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Montabaur

Nr. 10/98

(20) Das Mängelbuch befindet sich im Übungsleiterraum. Der Hausmeister kontrolliert täglich zu Beginn seiner Dienstzeit die Eintragungen und veranlaßt notwendige Reparaturen in Verbin­dung mit der Verwaltung.

(21) Der Übungsleiter ist, sofern nicht unmittelbar nach seiner Benutzungszeit eine andere Gruppe die Halle nutzt und der Übungsleiter dieser Nachfolgegruppe schon persönlich anwe­send ist, verpflichtet, alle Türen zu schließen, alle Lichtquellen auszuschalten und als letzter die Halle zu verlassen.

§8

Ordnung des Betriebes bei sonstigen Veranstaltungen (außersportliche Nutzung)

(1) Sonstige Veranstaltungen in der Elberthalle, die keine Schul- b?w. Sportveranstaltungen sind, sind in jedem Einzelfall geneh­migungspflichtig durch die Verbandsgemeindeverwaltung und die Ortsgemeinde Niederelbert und setzen den Abschluß eines Be­nutzungsvertrages voraus. Benutzungsanträge sind rechtzeitig vor der jeweiligen Veranstaltung, d. h. mindestens 1 Monat im voraus über die Ortsgemeinde Niederelbert der Verbandsgemein­deverwaltung schriftlich vorzulegen. Der verantwortliche Leiter derartiger Veranstaltungen ist der Verbandsgemeindeverwaltung und der Ortsgemeinde Niederelbert namentlich zu benennen. Schadensgeneigte Veranstaltungen sind nicht zugelassen und somit nicht genehmigungsfähig.

(2) Alle Einrichtungsgegenstände der Elberthalle sowie ihrer Ne­benräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die Nutzung der Sportgeräte bei außersportlichen Veranstaltun­gen ist untersagt. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung möglich.

(3) Nach Abschluß jeder Veranstaltung sind die Turnhalle und die benutzten Räume in einer den Anforderungen der Hygiene ent­sprechenden Weise zu reinigen. Die Naß- und Feuchtreinigung der Turnhalle, des Foyers sowie der übrigen Nebenräume hat der Benutzer ausschließlich mit den durch den Hausmeister zugewie­senen oder von ihm zugelassenen Reinigungsmitteln vorzuneh­men. Das Einpflegen des Bodenbelages der Turnhalle (sofern erforderlich!) übernimmt das durch die Verbandsgemeindever­waltung beauftragte Reinigungsunternehmen. Die hierdurch ent­standenen Kosten werden dem Veranstalter durch die Verbands­gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt. Über das Erfordernis des Einpflegens des Bodenbelages der Elberthalle entscheidet der Beauftragte der Verbandsgemeindeverwaltung bei Abnahme der Turnhalle. Im Anschluß an jede außersportliche Nutzung wird die Elberthalle einschließlich der benutzten Einrichtungsgegen­stände von einem Beauftragten der Verbandsgemeindeverwal­tung bzw. der Ortsgemeinde in Anwesenheit des verantwortlichen Veranstaltungsleiters abgenommen. Bei mangelhafter Reinigung werden die durch eine Zusatzreinigung entstehenden Kosten dem Veranstalter nachträglich in Rechnung gestellt.

(4) Bei Benutzung der Mehrzweckeinrichtung (bewegliches und unbewegliches Inventar) hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Benutzte Stühle, Tische und die be­wegliche Bühne sind ebenfalls zu reinigen. Die benutzten Einrich­tungsgegenstände sind nach der Benutzung zu ihrem Aufbewah­rungsort zurückzubringen.

(5) Für die Reinigung des Dorfgemeinschaftsraumes, der Schank­anlage, des Gläserschrankes, der Küche, des Flures und des Getränkelagers gilt folgende Regelung:

1. Nach jeder Veranstaltung im Dorfgemeinschaftsraum sind der Parkett- und der Granitboden besenrein zu säubern. Dies gilt auch im Falle der Mitbenutzung für die Fliesenbeläge in der Küche, im Verbindungsflur und im Getränkelager. Werden Küche und Schankanlage mitbenutzt, so hat der jeweilige Benutzer die Schankanlage, den Gläserschrank und die ge­samte Kücheneinrichtung einschließlich der Herdanlage sau­ber zu hinterlassen.

(6) Es dürfen nur die im Benutzungsvertrag zugewiesenen Räume der Elberthalle benutzt werden.

