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Montabaur

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Saubitz-Wurstwiese« der Stadt Montabaur

hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen ge­mäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 25.06.1998 den Beschluß gefaßt, den Entwurf zur Änderung des Bebauungs­planes »Saubitz-Wurstwiese« öffentlich auszulegen.

Die entsprechenden Änderungsunterlagen liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10.08.1998 bis 11.09.1998 (ein­schließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mitt­wochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Nie­derschrift vorgebracht werden.

Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze.

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Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Montabaur, 22.07.1998

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung einer Ergänzungssatzung für das Grundstück Flur 10, Parzelle 969 in der Gemarkung Montabaur-Eschel­bach

hier: Öffentliche Auslegung, der Planungsunterlagen ge­mäß § 34 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 25.06.1998 den Beschluß gefaßt, den Entwurf zur Aufstellung der Ergän­zungssatzung für das vorgenannte Grundstück nach § 34 V BauGB öffentlich auszuiegen.

Die Aufstellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 10.08.1998 bis 11.09.1998 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, diens­tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00

Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme;^ lieh aus. ne

Während dieser Zeit können sich die betroffenen Bürgerr allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informieren regungen bei der Verbandsgemeindeverwaltung MoniJ® 1 *' schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Vorbringen. "

Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend i 1

Skizze.

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Dr. Possel-Dölken,

Montabaur, 22.07.1998

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Altstadt I« der Stadl tabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbui (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat die Änderung des Bebauui planes »Altstadt I« am 15.07.1998 als Satzung beschlösse! die Bebauungsplanänderung aus dem Flächennutzungspi Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt wurde, war eM nehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldki nicht erforderlich.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgei de Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad-Adenauer-Platl 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eli) sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebau«! planes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Krafll Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in§214Ä 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form) Schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb«! Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich geger" Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wennsiei innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung ge? über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Ffl Vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründe darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie®; BauGB über die Entschädigung von durch den Bebau eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fällt das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche® hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ved wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnaci|

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