Montabaur
Damm Bau-km 86,085 - Bau-km 86,380,
I EÜ Ebernhahn Bau-km 86,272,
I Einschnitt Bau-km 86,380 - Bau-km 86,720.
Folgemaßnahmen:
Aktive und passive Schallschutzmaßnahmen,
Rettungsplatz Tunnelportal Nord (Dernbacher Tunnel - PFA 64) Bau-km 86,480,
Ablagerung von Überschußmassen in der Tongrube Concordia und in den Seitenablagerungen Dernbach und Eigendorf an der BAB A 3 (PFA 64),
_ Realisierung von landschaftspflegerischen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen,
_ Einleitung und Ableitung von Oberflächenwasser,
_ Anpassung des land- und forstwirtschaftlichen Wegenetzes,
- Umlegungs- und Sicherungsmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Fernmeldeleitungen verschiedener Leitungsträger,
- Bachverlegung Bau-km 83,650 - 84,256 und Bau-km 84,391 -84,500.
III. Der festgestellte Plan umfaßt fünf Bände mit den darin näher bezeichneten Anlagen
Änderungen und Ergänzungen, die sich im Anhörungsverfahren bzw. als Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ergeben haben, sind in Deckblättern berücksichtigt, die insoweit die ursprünglichen Planunterlagen ersetzen.
IV. Wasserrechtliche Entscheidungen
Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende Wasser (Niederschlagswasser i. S. v. §§ 25, 26 und 27 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LWG)) der Neubaustrecke und der Folgebaumaßnahmen wird über Entwässerungseinrichtungen nach Maßgabe der Planunterlagen in die Vorfluter eingeleitet, bzw. ins Erdreich abgeleitet und versickert und so dem Grundwasser wieder zugeführt.
Im Rahmen der Planfeststellung werden gern. §§ 2, 3, 7,14 und 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und gern. §§ 13, 25, 26, 27, 72 und 76 LWG wasserrechtliche Erlaubnisse nach Maßgabe der im Beschluß im einzelnen aufgeführten Einzelbestimmungen ausgesprochen.
Der Planfeststellungsbeschluß schließt die Erlaubnis zur Einleitung gern. § 27 LWG und die Genehmigung nach § 54 LWG zum Bau und Betrieb der Abwasseranlagen ein. Der Planfeststellungsbeschluß umfaßt auch die Genehmigung für die Veränderung von gern. §§ 19 a-c und f WHG genehmigten Leitungen.
V. Forsthoheitliche Entscheidungen
Mit dem Planfeststellungsbeschluß werden gern. § 18 AEG i. V. m. § 75 VwVfG die Genehmigungen gern, der §§ 9 und 10 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) in Verbindung mit § 14 Landes- forstG Rheinland-Pfalz (LFG) ausgesprochen.
VI. Landschaftspflegerische Entscheidungen
Mit dem Planfeststellungsbeschluß gern. § 18 AEG i. V. m. § 75 VwVfG werden folgende Defizite im Kompensationsbedarf festgestellt:
- Verlust von Quell- und Auenwäldern,
Kompensationsbedarf »Bach-Erlen-Eschenwälder« mit 17,74 ha
- Verlust von Biotopen im Offenland Kompensationsbedarf »Anlage von Feldholzinseln« im trassennahen Bereich mit 0,96 ha
- Versiegelung durch die NBS-Trasse,
Kompensationsbedarf »Entwicklung von Krautfluren und Sukzessionsflächen« mit 0,68 ha
- Überbauung naturnaher Quellen, Quellbäche und Bäche, Kompensationsbedarf »Renaturierung von Gewässern« mit 1,5 ha
Bei Maßnahmen »Umwandlung von Fichtenforsten in Laub-Na- del-Mischwälder durch Laubbaumvoranbau« besteht ein Kompensationsüberschuß von 1,9 ha.
Die Abarbeitung des Defizits und die Beantragung eines entsprechenden Planänderungsverfahrens ist dem Vorhabenträger aufgegeben worden. Das Defizit ist behebbar.
