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Montabaur

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a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1.2 Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriege­bieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1.3 Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m.

1.4 Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

1.5 Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflä­chen (Fläche, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinie­ren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 ge­nannten Höchstbreiten.

1.6 Parkflächen

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

1.7 Grünanlagen

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

2. Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhö­hen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.

3. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

4. Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsäch­lichen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungsein­richtungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

- Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend.

§4

Anteil der Gemeinde

am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungs­aufwandes.

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßfiächen

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

4. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlos­senen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlos­senen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

2. Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

3. Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauli­che, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht fest­gesetzt,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grund­stücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.

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b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwisehJ Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlanp wandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu veri den Linie. Ia ®

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Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige VerhiJ zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bf mung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusai mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der werden den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe' dustriegebieten 20 v. H. der Grundstücksfläche hinzuaei net; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, induv oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sons Baugebieten.

Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche baul oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließ! aufwand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßfl«, verteilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstüci Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 2(3 H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche übenwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergi durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der! schoßflächenzahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächei sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend, gilt auch im Falle der Planungsreife im Sinne des § 33 Bau Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfl | SS ioi unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung voi denen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten« sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl,g durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsp für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfl zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Gi stücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nut festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauun; untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßflächi halbe Grundstücksfläche angesetzt.

Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließt anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sin beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sied beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzui des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden dieH nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsd a ftt r2 jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide ie g a j kehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen, hen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gen de, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der kehrsanlagen angesetzt.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinandersto de EPschließungsanlagen erschlossen werden, werder Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zaf Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanl: . voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verki j9 e anlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wirc^9 Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulasl Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrs! gen angesetzt.

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§6

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

- den Grunderwerb,

- die Freilegung,

- die Fahrbahn,

- die Radwege,

- die Gehwege,

- die Parkflächen,

- die Grünanlagen,

- die Beleuchtungsanlagen,

- die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihen! erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufopgem« gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt die Gemeinde fest.

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