(7) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung die erforderlichen Genehmigungen bei der Ortspolizeibehörde der Verbandsgemeindeverwaltung auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für sonstige notwendige behördliche Genehmi­gungen und die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA in Wiesbaden.

(8) Wird seitens der Beauftragten der Orts- und/oder Verbands­gemeinde Montabaur ein gravierender Verstoß gegen diese Be­nutzungsordnung festgestellt, kann gegen den Veranstalter ein befristetes oder unbefristetes Veranstaltungsverbot für außer­sportliche Nutzung der Halle und ihrer Nebenräume verhängt werden.

§9

Umfang und Voraussetzung der kostenfreien Benutzung

(1) Die Schulturnhalle einschließlich der Umkleideräume steht dem Schulsport und den Sportorganisationen der Verbandsge­meinde Montabaur kostenfrei zur Verfügung, soweit sie für den Übungs- und Wettkampfbetrieb genutzt werden.

(2) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunrei­nigungen sind von den Benutzern zu tragen.

§10

Erhebung eines Benutzungsentgeltes

(1) Für die außersportliche Nutzung des dem sportlichen Nut­zungszweck zuzuordnenden Teiles der Elberthalle und ihrer Ne­benräume wird seitens der Verbandsgemeinde von den Veran­staltern grundsätzlich kein Nutzungsentgelt erhoben.

(2) Für die Nutzung der Mehrzweckräume und -einrichtungen erhebt die Ortsgemeinde Niederelbert Benutzungsentgelte nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung (§11).

(3) Für größere Veranstaltungen beträgt die gemäß § 11 Abs. 6 dieser Benutzungsordnung mögliche Kaution maximal 5.000,00 DM. Die Verwaltung verpflichtet den jeweiligen Veranstalter, durch Einsatz von Ordnungskräften und sonstige geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß unangemessene Verunreini­gungen des Schulgeländes durch Glasscherben, Kronenkorken u. ä. unterbleiben bzw. beseitigt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß eine Überschreitung der durch den Benutzungsvertrag zuge­lassenen maximalen Besucherzahlen unterbleibt und sonstige Auflagen des Benutzungsvertrages eingehalten werden. Bei Zu­widerhandlungen können bis zu 100 % der Kaution einbehalten werden.

§11

Festsetzung des Benutzungsentgeltes/Kaution für die Nutzung der gemeindlichen Mehrzweckräume und -einrichtungen

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benut­zungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Nutzungsentgelt erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstal­tungen. Das Nutzungsentgelt wird wie folgt festgesetzt:

1. Ortsvereine können die Mehrzweckräume kostenfrei benut­zen.

2. Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden und Gruppen, die überden Rahmen der Ortsgemeinde hinausgehen, ist eine Miete von 300,00 DM pro Tag zu zahlen.

3. Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist eine Miete von 500,00 DM pro Tag zu zahlen.

4. Bei Inanspruchnahme der Dorfgemeinschaftsräume im Rah­men einer Beisetzung ist ein Nutzungsentgelt von 100,00 DM zu zahlen.

5. Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von Einwohnern der Ortsge­meinde Niederelbert wird eine Miete von 140,00 DM für den ersten Tag erhoben. Für jeden weiteren Tag sind 70,00 DM zu entrichten.

6. Für Auswärtige beträgt das Nutzungsentgelt 280,00 DM für den ersten Tag und 140,00 DM für jeden weiteren Tag.

7. In den Fällen der Nr. 1 bis 7 sind die Kosten für die Übergabe der Räume, der Einrichtungsgegenstände, die Endreinigung und Abnahme unmittelbar der von der Ortsgemeinde beauf­tragten Person zu entrichten.

8. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall im Orts­gemeinderat entschieden.

(2) Mit dem Nutzungsentgelt sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser, Reinigung der Bjerleitung sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters (ohne Übergabe, Endreini­gung und Abnahme des Inventars) abgegolten.

(3) Das Nutzungsentgelt kann ermäßigt öder erlassen werden (z. B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen).

(4) Die Nutzung der Lautsprecheranlage ist kostenlos. Aufwen­dungen, die durch die Bedienung entstehen, hat der Veranstalter zu tragen.

(5) Das Nutzungsentgelt ist spätestens 8 Tage nach Vertragsab­schluß unter Angabe der HhSt: 7635.1400 auf eines der Konten der Verbandsgemeindekasse zugunsten der Ortsgemeinde Nie­derelbert einzuzahlen. Die Ortsgemeinde kann aufgrund der an-, gekündigten Benutzung eine Vorauszahlung verlangen. i