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Wochenblatt VG Montabaur

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

1. Beitragsfähig ist der Aufwand für

1.1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Aus- stellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist.

1.2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1.3. Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von" 5 m.

1.4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

1.5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Fläche, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

1.6. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

1.7. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

2. Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.

3. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

4. Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächli­chen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrich­tungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Trägerder Abwasserbeseitigung aufgrund gesetz­licher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend., §4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte bei­tragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

2. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

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Nt.:

3. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grund® außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplan^ bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauj gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsefa

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grunds' mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von dazu verlaufenden Linie.

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen derGi stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt w einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbinde Erschließungsanlage hersteilen, bleiben bei der Bestimm der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Überschreitet die tatj liehe Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oded b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze] tatsächlichen Nutzung.

4. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung) den den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und !nd| gebieten 20 v. H. der Grundstücksfläche hinzugerechnef

. gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell odsri licher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebief

5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bal oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließung! wand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächel teilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kei bieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v,H,j Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überaä gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte g! stücke in sonstigen Baugebieten.

6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibtsidil Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßiläi zahL Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind dieFa lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch« le der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläcra Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhanl Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sim Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt duri Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für dasl

. zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassenj diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anslei Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder beidfl die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung ha| als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzJ

8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließui

lagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen! Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind® de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie duri de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzung! § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. |

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die! nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdatenjl nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verketir| gen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen diel kehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, vifl Vergünstigung nach Satz 1 nurfürdie in der Baulast der Gei de stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angea Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinander®] de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werdgij Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch dieZail Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagf in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkelni gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Verg| gung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeindf nenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesef

§6 |

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für I

den Grunderwerb, J

die Freilegung, *

die Fahrbahn, ]

die Radwege, !

die Gehwege, j

die Parkflächen, 1

die Grünanlagen, die Beleuchtungsanlagen,

die Entwässerungsanlagen !

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge ei

werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedew

den soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemein®