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Wochenblatt VG Montabaur

dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vor­habens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, wer­den von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erör- 5 . terungstermin verhandelt werden.

6 . Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntma­chung benachrichtigt werden,

kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendun­gen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

7. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteilig­ten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekanntgegeben.

Der Einwendungsführer kann verlangen, daß Name und Anschrift vor der 0 . g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht wer­den, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Montabaur, 04.01.1999 Bürgermeister

WasserrechtsverfahrenQuelle Stahlhofen

Entwurf

Bekanntmachung zum Erlaß einer wasserrechtlichen Bewilligung (Anhörungsverfahren)

1. Die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt 10, 56410 Montabaur, haben bei der Bezirksregierung Koblenz die Bewilligung beantragt, entsprechend den vorgelegten Antrags­und Planunterlagen Grundwasser in der

Gemarkung STAHLHOFEN, Flur 12, Flurstücke 836 und 2027 und Flur 27, Flurstück 1898/3

(QuelleStahlhofen)

zu entnehmen und zu Trink- und Brauchwasserzwecken in dem Versorgungsgebiet III, Holler, Untershausen, Daubach, Stahl­hofen zu verwenden.

Hierfür ist gemäß §§ 2, 3, 8 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 12.11.1996 (BGBl. IS. 1695) und den §§ 26,28 und 114 Absatz 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landes­wassergesetz - LWG -) vom 03.04.1983 (GVBI. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVBI. 1991 S. 11) die Durchführung eines Verfahrens auf der Grundlage des § 114 Absatz 2 LWG erforderlich.

Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Koblenz ergibt sich aus den §§ 34 Absatz 2 a LWG i.V.m. § 105 Abs. 2 LWG.

Es wurden folgende Höchstentnahmemengen beantragt:

1,04 l/s 3,75 cbm/h 90,00 cbm/d 24.000,00 cbm/a

2. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), Az.: 54-43-31-15/1995, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Die Planunterlagen liegen aus vom 18.01.1999 bis 18.02.1999 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Konrad-Adenauer-Platz 8 , 56410 Montabaur Dienstzimmer Nr.: 271

Dienstzeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der 0 . g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 04.03.1999 einschließlich entweder bei der unter 3. genannten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maß­gebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwen­dungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht­lichen Titeln beruhen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erho­benen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Nr. 1 i

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche voi. ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des vH habens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, vH den von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erjfl terungstermin verhandelt werden.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oH Zustellung

- können die Personen, die Einwendungen erhoben haJ

von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekannt« chung benachrichtigt werden,

- kann die Zustellung der Entscheidung über die EinwenJ gen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wer«

6 . Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteil ten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt wer« bekanntgegeben.

Der Einwendungsführer kann verlangen, daß Name ijjfl Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht w den, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchfüha des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Montabaur, 05.01.1999 Bürgermeil

(Dr. Possel-Dölkt

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderate Stahlhofen vom 18.12.1998 Beteiligung der Ortsgemeinden an den Kosten der Entwäss rung von Baugebieten; Regelung der Kostenanteile für die Ei Wässerung von Verkehrsfiächen

Nach ausführlichen Erläuterungen durch den 1. Beigeordneten derV bandsgemeinde Montabaur, Herrn Schaaf, stimmte der Ortsgemi derat Stahlhofen dem Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinban zwischen der Verbandsgemeinde Montabaur und der Ortsgemeii über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen für Wasserver: gungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Erstattung! Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung von Gemeindestrali und - wegen in der in der Sitzung vorliegenden Form einstimmig zi Beratung und Beschlußfassung über die Änderung der Erschließungsbeitragssatzung

Der Ortsgemeinderat Stahlhofen beschloß einstimmig den Entw zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung in der vorgelegi Form. Diese Satzung wird in einer der nächsten Ausgaben di Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht und tritt am Tag nachi öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt i Erschließungsbeitragssatzung vom 30.03.1989 mit allen Änderung außer Kraft.

Beratung und Beschlußfassung über die Größe bei der Neueinteilung der Einzel- und Doppelgräber

Der Ortsgemeinderat beschloß, die Größen der Einzel- und Dopp gräber wie folgt festzulegen:

Einzelgräber:

Die jetzigen Abmessungen bleiben bestehen: !

Breite 0,90 m, Länge 2,00 m, seitlicher Zwischenabstand 0,70 m, Gi weg 0,80 m

Doppelgräber:

Breite 2,00 m, Länge 2,00 m, seitlicher Zwischenabstand 0,80 m, Gi weg 0,80 m

Zwischen jeweils 2 Grabreihen wird der Zwischengang so breit an| legt, so daß ein Baggergerät zur Grabaushebung diesen mühe befahren kann.

Pflanzung und Entfernung von Laubbäumen auf dem Friedli und im Ortsbereich

Der Rat lehnte ein Entfernen der Laubbäume sowohl auf dem Fri( hof ab als auch im Ortsbereich, auch mit Blick auf die Durchführi der Dorferneuerung, ab.

An alle Vereine und Untergruppen

Wegen der Terminabstimmung 1999 bitte ich die jeweiligen Vereii Vertreter am Dienstag, 12.01.1999, um 20.00 Uhr ins Bürgermeisl zimmer im Lindensaal.

Hubert Diel, Ortsbürgermei

Verloren - gefunden

Ein paar Pelzhandschuhe wurden im Wiesengrund gefunden und ki nen bei mir abgeholt werden. Außerdem hat Magret Koch nachi Tanzveranstaltung am 2. Weihnachtstag insgesamt vier Ringe gell den. Wer die Ringe verloren hat, oder es eilig hatte, die Ringe los werden (vielleicht wegen einer neuen Liebe; sich aber jetzt wie« besonnen hat), kann die Ringe bei Magret abholen.

Hubert Diel, Ortsbürgermeit