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Montabaur

Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:

1. Gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen von Verei­nen, Parteien und ähnlichen Gruppen aus dem Bereich der Stadt Montabaur (z. B. Jahreshauptversammlungen, Weih­nachtsfeiern etc.) sind gebührenfrei. In Zweifelsfällen ent­scheidet die Verwaltung über eine Gebührenbefreiung.

2. Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Eintritts­geld, sofern für das Aufstellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemeindepersonal gestellt wird, einen Mietzins von DM 150,-.

3. Für kommerzielle Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Gruppen, die ihren Sitz in der Stadt Montabaur haben sowie sonstigen Veranstaltungen, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Miete von DM 200,-pro Tag für die Halle zu zahlen. Im Einzelfall entscheidet die Verwaltung über eine Gebührenreduzierung.

4. Für kommerzielle Veranstaltungen örtlicher Träger, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist eine Miete von DM 300,- pro Tag zu zahlen.

5. Bei Inanspruchnahme der Halle im Rahmen der Beisetzung im Bereich der Stadt Montabaur ist ein Mietzins von DM 100 zu zahlen.

Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von Einwohnern der Stadt Mon­tabaur wird ein Mietzins von DM 100,-, für jeden weiteren Tag DM 50,- erhoben.

Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von auswärtigen Personen aus dem Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur beträgt der Mietzins DM 250,-, für jeden weiteren Tag DM 100,-.

Der Nutzungsantrag von auswärtigen Personen muß zur Ver­meidung von Überschneidungen mit örtlichen Nutzungstermi­nen fünf Monate vor dem Nutzungstermin eingereicht werden. Die Zusage erfolgt für auswärtige Personen frühestens fünf Monate vor dem beantragten Termin.

6. Muß der Aufbau der Bühne, die Aufstellung der Bestuhlung usw. seitens der Stadt durchgeführt werden, ist für sämtliche Veranstaltungen dafür ein Kostenbeitrag von DM 200,- zu entrichten. Muß die Reinigung durch die Stadt übernommen werden, sind hierfür zusätzlich DM 400,-zu zahlen.

7. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschie­den.

8. Für die alleinige Nutzung des Schankraumes durch Bürger, Vereine, Parteien und ähnlichen Gruppen aus dem Bereich der Stadt Montabaur wird ein Mietzins von DM 50,-erhoben.

(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters ab­gegolten.

(3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z. B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen).

(4) Die Miete ist auf Anforderung durch die Verwaltung innerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Die Stadt Montabaur kann aufgrund der angekündig­ten Benutzung eine Vorauszahlung verlangen.

§10

Haftung

(1) Die Stadt überläßt dem Benutzer die Halle und sonstigen Räume sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schad­haftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Klei­dungsstücken etc.) übernimmt die Stadt nicht.

Der Träger dieser Einrichtung haftet nicht für das Abhandenkom­men oder Schäden irgendwelcher Art an vom Benutzer einge- brachten Gegenständen. Ein Aufbewahrungsvertrag kommt nicht zustande, auch wenn Gegenstände dauerhaft in den Räumlich­keiten gelagert werden.

Inhaltsversicherungen gegen Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Glas- und Einbruchdiebstahlschäden (inklusive Vandalismus­schäden) sind für vorgenannte Gegenstände nicht vom Träger abgeschlossen. Es wird daher empfohlen, entsprechende Versi­cherungen abzuschließen und bei längerfristiger Lagerung regel­mäßige Neuordnungen der Versicherungen durchzuführen.

Bei dem Abschluß von EDA/ Versicherungen sollten Gebäudebe­schädigungen (diese werden regelmäßig kostenlos mit angebo- ten) für den Träger/Eigentümer mit abgeschlossen werden.

(2) Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprü­chen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten sowie der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schä­den frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlas­

senen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen y Anlagen entstehen. 1 .

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflicht»! ' tiiir Sprüche gegen die Stadt für den Fall der eigenen Inanspruchry' tef1' me auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen*

Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. *

Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daßejJ ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welcheaJ die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Im Einzelfall ka| die Verwaltung von der Vorlage eines Nachweises absehen.

(4) Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für u sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB ble! hiervon unberührt.

(5) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswenj] und dem Inventar durch die Benutzung entstehen.

(6) Mit der Inanspruchnahme der Halle erkennen die benutzunnj berechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die dam verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs,

§11

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezembi 1997 in Kraft. Mit gleichem Datum wird die Benutzungsordnui für die Waldbachhalle Eschelbach vom 1. Januar 1996 aufgeh; ben.

56410 Montabaur, 19. Dezember 1997 (S.)

Stadt Montabaur Dr. Possel-Dölken, Bürgermeisti

Änderung

Benutzungsordnung

für die Gelbachtalhalle Ettersdorf

§1

Allgemeines

Die Gelbachtalhalle (nachstehend Halle genannt) steht in Trägerschaft der Stadt Montabaur. Soweit sie nicht für eigi Zwecke der Stadt benötigt wird, steht sie nach Maßgabe die Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplanes < Vereinen, Gruppierungen und Einwohnern der Stadt Montabasl für den Übungsbetrieb sowie für sonstige Veranstaltungen zu' Verfügung. Darüber hinaus ist auch die Nutzung durch auswärtig! Personen im Rahmen der Festsetzungen dieser Benutzungsor| nung möglich. Benutzungsanträge von Vereinen, Gruppierunge und Einwohnern der Stadtteile Bladernheim, Ettersdorf, Reckeif thal und Wirzenborn haben Vorrang.

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§2

Art und Umfang der Gestattung

(1) Die Benutzung der Halle ist genehmigungspflichtig. Die Gel

nehmigung ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantraj gen. Sie erfolgt durch den Abschluß eines Benutzungsverträges] in dem Umfang der Nutzung (Räumlichkeiten), Nutzungszwed und Nutzungsentgelt festgelegt und diese Benutzungsordnui als Vertragsbestandteil anzuerkennen ist. Eine Unterverpachtura ist unzulässig. 1

(2) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Halle erkenne! die Benutzer die Festsetzung dieser Benutzungsordnung undd| damit verbundenen Verpflichtungen an.

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(3) Aus wichtigen Gründen, z: B. bei dringendem EigenbedaO)!

kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt weil den; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung < Halle, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzung} Ordnung.

(4) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauc§ von der Halle machen oder durch Zuwiderhandlungen gegei

diese Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Nutzunj e [®P rei

ausgeschlossen.

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Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen,! «frank (6) Maßnahmen der Stadt nach Abs. 3-5 lösen keine Entschädl^M Fla gungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen Sgnng Ejnnahmeausfall. .5

§3

Hausrecht

Das Hausrecht an der Halle steht der Stadt sowie den von i Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§4

Umfang der Benutzung

(1) Die Benutzung der Halle durch Vereine und Gruppierunge»! für den Übungsbetrieb (sportliche Nutzung, Musikproben, Ge|

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(9) Füro dijfh di Stadt M< in cjem i trag zu s

(10) Dei lerfo

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