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Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird fiesen.

[jbs. 3 BauGB (Auszug):

äitschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, Idle in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile wen sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch Uhren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich p Entschädigungspflichtigen beantragt.

t/tbs. 4 BauGB:

Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von Ihren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz |l bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die feit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

::ug):

Ingen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- ten dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustan- iommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als |ang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn je Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ikehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung |Satzung verletzt worden sind oder

lAblauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde In Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der phrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- |rwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die jerletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

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jjmand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, i auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder- |ndiese Verletzung geltend machen.

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Jligkei^abaur, 15.12.1998

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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Nr. 52/53/98

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Im Hahn - Erweiterung« der Stadt Montabaur;

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat von Montabaur am 24.09.1998 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes »Im Hahn Er­weiterung« wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbands­gemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemein­de Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, diens­tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge­sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungs­planes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.