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1 nroben etc.) wird von der Stadt in einem Belegungsplan S Xelt (§ 5).
9 o\line Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszei- tenpurch die Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt
( 3 )|)ber die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Stadt.
S itzerplan
ie Stadt stellt einen Belegungsplan auf, in dem neben dem nbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem
ULa nach festgelegt wird.
/midie Benutzer sind zur Einhaltung des Belegungsplanes ver- - nifhtet Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Rilaungsplan vorgesehenen Veranstaltung der Stadt oder ihren “luftragten unverzüglich mitzuteilen.
rnlDer Belegungsplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zu- ätzitehen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessen jährlich nach Bedarf überprüft.
Private Veranstaltungen können im Ausnahmefall gestattet yen, wenn diese in den örtlichen Gastronomiebetrieben nicht ddlhgeführt werden können.
pffifchten der Benutzer
Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonde- ertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus dieser s Benutzungsordnung.
1 (2)|Die Benutzer müssen die Halle und ihr Inventar pfleglich f behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen 11 jelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, esondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrich- tuiisgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Halle so gering wie möglich galten werden.
(3)|ln den Fällen, in denen der Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Stadt mit -den'Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, diefdie Aufsicht wahrnehmen. Benutzen mehrere Vereine oder Grippen die Räumlichkeiten der Halle, einigen diese sich zur Vefneidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung r Vertrauensperson.
eschädigungen der Halle sowie ihrer Einrichtungsgegen- !de und Verluste von beweglichem Inventar sind sofort der andsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten zu mel-
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(5)pie Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die i||ume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Dt^hführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind (Be- nfjfungsvertrag).
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nung des Benutzungsbetriebes
(1 j|3ie Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Vereine f und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leifers voraus. Er ist der Stadt namentlich zu benennen.
(2) f)as Inventar der Halle sowie ihrer Nebenräume darf nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
(3) Eenutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
'ach Abschluß der Benutzung ist die Halle und ihre Neben- e in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der ung befunden haben, allspiele jeder Art sind nicht zulässig. . lei der Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitge- steljten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der i®äilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene eftSPrechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche giltfür die Benutzung der Stühle, Tische und der Bühne, ge uni (PJWährend des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer >ßenT Ssjänke sowie das Rauchen in der Halle sowie das Mitbringen ic hä%y°!l Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das n evHjt Miiringen von Tieren.
) wFundsachen sind umgehend bei der Verbandsgemeinde oder dem Hausmeister abzugeben.
»den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken yW u le Veranstalter gilt der zwischen der Fa. Meiritz* und der ptaat Montabaur bestehende Vertrag. Die Bezugsverpflichtung ist jn dem mit dem Veranstalter abzuschließenden Benutzungsver- ; trag zu spezifizieren.
i D , er Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung ungeiij aie^erforderlichen Genehmigungen bei der Ortspolizeibehörde
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der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der Gema in Wiesbaden.
(11) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung (sportliche Nutzung, Musikproben etc.) ist die Halle besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließen.
(12) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen. Das Mobiliar und die sonstigen Einrichtungsgegenstände (auch Geschirr der Küche) sind naß zu reinigen.
§8
Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung
(1) Die Halle und zugewiesenen Räume einschließlich der sanitären Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und des Schankraumes stehen den Vereinen und Gruppierungen für die sportliche Nutzung sowie für den Übungsbetrieb kostenfrei zur Verfügung.
(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Stadt haben.
(3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.
§9
Festsetzung der Miete
(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:
1. Gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen von Vereinen, Parteien und ähnlichen Gruppen aus dem Bereich der Stadt Montabaur (z. B. Jahreshauptversammlungen, Weihnachtsfeiern etc.) sind gebührenfrei. In Zweifelsfällen entscheidet die Verwaltung über eine Gebührenbefreiung.
2. Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, sofern für das Aufstellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemeindepersonal gestellt wird, einen Mietzins von DM 150,—.
3. Für kommerzielle Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Gruppen, die ihren Sitz in der Stadt Montabaur haben sowie sonstigen Veranstaltungen, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Miete von DM 200,-pro Tag für die Halle zu zahlen. Im Einzelfall entscheidet die Verwaltung über eine Gebührenreduzierung.
4. Für kommerzielle Veranstaltungen örtlicher Träger, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist eine Miete von DM 300,- pro Tag zu zahlen.
5. Bei Inanspruchnahme der Halle im Rahmen der Beisetzung im Bereich der Stadt Montabaur ist ein Mietzins von DM 100,— zu zahlen.
Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von Einwohnern der Stadt Montabaur wird ein Mietzins von DM 100,-, für jeden weiteren Tag DM 50,-erhoben.
Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von auswärtigen Personen aus dem Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur beträgt der Mietzins DM 250,-, für jeden weiteren Tag DM 100,-.
Der Nutzungsantrag von auswärtigen Personen muß zur Vermeidung von Überschneidungen mit örtlichen Nutzungsterminen fünf Monate vor dem Nutzungstermin eingereicht werden. Die Zusage erfolgt für auswärtige Personen frühestens fünf Monate vor dem beantragten Termin.
6. Muß der Aufbau der Bühne, die Aufstellung der Bestuhlung usw. seitens der Stadt durchgeführt werden, ist für sämtliche Veranstaltungen dafür ein Kostenbeitrag von DM 200,- zu entrichten. Muß die Reinigung durch die Stadt übernommen werden, sind hierfür zusätzlich DM 400,-zu zahlen.
7. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschieden.
(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters abgegolten.
(3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z. B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen)^
(4) Die Miete ist auf Anforderung durch die Verwaltung innerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Die Stadt Montabaur kann aufgrund der angekündigten Benutzung eine Vorauszahlung verlangen.

