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Montabaur

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Nr. 8/98

I 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung-EGA01977 -vom 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.07.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Horbach erhebt im Kalenderjahr 1998 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1997.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu fest­gesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4 . sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuld­nertreten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekannt­machung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröf­fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung der Zweckverbandsversammlung des Kindergarten Gackenbach-Horbach

Die nächste Sitzung der Zweckverbandsversammlung des Kin­dergarten Gackenbach-Horbach findet am Donnerstag, dem 26. Februar 1998, um 19.30 Uhr, im neuen Clubraum der Mehr­zweckhalle (Buchfinken-Zentrum) statt.

Tagesordnung

I. Öffentliche Sitzung

1. Niederschrift über die Sitzung der Zweckverbandsversamm­lung vom 29.09.1997 (öffentlicher Teil)

2. Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1998

3. Informationen über die Kindergartensituation 1998 bis 2000

4. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Niederschrift über die Sitzung der Zweckverbandsversamm­lung vom 29.09.1997 (nichtöffentlicher Teil)

2. Verschiedenes

(S.) Ulrich Weidenfeller, Verbandsvorsteher

_ Hübingen _

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Donnerstags.von 18.30 bis 19.30 Uhr

Evtl. Änderungen werden im Wochenblatt bekanntgegeben, Te­lefon 06439/7607.

Öffentliche Bekanntmachung

über die Festsetzung der Gemeindeabgaben

für das Kalenderjahr 1998

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteu­ergesetzes vom 07.08.1973 BGBl. IS. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung EGA01977 -vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des

Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.07.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Hübingen erhebt im Kalenderjahr 1998 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1997.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuld­ner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekannt­machung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröf­fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

MGV »Frohsinn« Hübingen e.V.

Am Freitag, 06.03.1998, um 20.00 Uhr, findet in der Westerwald­stube, Buchfinkenlandhalle Hübingen, die diesjährige Jahres­hauptversammlung des MGV »Frohsinn« Hübingen statt. Hierzu sind alle aktiven und inaktiven Vereinsmitglieder recht herzlich eingeladen.

Tagesordnungspunkte: 1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzen­den, 2. Totenehrung, 3. Bericht des Schriftführers, 4. Bericht des Kassierers, 5. Entlastung des Kassierers, 6. Neuwahl der Kas­senprüfer, 7. Neuwahl des Vorstandes, 8. Verschiedenes.

Verein der Freunde und Förderer der freiwilligen Feuerwehr Hübingen

Einladung zur Jahreshauptversammlung, Samstag, 28.02.1998, 20.00 Uhr, Gasthaus Panorama.

Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Totenehrung, 3. Jahresproto­koll, 4. Kassenbericht, 5. Entlastung Kassierer, 6. Entlastung Vorstand, 7. Neuwahl Vorstand, 8. Verschiedenes.

EISBACHGEMEINDEN

Brennholzverkauf

ln den Gemeinden des Forstrevieres Nentershausen können noch beliebig große Mengen Buchenbrennholz erworben werden. Hierbei handelt es sich um Brennholz in langer Form (Stämme von mind. 6 m Länge), das an festen Wegen bereitliegt. Für den Abtransport benötigen Sie keinen Traktor, eine Motorsäge und ein Pkw-Anhänger genügen. Für größere Mengen (ab 20 Raum­meter) kann auch ein Lkw-Antransport organisiert werden (ca. 12,00 DM je Raummeter). Das Holz kostet je Raummeter 42,00 bis 45,00 DM.

Sollten Sie bislang noch nicht bestellt haben, so können Sie dieses jetzt noch nachholen. Melden Sie sich dazu bitte bis spätestens zum 06.03. bei mir unter der Tel.-Nr. 06485/8682.

Frenzei, Revierförster

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