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Nr. 52/53/98

n werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungs- | e s Auskunft verlangen.

Ler Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft, y darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. L i und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor- len dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines L seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Linde geltend gemacht worden ist.

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[Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form- ijtiriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist liegen.

> Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 |ßB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan Lenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und [Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird Jewiesen. /

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4Abs. 3 BauGB (Auszug):

!Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, i die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile getreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch jieiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

4 Abs. 4 BauGB:

'Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von «Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz iatz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Ikeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

!4 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

iszug):

^ngen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- liften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes Zustan­dekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als 'Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 15.12.1998 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Saubitz - Wurstwiese« der Stadt Montabaur;

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat von Montabaur am 27.10.1998 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes »Saubitz Wurstwiese« wurde aus dem Flächennutzungsplan der Ver­bandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmi­gung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemein­de Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, diens­tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge­sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungs­planes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs.

1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres' in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zu­stande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die * Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung

der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

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