Nr. 15/98
Montabaur
Satzung
der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Mons-Tabor-Bades vom 31. März 1998
Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat am 26. März 1998 aufgrund
a) des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153, BS 2020-1)
b) der §§ 1 I, 2 I, 7 I und 8 I des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175, BS 610-10)
in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Gebührenerhebung
Die Verbandsgemeinde Montabaur betreibt das Hallen- und Freibad in Montabaur (Mons-Tabor-Bad) als öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung des Mons-Tabor-Bades und seiner Nebenanlagen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§2
Benutzungsgebühren; Gebührenfreiheit
Die Gebühren entstehen mit dem Eintritt in den Bereich der Badanlage des Mons-Tabor-Bades (Umkleidebereich oder Liegewiese).
Eine zeitliche Begrenzung am Benutzungstag erfolgt nicht. Kinder, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können das Bad kostenfrei benutzen.
Die Gebühren für die Benutzung des Mons-Tabor-Bades betragen:
1. Einzeltageskarte
1.1 Erwachsene.6,00 DM
1.2 Kinder ab vollendetem 4.
und Jugendliche bis zum vollendeten
16. Lebensjahr.3,00 DM
(Diesem Personenkreis gleichgestellt sind Schüler und Auszubildende die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Studenten, Bundeswehrangehörige im Mannschaftsdienstgrad, Zivildienstleistende, Schwerbehinderte mit einer MdE von mindestens 50 % und Empfänger von Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt.)
Auf Verlangen ist dem Personal des Bades durch Vorlage eines Ausweises oder in sonstiger geeigneter Form die Berechtigung zur Gebührenentrichtung gemäß § 2 Nr. 1.2 nachzuweisen. Andernfalls ist die Gebühr gemäß § 2 Nr.
1.1 zu entrichten.
2. Mehrfachkarten
2.1 Erwachsene
10’er-Karte.50,00 DM
30’er-Karte.130,00 DM
2.2 Kinder und Jugendliche sowie gleichgestellter Personenkreis gemäß Ziffer 1.2
10’er-Karte.25,00 DM
30’er-Karte.65,00 DM
3. Familieneinzelkarte Eltern/Elternteil mit eigenen Kindern unter 16 Jahren sowie gleichgestellter Personenkreis gemäß Ziffer 1.2 — soweit nicht Einzelentrichtung
gern. Ziffer 1 günstiger ist.15,00 DM
4. Gruppen
4.1 Geschlossene Besuchergruppen mit mindestens 10 Personen, pro Person (z. B. Besuchergruppen von Schulen,
Jugendherbergen und Feriendörfern).2,50 DM
4.2 Geschlossene Gruppen der Bundeswehr mit mindestens 10 Personen,
außerhalb der im Badezeitenplan zugewiesenen Stunden, pro Person.2,50 DM
5. Vereine, Bundeswehr, Tauchschulen
5.1 Schwimmsporttreibende Vereine (soweit nicht kommerziell betrieben) und Bundeswehr innerhalb der nach dem Badezeitenplan zugewiesenen Stunden,
pro Stunde.70,00 DM
5.2 Kommerziell betriebener Schwimmsport- (z. B. Tauchschule) innerhalb der nach dem Badezeitenplan zugewiesenen Stunden,
pro Stunde.140,00 DM
bei Mitbenutzung gemeinsam mit anderen
Vereinen, pro Stunde.70,00 DM
6. Schwimmsportveranstaltungen, bei denen der Veranstalter Eintritt erhebt
6.1 Bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden.200,00 DM
6.2 Bei einer Dauer von mehr als 3 Stunden,
je angefangene weitere Stunde.100,00 DM
Darüber hinaus kann die Erstattung von Reinigungskosten verlangt werden.
7. Schwimmunterricht (Kurse von jeweils 15 Stunden)
7.1 Erwachsene, pro Person incl.
Eintrittsgebühren.200,00 DM
7.2 Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sowie gleichgestellter Personenkreis gemäß
Ziffer 1.2 incl. Eintrittsgebühren.100,00 DM
8. Solarien
Die Gebühren für die Benutzung der Solarien werden durch besonderen Aushang bekanntgegeben.
9! Sonstige Gebühren
Folgende Gegenstände können gegen Zahlung einer Gebühr und Hinterlegung eines Pfandes (Geldbetrag) während des Badbesuches genutzt werden: a) Badehose
Gebühr.5,00 DM
Pfand.15,00 DM
Badeanzug
Gebühr.5,00 DM
Pfand.30,00 DMf
Handtuch
Gebühr.2,50 DM
Pfand.10,00 DM
Anstelle des Geldbetrages kann auch ein sonstiger Wertgegenstand hinterlegt werden.
10. Sonderreinigung
Wird das Bad oder eine Einrichtung des Bades durch Benutzer besonders verschmutzt, ist eine Reinigungsgebühr von mindestens 50 DM zu zahlen. Entstehen dem Badbetreiber durch die Verschmutzung nachweislich höhere Reinigungskosten, sind diese in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Abweichend von den Ziffern 1.-10. kann die Verwaltung in begründeten Einzelfällen Gebührenbefreiung oder -minde- rung gewähren.
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§3
Schadensersatzansprüche
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Verbandsgemeinde Montabaur oder Dritte wird durch die Bestim-i mungen dieser Satzung nicht ausgeschlossen.
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§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma chung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur! über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallen- und Freibades vom 30.12.1981 au ßer Kraft.
Montabaur, 31.03.1998 Verbandsgemeinde Montabaur (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalzl (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153),I zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zurI Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember] 1995 (GVBI. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-I schritten dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande! gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von| Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1 .
2 .
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den BeschluOj beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder] Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter] Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann] diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 1. April 1998
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeistet\
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