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Montabaur

Nr. 8/98

M

Die Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, dieses vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Am Alten Ufer 1, 50668 Köln) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die zur Begrün­dung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzuge­ben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können vom Gericht zurückgewiesen werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit er ei­nen Antrag stellt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfestsiel­lungsbeschluß für diese Betriebsanlage der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststel­lungsbeschluß nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichts­ordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Oberver­waltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Kob­lenz, gestellt und begründet werden.

C. Auslegung des Beschlusses

Der Planfeststellungsbeschluß liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes vom 9. März 1998 bis einschließlich 23. März 1998

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges, Bahnhofsstraße 10, 56422 Wirges, II. Stock, Zimmer-Nr. 204 in der Zeit von

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Donnerstag.von 13.00 bis 18.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50,56235 Ransbach-Baumbach, Zimmer-Nr. 403 in der Zeit von

Montag bis Donnerstag.von 08.00 bis 12.00 Uhr

Montag bis Mittwoch.von 13.30 bis 16.00 Uhr

Donnerstag.von 13.30 bis 18.00 Uhr

Freitag...von 08.00 bis 13.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Amtsstraße 5-7, 56242 Selters, Zimmer-Nr. 13 in der Zeit von

Montag bis Freitag.von 08.30 bis 12.00 Uhr

Montag bis Mittwoch...von 14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag.von 14.00 bis 18.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Ade- nauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Zimmer-Nr. 218 in der Zeit von

Montag bis Freitag.von 08.00 bis 12.30 Uhr

Montag bis Mittwoch.von 14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag.von 14.00 bis 18.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rennerod, Hauptstraße 55, 56477 Rennerod, Zimmer-Nr. 002 in der Zeit von

Montag bis Donnerstag.von 08.30 bis 12.30 Uhr

Montag bis Mittwoch.von 14.00 bis 16.30 Uhr

Donnerstag.von 14.00 bis 19.00 Uhr

Freitag.von 08.30 bis 12.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Garten­straße 11,56627 Hachenburg, Zimmer-Nr. 322 in der Zeit von

Montag bis Donnerstag.von 08.00 bis 12.00 Uhr

Montag bis Mittwoch.von 13.30 bis 16.00 Uhr

Donnerstag..von T 3.30 bis 18.30 Uhr

Freitag.von 08.00 bis 13.00 Uhr

zur Einsicht aus.

Der Planfeststellungsbeschluß gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluß zugestellt wurde.

Der Planfeststellungsbeschluß (verfügender Teil und Begrün­dung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst) kann bis zürn Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungs­beschlusses genannten einmonatigen Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erho­ben haben, schriftlich beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Am Alten Ufer 1,50668 Köln, angefordert werden.

Köln, den 9. Februar 1998 Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln

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Hinzuverdienstgrenzen für Rentner erhöht

Seit dem 1. Januar 1998 gelten für Rentnerinnen und Rentner, die eine Beschäftigung ausüben, neue Hinzuverdienstgrenzen. Dies teilt die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz, Speyer, mit.

Wer eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, kann bis zu 620,- DM brutto monatlich hinzuverdienen. Bei einem höheren Verdienst kann die Rente nur noch in verminderter Höhe oder überhaupt nicht mehr gezahlt werden.

Bei Berufsunfähigkeitsrenten gelten individuelle Hinzuverdienst­grenzen, die sich nach dem zuletzt erzielten Entgelt richten. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes wird die Berufsunfähigkeitsren­te in voller Höhe oder als Teilrente gewährt.

Für Personen, die bereits am 31. Dezember 1995 Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente hatten, gelten Sonderre­gelungen.

Auch für Altersrentnerinnen und -rentner gilt vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausübung einer Beschäftigung die Hinzu­verdienstgrenze von 620,- DM brutto monatlich. Ein höherer Verdienst führt zu einer Teilrente, ggf. entfällt der Rentenan­spruch ganz.

Die LVA empfiehlt daher, sich vor Aufnahme einer Beschäftigung beraten zu lassen. Auskünfte erteilen die LVA, die Auskunfts- und Beratungsstellen und Versichertenältesten, die Versicherungs­ämter der Kreis- und Stadtverwaltungen sowie die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen.