Wochenblatt VG Montabaur
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1.5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Fläche, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
1.6. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
1.7. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
2. Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.
3. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so * gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
4. Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
§ 3 - Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt
Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend.
§ 4 - Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5 * Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige Erschiießungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
2. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.
3. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt,
a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.
b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage hersteilen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,
Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
4. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 % v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend.
Nr. 1
Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sinne des § BauGB.
7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche ui Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandei Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durchs] Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, s diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei der die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.
8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsi lagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.
Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nurfl der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsanlagen der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlai nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstig nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde Stehern gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßi de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl Erschließungsaniagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsai gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergüi gung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde si henden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.
§ 6 - Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung, die Fahrbahn, die Radwege, die Gehwege, die Parkflächen, die Grünanlagen, die Beleuchtungs^ die Entwässerunc
■inlagen,
?anlagen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge eijj ben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedet werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gerne] de fest.
§ 7 - Merkmaid der endgültigen Herstellung.der Erschließungsanlagen 1 .
1 ,
Straßen, Wege und Platze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahl re Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige flächen sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtunj einrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile erj ben sich aus dem Bauprogramm.
Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlages endgültig hergestellt, Wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Pl| ten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem äh chen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,
b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befei gung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphj Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen;“ Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlid Bauweisen bestehen;
c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Bi stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Bi stabe c) gestaltet sind.
3. Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn! Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerii gestaltet sind.
§ 8 - Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelt) Wirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wei durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 9 - Vorausleistungen Im Fall des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen bis Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werdet

