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Nr. 1/99

Wochenblatt VG Montabaur

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1.6. Parkflächen,

i a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, ^ bis zu einer weiteren Breite von 6 m, .

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

1.7. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.

Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

4 . Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächli­chen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrich- tuhgen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

- Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend.

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I Alteil der Gemeinde am beitragsfahigen gfschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf- Mndes.

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Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

; : 1 .' Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte bei- L, tragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen R | Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. KU Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen H Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

Als Grundstücksfiäche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu ver­laufenden Linie.

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grund­stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wer­den den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industrie­gebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für übenwiegend gewerblich, industriell oder in ähn­licher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf­wand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 % v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund­stücke in sonstigen Baugebieten.

Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächen­zahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Rege­lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Fal­le der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.

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Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das ein­zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsan­lagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsanla­gen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Ver­kehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Ver­günstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßen- de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanla­gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünsti­gung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde ste­henden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

§6

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung, die Fahrbahn, die Radwege, die Gehwege, die Parkflächen, die Grünanlagen, die Beleuchtungsanlagen, die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erho­ben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemein­de fest.

§7

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

1. Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrba­re Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Park­flächen sind endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungs­einrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­ben sich aus dem Bauprogramm.

Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Plat­ten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnli­chen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,

b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befesti­gung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buch­stabe c) gestaltet sind.

3. Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

§8

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umweltein­wirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§9

Vorausleistungen

Im Fall des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.