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Wochenblatt VG Montabaur

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermit­telnden Erschließungsbeitrages.

§11

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungssatzung vom 12.12.1987 mit allen Änderungen außer Kraft.

56412 Daubach, 15.12.1998 (S.) Hahn

Ortsgemeinde Daubach Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Piatz, Montabaur, schriftlich unter Bezeich­nung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gel­tend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Daubach, 15.12.1998 (S.) Hahn

Ortsgemeinde Daubach Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesIm Bäumchesfeld der

Ortsgemeinde Daubach

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Daubach hat die Änderung des Bebau­ungsplanesIm Bäumchesfeld am 28.09.1998 als Satzung beschlos­sen. Der Bebauungsplan wurde von der Kreisverwaltung des Wester­waldkreises am 14.12.1998 (Az. 6/60-610-13/4.57.1) genehmigt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Piatz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Aus­kunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit die­ser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzu­legen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan ein­tretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge­wiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre­ten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschä­digungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

sL

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug!

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvol Schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandl gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als vtj Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung d] Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichstsbehönj den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Vel fahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeva waltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verle| zung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht,! kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dif se Verletzung geltend machen.

Raimund Hahn, Ortsbürgermei sl{

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des| Ortsgemeinderates vom 14.12.1998 der Ortsgemeinde Daubach für das Haushaltsjahr 1997 I.

Haushalts rechnung

Feststellung des Ergebnisses

Verwaltungs­

haushalt/DM

Vermögens-

haushalt/DM

Gesafl

Soll-Einnahmen Summe bereinigte

537.443,36

461.391,50

998.834,

Soll-Einnahmen

537.443,36

461.391,50

998.834,1

Soll-Ausgaben + neue Haushalts-

537.443,36

444.731,68

982.175,

ausgabereste Summe bereinigte

0,00

16.659,82

16.659,

Soll-Ausgaben

Überschuß/Fehl-

537.443,36

461.391,50

998.834,

betrag

Festgestellt:

0,00

0,00....

.0,

Schi

Montabaur, 27.03.1998

1. Beigeordneii

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

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