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Montabaur

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Nr. 7/98

Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde . oder ihren Beauftragten vorher unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätz­lichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft.

§6

Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonde­rer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungsordnung.

(2) Die Benutzer müssen das Dorfgemeinschaftshaus und ihr Inventar pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die scho­nende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Dorfgemein- Jschaftshauses so gering wie möglich gehalten werden.

-(3) In den Fällen, in denen der Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Ortsge­meinde mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahrnehmen. Benutzen mehrere Ver­eine oder Gruppen die Räumlichkeiten des Dorfgemeinschafts­hauses, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung eines Vertrauensmannes.

(4) Beschädigungen der Dorfgemeinschaftshauses sowie der Einrichtungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inven­tar sind sofort dem Ortsbürgermeister oder seinem Beauftragten zu melden. -

(5) Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses und seiner Ein­richtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu be­schränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind (Benutzungsvertrag).

(6) Die gemieteten Räume müssen am nächsten Tag bis um 10.00 Uhr übergeben werden.

§7

Ordnung des Benutzungsbetriebes

(1) Die Durchführung des Benutzungsbetriebesdurch die Vereine und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen.

(2) Das Inventar des Dorfgemeinschaftshauses darf nur seiner Bestimmung gemäß benutzt werden.

(3) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(4) Nach Abschluß der Benutzung ist das Dorfgemeinschaftshaus in den Zustand zu versetzen, in dem es sich zu Beginn der Nutzung befunden hat.

(5) Ballspiele jeder Art sind nicht zulässig.

(6) Bei der Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitge­stellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der Bühne. Die benutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(7) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke sowie das Rauchen im Dorfgemeinschaftshaus sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das Mitbringen von Tieren.

(8) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzuge­ben.

(9) Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken durch die Veranstalter gilt der zwischen der Ortsgemeinde Nom­born und dem noch zu bestimmenden Getränkelieferanten beste­hende Vertrag. Die Bezugsverpflichtung ist in dem mit dem Ver­anstalter abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.

(10) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung die erforderlichen Genehmigungen bei der Ortspolizeibehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der Gema in Wiesbaden.

(11) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung (sportliche Nut­zung, Musikproben etc.) ist das Dorfgemeinschaftshaus besen­rein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließen.

(12) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen. Das Mobiliar und die sonstigen Einrichtungsgegenstände (auch Geschirr der Küche) sind naß zu reinigen.

Umfang und Voraussetzung der kostenfreien Benutzung

(1) Das Dorfgemeinschaftshaus einschließlich der sanitären Ra u me mit Ausnahme jedoch der Küche und der Thekenanlaae stehen den Vereinen und Gruppierungen für die sportliche Nut­zung sowie für den Übungsbetrieb kostenfrei zur Verfügung.

(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Grün, pierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Ortsgemeinde haben.

(3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunrei­nigungen sind von den Benutzern zu tragen.

§9

Festsetzung der Miete und Kaution

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benut­zungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:

1. Die ortsansässigen Vereine und Gruppen zahlen für kulturelle i Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, sofern für das Aufstellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemein­depersonal gestellt wird, einen Mietzins von DM 200,-.

2. Gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen von orte-! ansässigen Vereinen, Parteien und ähnlichen Gruppen (z. B, Jahreshauptversammlungen, Weihnachtsfeiern u.a.) DM50,-,

3. Für kommerzielle Veranstaltungen von ortsfremden Vereinen, I Verbänden und Gruppen sowie sonstigen Veranstaltungen] ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Miete von DM 300,- pro Tag zu zahlen. Im Einzelfall entscheidet diel Ortsgemeinde über eine Gebührenreduzierung.

4. Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem] Verkauf dienen, ist eine Miete von DM 500, zu zahlen.

5. Bei Inanspruchnahme des Dorfgemeinschaftshauses im Rah-| men der Beisetzung ist ein Mietzins von DM 100,-zu zahlen

6.. Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von Einwohnern der Ortsge­meinde Nomborn wird ein Mietzins von DM 200,-, von Orts-I fremden DM 300,pro Tag erhoben.

7. Muß der Aufbau der Bühne, die Aufstellung der Bestuhlung! usw. seitens der Ortsgemeinde durchgeführt werden, ist für! sämtliche Veranstaltungen dafür ein Kostenbeitrag von I 25,-je Stunde und Gemeindearbeiter bzw. Häusmeister zu | entrichten. Beim Aufbau der Bühne ist der Hausmeister I zuzuziehen.

8. Muß die Reinigung durch die Ortsgemeinde übernommen) werden, sind hierfür zusätzlich DM 350,- zu zahlen.

9. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschie-j den.

(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung] und Wasser sowie die Inanspruchnahme des Hallenwartes abge-f gölten.

(3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z. B. für] Wohltätigkeitsveranstaltungen).

(4) Die Miete ist auf Anforderung durch die Ortsgemeinde inner-] halb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse bei] der Kreissparkasse Westerwald, Nr. 500 017, BLZ 570 510011 der Nassauischen Sparkasse Montabaur, Nr. 803 000 212, BLZ| 510 50015, oder der Volksbank Montabaur, Nr. 108, BLZ 570 9101 00, unter Angabe des Verwendungszweckes »zugunsten derj Ortsgemeinde Nomborn« Haushaltsstelle 19/7620.1400, zu QberJ weisen.

Die Ortsgemeinde kann aufgrund der angekündigten Benutzung! eine Vorauszahlung verlangen. I

(5) Die Ortsgemeinde kann eine Kaution bis zur Höhe von 500,001 DM erheben. Sie ist beim Bürgermeister oder dem Beauftragten! zu hinterlegen. Sollte dies nicht geschehen, kann die VeranstaJ tung nicht stattfinden. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach! Abnahme der benutzten Räume, sofern bei der Veranstaltung! keine Schäden entstanden sind.

§10 Haftung

(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer das Dorfgemein-| schaftshaus und die sonstigen Räume sowie das Inventar zul Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer! ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine| ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durci seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortliche! Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schaoj hafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle ode j Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernMj die Ortsgemeinde nicht.