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Nr. 4/99

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Der Einwendungsführer kann verlangen, daß Name und [Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht wer­den, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung :des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind. abaur, 21.01.1999 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

tnachtssitzung der Ortsvereine

tuser Narren, aufgepaßt!

[(arawane zieht weiter doch bei uns macht sie Rast.

6.02.1999 ab 19.33 Uhr erwate me all, die geckische Narre enn fiwensteinhall.

lininarren sei verkündet:

(7.02.1999 ab 14.11 Uhr die Kindersitzung stattfindet.

(Schießeisen laßt bitte daheim,

innen auch ohne Geknalle fröhlich sein.

Ire Infos:

iu: Mittwoch, 03.02.1999, ab 18.00 Uhr Iralprobe Erwachsene: Freitag, 05.02.1999, ab 19.30 Uhr jtalprobe Kinder: Samstag, 06.02.1999, ab 14.00 Uhr u: Montag, 08.02.1999, ab 9.00 Uhr

Großholbach

pchstunde des Ortsbürgermeisters

5 .von 19.00 bis 20.00 Uhr

jrungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt­en. Telefon 02602/4157, Telefax 02602/917721, Telefon Bür­aus 02602/970867

Heilberscheid

pchstunde des Ortsbürgermeisters

.von 18.00 bis 19.00 Uhr

prfgemeinschaftshaus, Telefon: 06485/4455

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MITTEILUNG

Ihr zuständiger Bezirksschomsteinfegermeister teilt wie folgt mit:

DURCHFÜHRUNG DER JÄHRLICHEN MESSUNGEN AN FEUERUNGSANLAGEN-^^

für flüssige und gasförmige Brennstoffe gemäß §§ 14 und 15 der Ersten Verord­nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen -1. BimSchV) für die Gemeinde: Nentershausen erfolgt in der 7. Woche (ab dem 18.2.1999)

Michael Thiel, Im Schützengrund 4,56566 Neuwied-Engers

Nentershausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

mittwochs.von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Evtl. Änderungen bitte ich dem Aushang am Bürgermeisteramt zu ent­nehmen.

Telefon und Fax:.06485/223

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Nentershausen

über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 20.01.1999

Der Ortsgemeinderat Nentershausen hat am 18.12.1998 aufgrund des

a) § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141)

und

b) § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom

14.12.1973

in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlos­sen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung des Erschiießungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

1. Beitragsfähig ist der Aufwand für

1.1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Aus- stellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) mit bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist.

1.2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Aussteilungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

1.3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m.

1.4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

1.5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funkti­onen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzich­tet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

1.6. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nm. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

1.7. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis

zu einer weiteren Breite von 6 m,