Montabaur
Nr. 8/98
M
Die Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, dieses vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Am Alten Ufer 1, 50668 Köln) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können vom Gericht zurückgewiesen werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfestsiellungsbeschluß für diese Betriebsanlage der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, gestellt und begründet werden.
C. Auslegung des Beschlusses
Der Planfeststellungsbeschluß liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes vom 9. März 1998 bis einschließlich 23. März 1998
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges, Bahnhofsstraße 10, 56422 Wirges, II. Stock, Zimmer-Nr. 204 in der Zeit von
Montag bis Freitag.von 08.00 bis 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch.von 13.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag.von 13.00 bis 18.00 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50,56235 Ransbach-Baumbach, Zimmer-Nr. 403 in der Zeit von
Montag bis Donnerstag.von 08.00 bis 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch.von 13.30 bis 16.00 Uhr
Donnerstag.von 13.30 bis 18.00 Uhr
Freitag...von 08.00 bis 13.00 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Amtsstraße 5-7, 56242 Selters, Zimmer-Nr. 13 in der Zeit von
Montag bis Freitag.von 08.30 bis 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch...von 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag.von 14.00 bis 18.00 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Ade- nauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Zimmer-Nr. 218 in der Zeit von
Montag bis Freitag.von 08.00 bis 12.30 Uhr
Montag bis Mittwoch.von 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag.von 14.00 bis 18.00 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rennerod, Hauptstraße 55, 56477 Rennerod, Zimmer-Nr. 002 in der Zeit von
Montag bis Donnerstag.von 08.30 bis 12.30 Uhr
Montag bis Mittwoch.von 14.00 bis 16.30 Uhr
Donnerstag.von 14.00 bis 19.00 Uhr
Freitag.von 08.30 bis 12.00 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11,56627 Hachenburg, Zimmer-Nr. 322 in der Zeit von
Montag bis Donnerstag.von 08.00 bis 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch.von 13.30 bis 16.00 Uhr
Donnerstag..von T 3.30 bis 18.30 Uhr
Freitag.von 08.00 bis 13.00 Uhr
zur Einsicht aus.
Der Planfeststellungsbeschluß gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluß zugestellt wurde.
Der Planfeststellungsbeschluß (verfügender Teil und Begründung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst) kann bis zürn Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses genannten einmonatigen Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Am Alten Ufer 1,50668 Köln, angefordert werden.
Köln, den 9. Februar 1998 Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln
Im Auftrag Form
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Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten
Montag bis Freitag.
.:.08.00 bis 11.30 Uhr
Tel.-Nr.
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oder nach Vereinbarung
Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer-Platz
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Hinzuverdienstgrenzen für Rentner erhöht
Seit dem 1. Januar 1998 gelten für Rentnerinnen und Rentner, die eine Beschäftigung ausüben, neue Hinzuverdienstgrenzen. Dies teilt die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz, Speyer, mit.
Wer eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, kann bis zu 620,- DM brutto monatlich hinzuverdienen. Bei einem höheren Verdienst kann die Rente nur noch in verminderter Höhe oder überhaupt nicht mehr gezahlt werden.
Bei Berufsunfähigkeitsrenten gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die sich nach dem zuletzt erzielten Entgelt richten. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes wird die Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe oder als Teilrente gewährt.
Für Personen, die bereits am 31. Dezember 1995 Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente hatten, gelten Sonderregelungen.
Auch für Altersrentnerinnen und -rentner gilt vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausübung einer Beschäftigung die Hinzuverdienstgrenze von 620,- DM brutto monatlich. Ein höherer Verdienst führt zu einer Teilrente, ggf. entfällt der Rentenanspruch ganz.
Die LVA empfiehlt daher, sich vor Aufnahme einer Beschäftigung beraten zu lassen. Auskünfte erteilen die LVA, die Auskunfts- und Beratungsstellen und Versichertenältesten, die Versicherungsämter der Kreis- und Stadtverwaltungen sowie die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen.

