Montabaur
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Montabaur, 15.12.1998
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Alter Galgen« der Stadt Montabaur;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat von Montabaur am 27.10.1998 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes »Alter Galgen« wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
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§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlang wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensrecht eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadi herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schrif bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb vnl drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abä° J 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind' Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Ger (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form! Schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes; stände gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachu als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt n i wenn
1 . die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung ,
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachui der Satzung verletzt worden sind oder t
2. vor Abläuf der in Satz 1 genannten Frist die AufsichtsbehöL, den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung a*® Verfahrens- oder,Formvorschriften gegenüber der Gemeinf Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der ’. Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht haL
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gematt so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mann diese Verletzung geltend machen.
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Dr. Possel-Dölken, Bürgermeis
Montabaur, 15.12.1998
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Alter Galgen - Erwei rung« der Stadt Montabaur;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuch (BauGB)
Die vom Stadtrat von Montabaur am 27.10.1998 als Satzu beschlossene Änderung des Bebauungsplanes »Alter Galge

