Montabaur
Nr. 10/98
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Die »Westerwald« war am 28. Oktober 1997 mit 35köpfiger Besatzung ausgelaufen, um sich vor der Küste Namibias an der Suche nach Wrackteilen der am 13. September abgestürzten Luftwaffen-Turpolev zu beteiligen.
In diesem Jahr wurde die Spende, die von der Stadt Montabaur noch etwas aufgerundet wurde, an die katholische Kirchengemeinde »St. Peter in Ketten« übergeben.
Dekan Georg Niederberger, der den Spendenscheck in Höhe von 1.200 DM entgegennahm, bedankte sich recht herzlich für die großzügige Unterstützung.
Der Gesamtbetrag soll bedürftigen kinderreichen Familien, besonders für die anstehende Kommunionfeier, die für die Kinder immer ein besonderes Ereignis darstellt, zu Gute kommen.
Bürgermeister Dr. Possel-Dölken (rechts) bei der Scheckübergabe an Dekan Georg Niederberger
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Hundehaltung
Leider ist es wieder einmal notwendig, an dieser Stelle auf eine ordnungsgemäße Hundehaltung hinzuweisen.
Uns ist bekannt, daß die meisten Hundehalter ihre Tiere verantwortungsbewußt halten. Leider ist aber auch immer wieder festzustellen, daß einige wenige Halter ihre Hunde unbeaufsichtigt frei herumlaufen lassen oder nicht ausreichend auf ihre nicht angeleinten Tiere einwirken.
Bellende Hunde, die frei herumlaufen, erzeugen bei vielen Menschen Ängste. Jeder weiß, daß insbesondere Kinder oft aus Furcht vor einem »freundlich« bellenden und auf sie zulaufenden Hund davonlaufen und damit unvorhersehbare Reaktionen des Hundes hervorrufen können. Aber auch Jogger, Spaziergänger oder ältere Menschen fühlen sich oft bedroht, wenn ein Hund unbeaufsichtigt und bellend auf sie zuläuft. Zudem sollte jeder Halter bedenken, daß herumstreunende Hunde eine erhebliche Gefährdung für den Straßenverkehr darstellen können, weil sie oft unvermittelt auf die Fahrbahn laufen. Im Rahmen der Gefährdungshaftung ist der Tierhalter u. U. zum Ersatz eines evtl, entstehenden Schadens verpflichtet.
Unabhängig davon verweisen wir auf die seit dem 13.09.1996 geltende Gefahrenabwehrverordnung—Gefährliche Hunde-des Landes Rheinland-Pfalz, nach der alle Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, die unkontrolliert Vieh oder Wild hetzen oder die in bedrohlicher oder aggressiver Weise Menschen angesprungen haben, in sicherem Gewahrsam zu halten sind. Außerhalb des befriedeten Besitztums sind solche Hunde anzuleinen, haben einen Maulkorb zu tragen und dürfen nur von Personen über 18 Jahren ausgeführt werden, die in der Lage sind, den Hund sicher zu führen. Verstöße gegen diese Regelungen können mit Bußgeldern bis zu 10.000 DM geahndet werden.
Nicht nur die Angst vor behördlichen Maßnahmen sondern der gesunde Menschenverstand sollte jeden Hundehalter zu einer verantwortungsbewußten Tierhaltung bewegen. Wir appellieren an alle betroffenen Halter, Rücksicht zu nehmen und die Hunde so zu halten, daß sich niemand bedroht oder belästigt fühlen muß, oder eine Gefährdung auftreten kann.
Verbandsgemeindeverwaltung - örtliche Ordnungsbehörde -
Benutzungsordnung
für die Schulturnhalle mit Mehrzweckbereich (Elberthalle) der Grundschule Am Hähnchen, Niederelbert '
§1
Trägerschaft und Nutzungszweck
( 1 ) Die Elberthalle ist eine Schulturnhalle mit Mehrzweckbereich Zur Schulturnhalle gehören die der sportlichen Nutzung gewidmeten Räume (Turnhalle, Umkleiden, Duschen, Geräteräume Regieraum, Sanitärräume) und Einrichtungen. Zum Mehrzweck- bereich gehören die ganz oder teilweise der Mehrzwecknutzung gewidmeten Räume (Turnhalle, Foyer, Toiletten, Thekenbereich Küche mit Kühlraum, Dorfgemeinschaftsraum) und Einrichtungen (Bestuhlung, Tische, bewegliche Bühne, Inventar, Lautsprecher).
(2) Die Elberthalle steht in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Montabaur. Sie dient in erster Linie dem Schulsport. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinde Niederelbert benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung Dritten für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der Sportorganisationen (sportliche Nutzung) sowie den Vereinen, Gruppierungen und Einwohnern der Ortsgemeinde Niederelbert für sonstige Veranstaltungen (außersportliche Nutzung) zur Verfügung. Die Vermietung der Elberthalle an Auswärtige bedarf der Zustimmung des Ortsgemeinderates.
(3) Die Mehrzweckräume und -einrichtungen der Elberthalle werden durch die Verbandsgemeinde Montabaur und die Ortsgemeinde Niederelbert verwaltet. Soweit im Rahmen dieser Tätigkeit Aufträge erteilt oder Verträge abgeschlossen werden sollen, die die Verbandsgemeinde kostenmäßig belasten, ist die vorherige Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung erforderlich.
§2
Art und Umfang der Gestattung
(1) Die Benutzung der Elberthalle ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird durch schriftlichen Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung erteilt. Anträge auf Erteilung der Benutzungsgenehmigung sind vorzulegen:
a) bezüglich der sportlichen Nutzung unmittelbar der Verbandsgemeindeverwaltung
b) bezüglich der außersportlichen Nutzung der Elberthalle der Verbandsgemeindeverwaltung über die Ortsgemeinde Niederelbert.
Voraussetzung für die Genehmigung ist der Abschluß eines Benutzungsvertrages, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anzuerkennen ist.
(2) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der Elberthalle die Festsetzungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
(3) Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Veranstaltungen im Sinne des § 8 dieser Benutzungsordnung, kann die Gestattung eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Turnhalle, insbesondere, bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.
(4) Benutzer, die wiederholt unsachgemäß Gebrauch von der Elberthalle machen oder durch Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.
(5) Die Verbandsgemeindeverwaltung hat das Recht, die Elberthalle aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. Die Schließungszeiten werden rechtzeitig öffentlich bekanntgegeben.
(6) Maßnahmen und Entscheidungen der Verbandsgemeindeverwaltung nach den Absätzen 3 bis 5 lösen keine Haftungs- bzw. Entschädigungsverpflichtungen gegenüber Dritten aus.
§3 j
Hausrecht ]
Das Hausrecht an der Elberthalle steht der Verbandsgemeinde j als Eigentümerin sowie den von ihr Beauftragten zu. Für die i Räume und Einrichtungen zur Mehrzwecknutzung der Halle stellt; der Ortsgemeinde Niederelbert sowie den von ihr Beauftragten j das Hausrecht zu. Den Anordnungen der Beauftragten ist Folge j zu leisten. !
§4 j
Umfang der Benutzung j
(1) Die sportliche Nutzung der Elberthalle wird von der Verbands;;
gemeindeverwaltung in einem Benutzerplan geregelt (§ 5). Bei, der Verteilung der Benutzerstunden für die außerschulische Nut'j zung der Elberthalle wird der Ortsbürgermeister der Ortsgemein- j de Niederelbert beteiligt. .. j
(2) Die Elberthalle steht an Wochentagen von 08.00 bis 22.00 uny zur sportlichen Nutzung zur Verfügung. Die Zeit von 08.00 D»|