VII. Vorbehalt
Der Planfeststellungsbeschlu ß für den PFA 63 setzt auch Schutzvorkehrungen zur Vorsorge vor Lärmimmissionen aus dem Eisenbahnbetrieb fest. Als aktive Schallschutzmaßnahme ist zusätzlich zu einer hoch absorbierenden Schallschutzwand die »Feste Fahr-' bahn mit Absorbtionsbelägen« festgestellt. Für diese Absorptionsbeläge ist gegenüber den gern. Tabelle C der Anlage 2 der
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Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für die Feste Fahrbahn vorgeschriebenen db(A)-Werten ein Lärmminderungsabschlag von 3 dB(A) in der schalltechnischen Berechnung zugrundegelegt worden. Der Nachweis einer durch Absorptionsbeläge dauerhaften Lärmminderung steht noch aus.
Der Planfeststellungsbeschluß ergeht daher insoweit unter dem Vorbehalt, daß vor Inbetriebnahme der NBS ein Eintrag für die »Feste Fahrbahn mit Absorptionsbelägen« in die Anlage 2 der 16. BImSchV oder eine Anerkennung durch den Verordnungsgeber bzw. durch die Planfeststellungsbehörde als »Stand derTechnik« i. S. v. § 41 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erfolgt ist.
Anderenfalls wird der Vorhabenträger verpflichtet, den schalltechnischen Teil seiner Unterlagen auf der Basis der in Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV vorgeschriebenen Werte ohne den entsprechenden Lärmminderungsabschlag für die Absorptionsbeläge zu überarbeiten. Er hat für die sich daraus ergebenden Planänderungen so rechtzeitig ein Planänderungsverfahren zu beantragen, daß dpssen Ergebnis, nämlich möglicherweise erforderlich werdende weitere aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden, bei der Bauausführung ohne weiteres Berücksichtigung finden kann.
Eine Risikoverlagerung zuungunsten der Nachbarschaft besteht nicht. Das Risiko, daß die Kosten durch Berücksichtigung der »Festen Fahrbahn mit schallabsorbierenden Belägen« in der Planung oder bei einer später möglicherweise erforderlichen Nachbesserung der Schallschutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck anwachsen (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG), trägt ausschließlich der Vorhabenträger.
VIII. Nebenbestimmungen und Schutzauflagen
Nebenbestimmungen und Schutzauflagen sind im Beschluß insbesondere zu folgenden Bereichen enthalten:
- Immissionsschutz bestehend aus Schutzauflagen hinsichtlich Lärm- (aktiver und passiver Schallschutz) und_ Erschütterungsimmissionen (Vorbehalt messtechnischer Überprüfung der prognostizierten Erschütterungen,
- Bauausführung u. a. hinsichtlich Nachbarschaftsschutz, Arbeits- und Immissiönsschutz, Straßen und Wege, Bundesautobahn, Baustellen, Baustraßen, wasserrechtliche Belange, insbes. Auflagen für betroffene Wasserschutzgebiete und hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen der Trinkwassergewinnungsanlage »Fürstliche und Gemeindliche Quellen 1 und 2« und des »Brunnens Achtmorgen« (Belange der Wasserver- und -entsorgung) und hinsichtlich betroffener Kabel und Leitungen,
- Land- und Forstwirtschaft,
- landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen (Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen),
- Brand- und Katastrophenschutz,
- Denkmal- und Bodendenkmalpflege,
- Kabel und Leitungen, insbesondere auch hinsichtlich der betroffenen Kraftstoffernleitung Westerburg-Gießen, die im Bereich des PFA 63 verlegt werden muß,
- Bodenaushub an mehreren Stellen,
- Altablagerungen und Bauabfälle,
- Verbringung von Überschußmassen.
Im übrigen wird auf die im Beschluß verfügten Nebenbestimmungen und Schutzauflagen verwiesen.
IX. Entscheidung über Anträge und Einwendungen
Die in dem Verfahren vorgebrachten Einwendungen und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder in dieser Entscheidung entsprochen wurde bzw. sie sich im Laufe dieses Verfahrens nicht erledigt haben.
Soweit in Rechte Dritter eingegriffen wird, geben Zusagen, Auflagen und Vorbehalte dieses Beschlusses diesen unmittelbare Rechte gegen den Vorhabenträger Deutsche Bahn AG.
B. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhard-Platz 4,56068 Koblenz, erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluß mittels Postzustellungsurkunde oder auf sonstige Weise zugestellt wurde.
Die Klage ist bei Gericht schriftlich zu erheben.

