Montabaur
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Montabaur, 15.12.1998 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Feldchen« der Stadt Montabaur;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat von Montabaur am 27.10.1998 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes »Feldchen« wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
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§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verland wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensrecht! eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadn! herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schrifti« bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb vs drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absl 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind ! Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. ’
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gern! (Auszug): I
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvl Schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes f stände gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachi als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nid wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmacliuj der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehöl den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung r Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemein] Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der T Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat!
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacl so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jed| mann diese Verletzung geltend machen.
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Montabaur, 15.12.1998
Dr. Possel-Dölken, Bürgern
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Im Weiherchen -1 au« der Stadt Montabaur;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuc| (BauGB) J
Die vom Stadtrat von Montabaur am 27.10.1998 als Säif beschlossene Änderung des Bebauungsplanes »Im Weiherl - Farenau« wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbi gemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehm!

