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Montabaur

zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der Gema in Wiesbaden.

(11) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung (sportliche Nut­zung, Musikproben etc.) ist die Halle besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließen.

(12) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlagen) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen. Das Mobiliar und die sonstigen Einrichtungsgegenstände sind naß zu reinigen.

§8

Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung

(1) Die Halle und zugewiesenen Räume einschließlich der sani­tären Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und des Schank­raumes stehen den Vereinen und Gruppierungen für die sportli­che Nutzung sowie für den Übungsbetrieb kostenfrei zur Verfü­gung.

(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppie­rungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Stadt haben.

(3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunrei­nigungen sind von den Benutzern zu tragen.

§9

Festsetzung der Miete

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benut­zungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:

1. Gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen von Verei­nen, Parteien und ähnlichen Gruppen aus dem Bereich der Stadt Montabaur (z. B. Jahreshauptversammlungen, Weih­nachtsfeiern etc.) sind gebührenfrei. In Zweifelsfällen ent­scheidet die Verwaltung über eine Gebührenbefreiung.

2. Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Eintritts­geld, sofern für das Aufstellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemeindepersonal gestellt wird, einen Mietzins von DM 150,-.

3. Für kommerzielle Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Gruppen, die ihren Sitz in der Stadt Montabaur haben sowie sonstigen Veranstaltungen, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Miete von DM 200,-pro Tag für die Halle zu zahlen. Im Einzelfall entscheidet die Verwaltung über eine Gebührenreduzierung.

4. Für kommerzielle Veranstaltungen örtlicher Träger, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist eine Miete von DM 300,-zu zahlen.

5. Bei Inanspruchnahme der Halle im Rahmen der Beisetzung im Bereich der Stadt Montabaur ist ein Mietzins von DM 100,- zu zahlen.

Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von Einwohnern der Stadt Mon­tabaur wird ein Mietzins von DM 100,-, für jeden weiteren Tag DM 50, erhoben.

Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von auswärtigen Personen aus dem Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur beträgt der Mietzins DM 250,, für jeden weiteren Tag DM 100,-.

Der Nutzungsantrag von auswärtigen Personen muß zur Ver­meidung von Überschneidungen mit örtlichen Nutzungstermi­nen fünf Monate vor dem Nutzungstermin eingereicht werden. Die Zusage erfolgt für auswärtige Personen frühestens fünf Monate vor dem beantragte Termin.

6. Muß der Aufbau der Bühne, die Aufstellung der Bestuhlung usw. seitens der Stadt durchgeführt werden, ist für sämtliche Veranstaltungen dafür ein Kostenbeitrag von DM 200,- zu entrichten. Muß die Reinigung durch die Stadt übernommen werden, sind hierfür zusätzlich DM 400,-zu zahlen.

7. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschie­den.

8. Für die alleinige Nutzung des Schankraumes durch Bürger, Vereine, Parteien und ähnlichen Gruppen aus dem Bereich der Stadt Montabaur wird ein Mietzins von DM 50,-erhoben.

(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters ab­gegolten.

(3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z.B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen).

(4) Die Miete ist auf Anforderung durch die Verwaltung innerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Die Stadt Montabaur kann aufgrund der angekündig­ten Benutzung eine Vorauszahlung verlangen.

§10 Haftung

(1) Die" Stadt überläßt dem Benutzer die Halle und so Räume sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, ind­es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar je« vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit! den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprQy Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß scb haftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werde« Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von

dungsstücken etc.) übernimmt die Stadt nicht. ' 1 Benutz

Der Träger dieser Einrichtung haftet nicht für das Abhanden^ men oder Schäden irgendwelcher Art an vom Benutzer eing - för X~

brachten Gegenständen. Ein Aufbewahrungsvertrag kommt nid zustande, auch wenn Gegenstände dauerhaft in den Räumlic) ' keiten gelagert werden. t s

Inhaltsversicherungen gegen Feuer-, Leitungswasser-, Sturm! Glas- und Einbruchdiebstahlschäden (inklusive Vandalisnm Schäden) sind für vorgenannte Gegenstände nicht vom Träg« abgeschlossen. Es wird daher empfohlen, entsprechende Ve^ cherungen abzuschließen und bei längerfristiger Lagerung regj mäßige Neuordnungen der Versicherungen durchzuführen.

Bei dem Abschluß von EDA/ Versicherungen sollten Gebäudel Schädigungen (diese werden regelmäßig kostenlos mit angel ten) für den Träger/Eigentümer mit abgeschlossen werden.

(2) Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen HaftpflichtanspJ chen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten sowie* Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Sei den frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überli senen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen l A nlagen entstehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtei Sprüche gegen die Stadt für den Fall der eigenen Inanspruchnaf me auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegendi Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.

Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eir ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welches« die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Im Einzelfall kai die Verwaltung von der Vorlage eines Nachweises absehen,

(4) Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGBblel hiervon unberührt.

(5) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegi und dem Inventar durch die Benutzung entstehen.

(6) Mit der Inanspruchnahme der Halle erkennen die benutz^ berechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die da! verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs §11

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezeml 1997 in Kraft. Mit gleichem Datum wird die Benutzungsordnui für die Dorfgemeinschaftshalle Eigendorf vom 1. Januar 19! aufgehoben.

56410 Montabaur, 19. Dezember 1997 (S.)

Stadt Montabaur Dr. Possel-Dölken, Bürgermeisi

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Karneval in Eigendorf

Der MGV »Freundschaft« Eigendorf veranstaltet am Sonnlaj 15. Februar 1998, um 14.30 Uhr in der Dorfgemeinschaftslial eine Nachmittagssitzung. Hierzu sind alle »Junggebliebeneij aus Eigendorf und Umgebung recht herzlich eingeladen. Es flf; Reteanr wartet Sie ein schwungvolles und unterhaltsames Programm. gJA Diese Sitzung ist auch für all diejenigen gedacht, die für-g§D er »Große Kappensitzüng« am 21.02.1998 keine Karten mehrfO||j ch halten haben oder die aus privaten Gründen an dieser Sltzujr s jg ten nicht teilnehmen können. Es wird das gleiche Programm wie Ist der »Großen Kappensitzung« geboten. Karten hierzu sind t»| allen Sängern und an der Tageskasse erhältlich.

Am Samstag, 21. Februar 1998, findet um 20.11 Uhr in Dorfgemeinschaftshalle die »Große Kappensitzung« statt, f tenbestellungen nimmt jeder aktive Sänger und Mitwirkende Montag, 9. Februar 1998, entgegen. Für den vorgenannte Personenkreis ist der Kartenvorverkauf am Montag, 9. Februi 1998, um 19.00 Uhr im Proberaum des MGV. Der Kartenvorvef kauf wird nach der Reihenfolge der eintreffenden Interessent! durchgeführt.

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§6

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