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ichenblatt VG Montabaur

Nr. 1/99

jO-Ablösung des Erschließungsbeitrages

i c rsc hließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Betrag einer lösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der raussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermit- kien Erschließungsbeitrages.

1. Inkrafttreten / Außerkrafttreten

L e Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Lft Gleichzeitig tritt die Erschließungssatzung vom 30.03.1989 mit bn Änderungen außer Kraft.

U 12 Stahlhofen, 31.12.1998 (S.) Diel

ksgemeinde Stahlhofen Ortsbürgermeister

nweis:

maß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz bmO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geän- Wdurch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird folgendes hingewiesen:

Lungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- hriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande kommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von lang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der - Satzung verletzt worden sind, pder vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder I Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeich­nung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gel­tend macht.

jt jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so hn auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Irletzung geltend machen.

412 Stahlhofen, 31.12.1998 (S.) Diel, Ortsbürgermeister

asserschutzgebiet

r den TiefbrunnenBladernheim und die belleStahlhofen

[twurf

ikanntmachung

r Festsetzung eines Wasserschutzgebietes jihörungsverfahrens)

Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Wasser­schutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 12.11.1996 (BGBl. IS. 1695) beabsichtigt. Begünstigt durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsge- meinde Montabaur, Großer Markt 10, 56410 Montabaur.

Zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Was­serschutzgebietes ist gemäß § 122 Absatz 1 Satz 1 des Was­sergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVBI. 1991 S. 11) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß der Bestimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorge­nannten Bestimmungen die §§ 13,123 und 105 Absatz 2 LWG. Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung Das geplante Wasserschutzgebiet hat eine Größe von 176,355 ha und wird durch 3 Schutzzonen (Zone I, getrennt für beide Gewin­nungsanlagen, Zone II, getrennt für beide Gewinnungsanlagen, Zone III, gemeinsame für beide Gewinnungsanlagen) gebildet.

Die genaue Lage und Ausdehnung des geplanten Wasser­schutzgebietes und der einzelnen Zonen kann dem mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Lageplan im Mäßstab 1:10.000 entnommen werden.

Die Schutzzonen sind dort wie folgt dargestellt:

Zone I = Fassungsbereich (nicht schraffiert),

Zone II = Engere Schutzzone (waagerecht schraffiert), und Zone III = weitere Schutzzone (senkrecht schraffiert),

Die Zone I für den TiefbrunnenBladernheim erstreckt sich auf die Gemarkung HEILBERSCHEID, Flur 19, Flurstück Nr. 38.

Die Zone I für die QuelleStahlhofen

erstreckt sich auf die Gemarkung STAHLHOFEN, Flur 12, Flur­stücke 835, 836 und 2027 und Flur 27, Flurstück 1898/3.

Die Zone II für den TiefbrunnenBladernheim erstreckt sich auf die Gemarkung HEILBERSCHEID, Fluren 16, 18 und 19.

Die Zone II für die QuelleStahlhofen

erstreckt sich auf die Gemarkung STAHLHOFEN, Fluren 12,17

und 27.

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Die gemeinsame Zone III

erstreckt sich für auf die Gemarkung HEILBERSCHEID, Fluren 16,17,18 und 19, auf die Gemarkung BLADERNHEIM, Fluren 1,2,3 und 4, auf die Gemarkung STAHLHOFEN, Fluren 12,16, 17 und 27, auf die Gemarkung UNTERSHAUSEN, Fluren 9 und 15, sowie auf die Gemarkung RECKENTHAL, Flur 7.

3. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechtsver­ordnung, Az.: 54-43-61-7/1997, bzw. über die nach den ein­zelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann den Festsetzungsunterlagen

- Lagepläne

- Auszug aus dem Flurbuch

- Eigentümerverzeichnis

- etc.

aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutz­gebietes im einzelnen ergeben und dem

- Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung (mit dem vor­aussichtlichen Verbotskatalog)

entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnah­me ausgelegt werden.

Die Planunterlagen liegen aus vom 18.01.1999 bis 18.02.1999 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Dienstzim­mer Nr.: 271

Dienstzeiten: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 04.03.1999 einschließlich entweder bei der unter 3. genannten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maß­gebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwen­dungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht­lichen Titeln beruhen.

5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erho­benen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit