis
zu einer weiteren Breite von 6 m,

