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Waldbachhalle (nachstehend Halle genannt) steht in der Tinerschaft der Stadt Montabaur. Soweit sie nicht für eigene Jkke der Stadt benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser rüujtzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplanes den \/feinen Gruppierungen und Einwohnern der Stadt Montabaur hfflden Übungsbetrieb sowie für sonstige Veranstaltungen zur vlfüaung. Darüber hinaus ist auch die Nutzung durch auswärtige ptfsonen im Rahmen der Festsetzungen dieser Benutzungsord- nila möglich. Benutzungsanträge von Vereinen, Gruppierungen und Einwohnern des Stadtteiles Eschelbach haben Vorrang.
Art und Umfang der Gestattung
mlDie Benutzung der Halle ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragt Sie erfolgt durch den Abschluß eines Benutzungsvertrages, infiem Umfang der Nutzung (Räumlichkeiten), Nutzungszweck und Nutzungsentgelt festgelegt und diese Benutzungsordnung als'Vertragsbestandteil anzuerkennen ist. Eine Unterverpachtung istlünzulässig.
(2) lMit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Halle erkennen «Benutzer die Festsetzung dieser Benutzungsordnung und die dähit verbundenen Verpflichtungen an.
( 3 ) jAus wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf, kaitn die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Halle, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsordnung.
(4) |Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Halle machen oder durch Zuwiderhandlungen gegen
e Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Nutzung abgeschlossen.
(6pe Stadt hat das Recht, die Halle aus Gründen der Pflege und Umerhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. (6paßnahmen der Stadt nach Abs. 3-5 lösen keine Entschädi- gufgsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.
§3
Häpsrecht
Das Hausrecht an der Halle steht der Stadt sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ i
Umfang der Benutzung
(1) pie Benutzung der Halle durch Vereine und Gruppierungen für den Übungsbetrieb (sportliche Nutzung, Musikproben, Gesang- piben etc.) wird von der Stadt in einem Belegungsplan geregelt
(§ 1 ).
(2) |Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch die Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt zqfössig.
(3) |Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Stadt.
§5
Benutzerplan
(1) |Die Stadt stellt einen Belegungsplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem ilifang nach festgelegt wird.
(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Belegungsplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Bejegungsplan vorgesehenen Veranstaltung der Stadt oder ihren B&uftragten unverzüglich mitzuteilen.
|(3)jD er Belegungsplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zu- .säpchen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft.
(4) |Private Veranstaltungen können im Ausnahmefall gestattet wejden, wenn diese in den örtlichen Gastronomiebetrieben nicht durjchgeführt werden können.
§6
Pflichten der Benutzer
(1){Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonde- rerj/ertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus dieser Bejputzungsordnung.
Benutzer müssen die Halle und ihr Inventar pfleglich enandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen 'pelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung,
insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Halle so gering wie möglich gehalten werden.
(3) In den Fällen, in denen der Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Stadt mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahrnehmen. Benutzen mehrere Vereine oder Gruppen die Räumlichkeiten der Halle, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung einer Vertrauensperson.
(4) Beschädigungen der Halle sowie ihrer Einrichtungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inventur sind sofort der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten zu melden.
(5) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind (Benutzungsvertrag).
§7
Ordnung des Benutzungsbetriebes
(1) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Vereine und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Stadt namentlich zu benennen.
(2) Das Inventar der Halle sowie ihrer Nebenräume darf nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
(3) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
(4) Nach Abschluß der Benutzung ist die Halle und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.
(5) Ballspiele jeder Art sind nicht zulässig.
(6) Bei der Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der Bühne.
(7) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke sowie das Rauchen in der Halle sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das Mitbringen von Tieren.
(8) Fundsachen sind umgehend bei der Verbandsgemeinde oder dem Hausmeister abzugeben.
(9) Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken durch die Veranstalter gilt der zwischen der Fohr-Brauerei und der Stadt Montabaur bestehende Vertrag. Die Bezugsverpflichtung ist in dem mit dem Veranstalter abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.
(10) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung die erforderlichen Genehmigungen bei der Ortspolizeibehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der Gema in Wiesbaden.
(11) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung (sportliche Nutzung, Musikproben etc.) ist die Halle besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließen.
(12) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlagen) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen. Das Mobiliar und die sonstigen Einrichtungsgegenstände sind naß zu reinigen.
§8
Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung
(1) Die Halle und zugewiesenen Räume einschließlich der sanitären Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und des Schankraumes stehen den Vereinen und Gruppierungen für die sportliche Nutzung sowie für den Übungsbetrieb kostenfrei zur Verfügung.
(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Stadt haben.
(3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.
§9
Festsetzung der Miete
(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch' für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen.

