Montabaur
20
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- ' schritten dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 15.12.1998 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Große Alberthöhe I« der Stadt Montabaur;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat von Montabaur am 27.10.1998 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes »Große Alberthöhe I« wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann. Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nr. 52
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ml (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Fori Schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesebnl stände gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der BekanntmaA als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies ailt? wenn a 1 , nic
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzuni Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmal der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsben den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzuni Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gerne! Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes de! Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hf
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gernt so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist j|* mann diese Verletzung geltend machen. ^
/■Sr-V
/^C-r
cT ■ ®-; '
• .ir-Me, . - 3 .-.
r -n .-
. . .. • _ — y.. ■ -■ , - •»-
^ "LS*. ■- 3 *
54 v r 5 -
G&tiQ -t.
— An *Lbzr-i h on £
- ^ - pr.--.-s*
/ - - /' LoJn .T <72A
Montabaur, 15.12.1998
Dr. Possel-Dölken, Bürgermei
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Hirtengarten« der S| Montabaur;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbucl (BauGB)
Die vom Stadtrat von Montabaur am 27.10.1998 als Satz beschlossene Änderung des Bebauungsplanes »Hirtengarf wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemel Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kl Verwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nichte| derlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgeml de Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Plal 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dij tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bisll Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis II Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann ei

