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Nr. 52/53/98

^^Hauptversammlung des m 9 13itiergesangverein »Cacilia« Gackenbach

^rlhreshauptversammlung des MGV »Cacilia« Gackenbach , u WiL Freitag, dem 8. Januar 1999, ab 20.00 Uhr, im Saale

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»Zum Wiesengrund« in Gackenbach statt. Hier- jaile Mitglieder des Vereines recht herzlich eingeladen. äuplÄrdnung: 1. Begrüßung, 2. Totengedenken, 3. Bericht des' ndeatzenden, 4. Kassenbericht des Kassierers, 5. Tätigkeits- we® des Schriftführers, 6. Entlastung des Vorstandes, 7. das hanÄige Bestehen im Jahre 1999 (Planungen, Termine, Fest- neh®. Verschiedenes (Anträge, Fragen, Wünsche), ich Äiing: Die Neuwahl des Vorstandes wird wegen des bevor- andeModen Festes erst bei der Jahreshauptversammlung im Jahre

imenHftjrgenommen.

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Horbach

lechstunde des Ortsbürgermeisters

.von 18.00 bis 19.30 Uhr

peverwaltung:.Tel. 06439/7435

|germeister privat:.Tel. 06439/7404

Ingen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt be- fegeben.

|ht über die Sitzung Jortsgemeinderates Horbach

|pn 2.1998

und Beschlußfassung über die Änderung der Er- jßungsbeitragssatzung

itsgemeinderat Horbach beschloß einstimmig den Entwurf pchließungsbeitragssatzung in der vorgelegten Form. Die- Izung wird in einer der nächsten Ausgaben des Wochen- ' öffentlich bekanntgemacht und tritt am Tag nach der -j^Jbhen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Er- *.nM|ungsbeitragssatzung vom 10.11.1987 mit allen Änderun- Ißer Kraft.

|u des Wirtschaftsweges »Käskerberweg« in Horbach

jrtsgemeinderat beschloß einstimmig, den Auftrag für den judes Wirtschaftsweges »Käskerberweg« zu erteilen.

Hübingen

[echstunde des Ortsbürgermeisters

Irstags.von 18.30 bis 19.30 Uhr

Inderungen werden im Wochenblatt bekanntgegeben, Te- 16439/7607.

Intliche Bekanntmachung

lintmachung der Ortsgemeinde Hübingen über die Aus- Trig des Wählerverzeichnisses für die Wahl des Ortsbür- leisters am 31. Januar 1999 und für die etwaige Stichwahl lOrtsbürgermeisters am 14. Februar 1999

^Wählerverzeichnis der Ortsgemeinde Hübingen liegt an den sn Fv a 9 en in der Zeit von Montag, dem 11. Januar 1999, bis |ag, den 15. Januar 1999, während der Dienststunden bei

E r ' am eindeverwaltung (montags bis mittwochs 08.00 bis r, donnerstags 08.00 bis 18.00 Uhr und freitags 08.00 12.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Für Ortsge- iden liegen die Wählerverzeichnisse bei der Verbandsge- ideverwaltung aus, sofern der Ortsbürgermeister nicht etwas äfes ortsüblich bekanntgibt. Wird das Wählerverzeichnis im matisierten Verfahren geführt, wird die Einsichtnahme durch Bildschirmgerät ermöglicht und, falls erforderlich, ein Schlüs- srzeichnis hierzu bereitgestellt.

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Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am % dem 10. Januar 1999, eine Wahlbenachrichtigung. Wer 8 Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlbe- l!l 9tzu sein, muß spätestens bis Freitag, den 15. Januar 1999, Endungen erheben.

m.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde-A/erbands- gemeindeverwaltung Einwendungen erheben. Die Einwendun­gen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.

IV.

An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wähler­verzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimm­bezirks, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist, sein Wahlrecht ausüben, sofern er nicht einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterla­gen, wenn er sich am Wahltag während der Wahlhandlung aus wichtigem Grund außerhalb seines Stimmbezirkes aufhält oder nach dem 27. Dezember 1998 seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann, den Wahlraum aufzusuchen oder wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig­keiten aufsuchen kann. Mit der Wahlbenachrichtigung erhält jeder im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entspre­chendes Antragsformular.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch schriftliche Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag auch, wer nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat. Die Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberech­tigten persönlich ausgehändigt; sie können ihm ausnahmsweise amtlich überbracht oder durch die Post übersandt werden, wenn er aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustan­des wegen oder aus einem ähnlichen Grund nicht in der Lage ist, die Briefwahlunterlagen selbst abzuholen.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 KWO und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahl­tag, 15.00 Uhr, bei der Gemeinde/Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden. Mit den Briefwahlunterlagen erhält der Wahl­berechtigte ein Merkblatt für die Briefwahl.

56412 Hübingen, den 14.12.1998 (S.)

Franz-Josef Merz, 1. Ortsbeigeordneter als Gemeindewahlleiter

Satzung der Ortsgemeinde Hübingen

über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbei­träge) vom 13. Dezember 1998

Der Ortsgemeinderat Hübingen hat am 8. Dezember 1998 auf­grund des

a) § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) und

b) § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973

in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbei­träge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

1. Beitragsfähig ist der Aufwand für

1.1 Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern, Ge­werbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart, Einkaufszentren, großflächige Handelsbe­triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,