Einzelbild herunterladen

3 Montabaur

Nr. 15/98

er

ngl

ja-|

ch.

len

sti-

lin-

5S«I

Inaeren Zeitraum zuläßt. Sie erstreckt sich grundsätzlich auf den leitraum von Mai bis September eines jeden Jahres. Abweichen- le Festlegungen sind, soweit es zweckmäßig erscheint, möglich. Iber die Öffnung des Freibades und der Liegewiese während der lommersaison entscheidet die Betriebsleitung im Einzelfall unter Beachtung der Witterungsverhältnisse und der Besucherzahl ach pflichtgemäßem Ermessen.

Kassenschluß ist eine Stunde vor Betriebsschluß.

Bie Badezeit ist eine halbe Stunde vor Betriebsschluß beendet.

Haftung

h Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich seiner Ein- bhtungen auf eigene Gefahr unbeschadet der Verpflichtung des dbetreibers, das Bad und seine Einrichtungen in einem ver- ehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall Jwie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.

( 2 ) Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkom­men der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht äfehaftet.

(3) Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Perso­nen-, Sach- bzw. Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober

jfehriässigkeit.

M) Die Haftung für Wertsachen und Bargeld setzt die Benutzung läer bereitgestellten Wertfächer voraus und ist auf einen Höchst- ifbtrag von DM 200,- begrenzt.

p) Fahrzeuge sind nur auf dem Parkplatz abzustellen. Für Verlust cier Beschädigung wird keine Haftung übernommen.

7iBadbenutzung

(?) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede ©Schädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet Jim Schadenersatz.

(2) Findet ein Badegast Räume oder Einrichtungen beschädigt äer verunreinigt vor, so wird um sofortige Mitteilung an das jifsichtspersonal gebeten.

I Der Aufenthalt im Badeteil und den dazugehörigen Räumen * nur in üblicher Badebekleidung gestattet.

Jeder Badegast hat im Duschraum vor der Benutzung der bhwimmbecken eine gründliche Körperreinigung unter Verwen- «ng von Seife, Shampoo o. ä. vorzunehmen, h Der Gebrauch von Einreibemitteln aller Art ist vor Benutzung Ir Schwimmbecken untersagt.

(Verhalten im Bad

I (i Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was gegen die guten Sitten verstößt oder der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zJwiderläuft.

(| Untersagt sind insbesondere:

-, der Betrieb von Rundfunkgeräten und Musikinstrumenten i innerhalb des Gebäudes

iel-i das Rauchen, mit Ausnahme im Bereich der externen eu-i i Cafeteria

das Mitbringen von Hunden und sonstigen Tieren an-H das Verwenden von Glasgegenständen (Gläser, Flaschen iterG usw.) in Umkleiden, Duschen, Schwimmhalle, Solarien sowie H| am Umgang des Außenbeckens iaL^R der Verkauf und Vertrieb von Waren und die Ausübung einer iherH gewerbsmäßigen oder propagandistischen Tätigkeit ohne undM besondere Genehmigung des Badbetreibers.

5 zu|(ler Ausnahmeregelungen entscheidet das Aufsichtspersonal. Er-,, (3| Bei Benutzung der Riesenrutsche, der Solarien oder sonstiger ten.F Sfndereinrichtungen, sind die Hinweise auf der gesonderten nen) ^Schilderung genau zu beachten.

(4) Das Springen geschieht auf eigene Gefahr, Wippen ist nicht j gfstattet.

ss «,y®im Springen ist unbedingt darauf zu achten, daß: nuiBj der Sprungbereich frei ist nur eine Person das Sprungbrett/den Sprungturm betritt.

' 0,b eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet der Entj sjhichtleitende Schwimmeister.

ritts- (5) Die Wechsel- und Sammelkabinen dienen nur zum An- und Ailskleiden. Die Garderobe ist in den Garderobenschränken un- te^zubringen. Die Schränke sind zu verschließen. Eine Ablage der itlich| Kpder ' n der Schwimmhalle ist nicht gestattet.

i (aS Der Verlust eines Garderobenschlüssels ist wegen Diebstahl- nteri 9f3hr sofort zu melden. Wird der Schlüssel nicht mehr wiederge- und| w|den, so sind an der Kasse gegen Quittung für Ersatzbeschaf- Ver-IM. 25 00 DM zu hinterlegen, die nach Wiederauffinden des , ^Jhlüssels zurückerstattet werden. iung| '(] Der Schwimmerteil des Hallenbeckens darf grundsätzlich nur )inen| ^ geübten Schwimmern benutzt werden.

(8) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen ande­rer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.

(9) Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnor­chelgeräten bedarf besonderer Zustimmung. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmerbecken ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestat-

(10) Es ist untersagt:

- auf den Beckenumgängen zu laufen

- an den Einstiegsleitern zu turnen

- jede Verunreinigung des Wassers

- das Reservieren der Stühle und Liegestühle mit Handtüchern oder sonstigen Gegenständen.

(11) Es wird gebeten, Gegenstände, die innerhalb des »Mons-Ta- bor-Bades« gefunden werden, sofort beim Personal abzugeben. Über die Fundsachen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

9. Aufsicht

(1) Das Aufsichtspersonal hat für die Sicherheit des Badebetrie­bes und für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Die Anordnungen des Personals sind zu befolgen. Bei Vereins-, Gemeinschaftsveranstaltungen und Schulschwimmen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Badeordnung und die Sicherheit des Badebetriebes verantwortlich.

(2) Das Aufsichtspersonal übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus und ist befugt, Personen, die

- die Sicherheit und Ordnung gefährden

- andere Badegäste belästigen

- trotz Ermahnungen gegen die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen

aus dem »Mons-Tabor-Bad« zu verweisen.

Der Zutritt kann auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

(3) Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.

(4) Bei Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung ist das Aufsichtspersonal berechtigt, zur Feststellung der Personalien den Personalausweis zu verlangen.

10. Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen wer­den, ohne daß es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

11. Wünsche, Beschwerden, Anregungen

Wünsche, Beschwerden und Anregungen nehmen unsere Be­diensteten gerne entgegen, können aber auch bei der Betriebs­leitung mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.

56410 Montabaur, 31. März 1998 (S.)

Verbandsgemeinde Montabaur

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVBI. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zu­stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwal­tung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begrün­den soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 1. April 1998

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister