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jhenblatt

VG Montabaur

Nr. 3/99

jn Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

ttluna des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

. aasfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächli- ^ sten eri7 iittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrich- ' n der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

! ®. c n t w ässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die t n die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetz­ter vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend.

eil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf- ides.

hnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen teilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte bei- traqsfähige Erschiießungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken : außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.

! b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grund­stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und i einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage hersteilen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Überschreitet die tatsäch- f liehe Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz I b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der I tatsächlichen Nutzung. .

| Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wer­den den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industrie­ll gebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das 1 -gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähn- 1 licher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

[ Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche j oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf- I wand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen ver- . Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kernge- I' bieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 % v.H. der rGeschoßfläche hinzugerechnet, das gleiche gilt für überwiegend Igewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund- Tj stücke in sonstigen Baugebieten.

| Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächen­zahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Rege- | lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Fal- ile der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

Ilm Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter J Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen I Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die tGeschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. | Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das ein­zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist I diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der 1 Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen i die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird (alsGeschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

| Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsan- Ip9 e P (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei 1Schließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei- J ^hließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei- I s n ersc hl°ssen werden und die Voraussetzungen des || 1 ^ Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Berechnung des I sc nließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. T ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte I laifn* 6 D e * e 9L soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Bau- l i, 1er Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht [ S t ln der Belast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach .J* n ^ r die l n der Baulast der Gemeinde stehenden gleich- igen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

8. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aüfeinanderstoßen- de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanla­gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünsti­gung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde ste­henden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

§6

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

den Grunderwerb,

die Freilegung,

die Fahrbahn,

die Radwege,

die Gehwege,

die Parkflächen,

die Grünanlagen,

die Beleuchtungsanlagen,

die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erho­ben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§7

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

1. Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrba­re Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Park­flächen sind endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungs­einrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­ben sich aus dem Bauprogramm.

2. Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Plat­ten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnli­chen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befesti­gung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buch­stabe c) gestaltet sind.

3. Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

§8

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteiiungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umweltein­wirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfal! geregelt.

§9

Vorausleistungen

Im Fall des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben wer­den.

§10

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermit­telnden Erschließungsbeitrages.

§11

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungssatzung vom 05.10.1,987 mit allen Änderungen außer Kraft.

56412 Großholbach,13.01.1999 (S) Ftöther

Ortsgemeinde Großholbach Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgendes hingewiesen: