Montabaur
le)
oh.
dei
ne,
ck-
ing
ch.
jen
er).
äin-
veit
der
ga-
ett-
wie
ade
«lut-
rär-
rer-
:ge-
itig-
len,
'he-
lich.
Die
sge-
tgs-
nds-
der
Nie-
Be-
Ver-
enut-
Inung
enim ittung ;h bei ndere,
n der diese aus-
le El- ierge- zeiten
inde- ; bzw.;
ieinde | ür i steht ! agten j Folge]
>ands- >)•
e Nur I »mein-
14.00 Uhr ist der schulischen Nutzung der Elberthalle Vorbehalten. Die Aufteilung der Benutzungszeit für einzelne Benutzergruppen regelt der Benutzungsplan. Die Benutzungszeiten für die außersportliche Nutzung der Elberthalle und ihrer Nebenräume ist in jedem Einzelfall im Benutzungsvertrag zu regeln.
( 3 ) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch die Benutzer an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung und bei außersportlicher Nutzung der Elberthalle der Ortsgemeinde Niederelbert zulässig.
( 4 ) Uber die Benutzbarkeit der Elberthalle im Einzelfall oder deren Schließung aus besonderen Anlässen entscheidet die Verbands- gemeindeverwaltung.
§5
Benutzerplan
m Die Verbandsgemeindeverwaltung stellt für die sportliche.Nut- zung der Elberthalle einen Benutzerplan auf, in dem die Art und der zeitliche Umfang der Nutzung festgelegt wird. Hierbei sind die Belange des Freizeitsports, des Versehrten- und Behindertensports und die der örtlichen, nicht sporttreibenden Vereine angemessen zu berücksichtigen. Der Benutzerplan wird bei entsprechendem Bedarf den geänderten Erfordernissen angepaßt.
(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes verpflichtet. Die Lehrer der Schulen sowie die Mitglieder der Vereine und sporttreibenden Interessengruppen sind für die Einhaltung der Benutzungszeiten verantwortlich. Änderungen des Benutzerplanes werden auf Antrag nur genehmigt, wenn sie eine Woche vorher der Verbandsgemeindeverwaltung - Fachbereich 2 - gemeldet werden und ohne wesentliche Beeinträchtigung anderef Turnhallenbenutzer zu ermöglichen sind. Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die Verbandsgemeindeverwaltung. Soweit schulische Belange zu berücksichtigen sind, ist die Zustimmung des Schulleiters der Grundschule Niederelbert erforderlich. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung dem Hausmeister der Grundschule [(Niederelbert rechtzeitig mitzuteilen.
|§6
Pflichten der Benutzer
Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonderer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungsordnung.
Die Benutzer müssen die Elberthalle und das Inventar pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere der Hallenböden und der Wände sowie aller Ein- ichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Elberthalle so gering wie möglich gehalten werden.
(3) Beschädigungen der Elberthalle und ihrer Einrichtungsgegenstände und Verlust von beweglichen Sportgeräten sind sofort dem Hausmeister der Grundschule Niederelbert zu melden.
(4) Die Benutzung der Elberthalle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind.
§7
Ordnung des Sportbetriebes
(1) Der jeweilige verantwortliche Übungsleiter einer Benutzergruppe erhält gegen Quittung einen Schlüssel für die der sportlichen Nutzung dienenden Räume der Elberthalle. Dem Übungsleiter ist es untersagt, den Schlüssel an Dritte weiterzugeben oder auszuleihen. Ist der Übungsleiter wegen Krankheit oder sonstigen wichtigen Gründen vorübergehend an der Ausübung seiner Tätigkeitverhindert, so kann er nur für diesen einzigen Ausnahmefall den Schlüssel an seinen Vertreter weitergeben. Der Vertreter hat den Empfang des Schlüssels schriftlich zu bestätigen und die Empfangsbestätigung im Mängelbuch zu hinterlegen.
(2) Der Übungsleiter ist verpflichtet, den Schlüssel unaufgefordert unverzüglich der Verbandsgemeindeverwaltung zurückzugeben, [sobald sein Einsatz als Übungsleiter beendet ist oder die planmäßigen Trainings- und Wettkampfzeiten seiner Benutzergruppe n der Schulturnhalle entfallen.
(3) Bei Verlust oder Beschädigung des Schlüssels ist der Übungsleiter gegenüber der Verbandsgemeinde Montabaur persönlich haftbar. Er hat bei Verlust die durch die Erneuerung des Schlosses und der benötigten Anzahl von Schlüsseln entstandenen Kosten an die Verbandsgemeinde Montabaur zu erstatten. Bei [Beschädigung hat er die Kosten des Ersatzschlüssels zu tragen, “ei Verlust des Schlüssels ist der Übungsleiter verpflichtet, sofort :! e Verbandsgemeindeverwältung - Fachbereich 2 - zu verständen.
00 bis!
Nr. 10/98
(4) Die Schlüssel für die den Benutzern zugänglichen Räume und technischen Einrichtungen der Elberthalle werden-sofern diese Anlagen und Türen nicht mit dem zugewiesenen Schlüssel zu bedienen sind — am Schlüsselbrett im Übungsleiterraum aufbewahrt. Der Übungsleiter sorgt am Ende jeder Benutzungszeit persönlich dafür, daß alle Schlüssel an dem für sie bestimmten Platz sind.
(5) Ohne den verantwortlichen Übungsleiter ist das Betreten der Elberthalle durch Sportgruppen nicht gestattet. Der Übungsleiter betritt als erster die Elberthalle und verläßt sie als letzter. Die Verbandsgemeinde überläßt den Vereinen die Elberthalle und die Geräte zur unentgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der jeweilige Verein ist verpflichtet, die Räume und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muß sicherstellen, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
(6) Die Elberthalle ist in Sportbekleidung und nur mit nicht färbenden Turnschuhen oder barfuß zu betreten. Das Wechseln der Garderobe erfolgt ausschließlich in den Umkleideräumen.
(7) Um einen reibungslosen Ablauf der Hallenbenutzung zu gewährleisten, ist die Turnhalle fünfzehn Minuten vor Ablauf der Benutzungszeit zu räumen. Diese verbleibende Zeit ist für das Duschen und Umziehen der Hallenbenutzer bestimmt.
(8) In der Turnhalle und allen Nebenräumen ist das Rauchen sowie der GenuB alkoholischer Getränke für Übungsgruppen und Zuschauer untersagt. Der Genuß von nichtalkoholischen Getränken ist ausnahmsweise bei Veranstaltungen nur in den durch den Hausmeister zugewiesenen Räumen gestattet.
(9) Geräte und Einrichtungen der Turnhalle sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden.
(10) Alle benutzten Geräte sind nach ihrem Gebrauch in den Geräteabstellraum zu bringen.
(11) Vereinseigene Sportgeräte dürfen nur mit Genehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung in der Turnhalle, und zwar in den hierfür zugewiesenen Räumen abgestellt werden. Die Lagerung von Kleingeräten hat in vereinseigenen und verschließbaren Schränken zu erfolgen, die in Form und Aussehen den schuleigenen Schränken anzupassen sind. Die Lagerung der Geräte erfolgt unter Ausschluß einer Haftungsverpflichtung des Halleneigentümers.
(12) Turnpferde, Turnböcke und Barren sind nach ihrer Benutzung tief zu stellen. Außerdem sind Holme bei Barren durch Hochstellen der Hebel zu entspannen. Das gleiche gilt für die Rollenvorrichtung an den Barren und Kästen.
(13) Die Reckstangen sind abzunehmen. Ein Verknoten derTaue ist untersagt. Matten sind stets zu tragen. Sie dürfen nicht über den Boden geschleift werden. Schwingende Geräte wie Ringe, Schaukelreckstangen dürfen nur von einer Person benutzt werden. Alle Hallengeräte sind nicht für eine Benutzung auf dem Sportplatz bestimmt.
(14) Kreide, Magnesia und ähnliche Stoffe sind in einem Kasten aufzubewahren.
(15) Unnötiges Lärmen und Toben ist zu vermeiden, ebenso Spiele, die Beschädigungen an der Halle und ihren Einrichtungsgegenständen verursachen können. Das Fußballspielen in der Halle ist nur mit speziellen Hallenfußbällen unter Beachtung der für den Hallenfußball geltenden Regeln erlaubt.
(16) Die Heizungs- und Lüftungsanlage darf nur vom Hausmeister bedient werden. Die Lautsprecheranlage darf nur vom Hausmeister oder einer von ihm eingewiesenen Person bedient werden.
(17) Die ständige Überprüfung der Sicherheit von Turngeräten und Halleneinrichtungen zählt mit zu den wesentlichen Aufgaben der Übungsleiter. Bei erheblicher Beschädigung von Geräten sind diese sofort außer Betrieb zu setzen. Vor Beginn der Übungszeit festgestellte Mängel sind im Mängelbuch einzutragen, sofern dies durch den Übungsleiter der vorherigen Benutzergruppe nicht geschehen ist. Werden während der Benutzungszeit durch Benutzer oder Zuschauer am Gebäude und/oder den Einrichtungsgegenständen und Sportgeräten Schäden verursacht oder festgestellt, so sind diese mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes im Mängelbuch einzutragen. Ebenso ist zu vermerken, wer den Schaden verursacht hat.
(18) Bei der Benutzung aller Wasch- und Duschanlagen ist sparsamer Wasserverbrauch geboten. Die Wasserhähne sind nach Gebrauch zu schließen. In die Wasch- und Duschbecken dürfen keine Abfallstoffe geworfen werden, die zum Verstopfen der Rohrleitungen führen können.
(19) Das Einstellen von Fahrrädern ist weder in der Halle noch in den Nebenräumen erlaubt.

