Einzelbild herunterladen

K

dtabaur

23

i die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 JjB nicht erforderlich ist.

gebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemein- jlontabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, }n Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, diens- iynd mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 'donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 lind freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge- {P werden. Jedermann kann überden Inhalt des Bebauungs- ies Auskunft verlangen.

loser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

»rddarauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. t \ und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor- >n dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines ies seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der jeinde geltend gemacht worden ist.

Helder Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht Jialb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen- Jder Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form- Triften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist biegen.

Idle Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 p über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan feienden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird jewiesen.

,

[Abs. 3 BauGB (Auszug):

Jntschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, Nie in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile {treten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch Jiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich gern Entschädigungspflichtigen beantragt.

s. 4 BauGB:

jjntschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz P1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die |keit des Anspruchs herbeigeführt wird.

[iAbs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

fug):

|ngen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- fen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustan- gkommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als |nfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

k

V

Nr. 52/53/98

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 15.12.1998 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Hemchen« der Stadt Mon­tabaur;

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat von Montabaur am 27.10.1998 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes »Hemchen« wur­de aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Mon­tabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisver­waltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforder­lich ist.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemein­de Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, diens­tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge­sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungs­planes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs.

1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zu­standegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung

der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

t i