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reten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch führen, daß er die Leistung der Entschädigung schE U Entschädigungspflichtigen beantragt. cn

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tschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von iren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absate - 1 bezeichneten Vermogensnachteile eingetreten sind d£ preit des Anspruchs herbeigeführt wird. y S nd d 6

Ls. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GernO)

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Ingen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvnr fen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustan Ikommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachuna als Infang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn [e Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzuna die enehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachuna fer Satzung verletzt worden sind oder acnung

% Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die AufsichtsbehnrH Q L Beschluß beanstandet oder jedem di? VeflefzSng der jrfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- »rwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes h« hL [Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemach?haf d Tbmand eine Verletzung nach Satz 2 Nr 2 aefonH f» mti nach Ablauf der in Satz 1 o^InnteÄS'

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|abaur, 24,07.1998 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

(entliehe Bekanntmachung

*e Änderung des Bebauungsplanes »Chrlstches Weiher«

VeröflerrtHchung des Änderungsbeschlusses gemäß

§ 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauetJ)

i usiBtadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung :^YL pi her«

! terjBeschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Christches Weiher zirüberarbeiten und zu ändern. . ,

* Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. un 3B öffentlich bekanntgemacht.

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Nr. 31/98

' Skizz P e anbereiCh 6rgibt SiGh aus der nachst ^end abgedruckten

Montabaur, 27.07.1998 Dr. Hütte, 1. Beigeordneter

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Öffentliche Bekanntmachung

Erste Änderung des Bebauungsplanes »Christches Weiher« der Stadt Montabaur

hier: Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 15.07.1998 die erste Änderung des Bebauungsplanes »Christches Weiher« beschlossen (s. vorstehende öffentliche Bekanntmachung). Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.