Tl js Montabaur
lbor 'ljf gki . und Sportgymnastik
Änderung der Trainingszeiten
".Training der Dienstagsgruppe findet nun doch in derTurnhal- 3 I Realschule (Mons-Tabor-Straße) statt. Trainingszeiten:
n I I sn nn US« OA An I lUf
der F* sr kathi
Jvalszj
Dr
Dilnstags von 18.30 bis 20.00 Uhr.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Jürgen Philippi unter den Summern: 02602/180379 oder 0161/7216237.
sgreizeit des TuS Montabaur
n e r TuS Montabaur bietet eine Skifreizeit nach Zell am Zilier in derfZeit vom 12.04 .1998 bis 19.04.1998 (Ostern) für Mitglieder und Nichtmitglieder an. Im Preis von 580,00 DM sind Übernachtung, Halbpension und Skibegleitung enthalten.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Jürgen Philippi unter den Rifnummem: 02602/180379 oder 0161/7216237.
reshauptversammlung der Karateabteilung im TuS
Oie Karateabteilung lädt ihre Mitglieder zur Jahreshauptversammlung am Freitag, dem 6. Februar 1998, um 19.45 Uhr in das V$einsheim des TuS (am Stadion) ein.
Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Bericht des Vorstandes, 3 Befchtder Kassenprüfer, 4. Entlastung des Vorstandes, 5. Verschiedenes. Wir hoffen auf ein möglichst zahlreiches Erscheinen
len ch m§ TelelJ
i wolle! > 1 . 1 »
ihtlichi lieh dl
Änderung
Ipnutzungsordnung tüjjdie Dorfgemeinschaftshalle Eigendorf
§1 ■
A§emeines
DisDorfgemeinschaftshalle (nachstehend Halle genannt) steht in d elTrägersc haft der Stadt Montabaur. Soweit sie nicht für eigene Zvfcke der Stadt benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Blfutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplanes den Veieinen, Gruppierungen und Einwohnern der Stadt Montabaur f£ir#en Übungsbetrieb sowie für sonstige Veranstaltungen zur Verfügung. Darüber hinaus ist auch die Nutzung durch auswärtige j Pifeonen im Rahmen der Festsetzungen dieser Benutzungsord- | ntfg möglich. Benutzungsanträge von Vereinen, Gruppierungen ’ und Einwohnern des Stadtteiles Eigendorf haben Vorrang.
' § 2
üldsta Art i und Umfang der Gestattung
uar t (1)Pi e Benutzung der Halle ist genehmigungspflichtig. Die Ge- erkaul ndfmigung ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragt) ui gen. Sie erfolgt durch den Abschluß eines Benutzungsvertrages, injfem Umfang der Nutzung (Räumlichkeiten), Nutzungszweck rten u und Nutzungsentgelt festgelegt und diese Benutzungsordnung 19/12! als|/ertragsbestandteil anzuerkennen ist. Eine Unterverpachtung Hst unzulässig.
I (2|Vlit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Halle erkennen di^enutzer die Festsetzung dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
[m us wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf, kanjn die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt wer- Horrsl den; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Hjle, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsordnung.
(4) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch ad-A1Jvon der Halle machen oder durch Zuwiderhandlungen gegen di^e Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Nutzung geschlossen.
(5pe Stadt hat das Recht, die Halle aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen, (ßli/laßnahmen der Stadt nach Abs. 3-5 lösen keine Entschädi- gfflgsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl. Ein- imeausfall.
§3
H$srecht
Das Hausrecht an der Halle steht der Stadt sowie den von ihr Sliuftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ 4 ,
Umfang der Benutzung
WjpBenutzung der Halle durch Vereine und Gruppierungen für aen Ubungsbetrieb (sportliche Nutzung, Musikproben, Gesang- (§ff n etc '^ wird von der Stadt in einem Belegungsplan geregelt
Moni lern ßf
renaffl
■rkircKi i in
Nr. 4/98
(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch die Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig.
(3) Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Stadt.
§5
Benutzerplan
(1) Die Stadt stellt einen Belegungsplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.
(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Belegungsplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Belegungsplan vorgesehenen Veranstaltung der Stadt oder ihren Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Belegungsplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft.
(4) Private Veranstaltungen können im Ausnahmefall gestattet werden, wenn diese in den örtlichen Gastronomiebetrieben nicht durchgeführt werden können.
§6
Pflichten der Benutzer
(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonderer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungsordnung.
(2) Die Benutzer müssen die Halle und ihr Inventar pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Halle so gering wie möglich gehalten werden.
(3) In den Fällen, in denen der Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Stadt mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahrnehmen. Benutzen mehrere Vereine oder Gruppen die Räumlichkeiten der Halle, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung einer Vertrauensperson.
(4) Beschädigungen der Halle sowie ihrer Einrichtungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inventar sind sofort der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten zu melden.
(5) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind (Benutzungsvertrag).
§7 --
Ordnung des Benutzungsbetriebes
(1) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Vereine und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Stadt namentlich zu benennen.
(2) Das Inventar der Halle sowie ihrer Nebenräume darf nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
(3) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
(4) Nach Abschluß der Benutzung ist die Halle und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.
(5) Ballspiele jeder Art sind nicht zglässig.
(6) Bei der Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitge- stetlten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der Bühne.
(7) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke sowie das Rauchen in der Halle sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das Mitbringen von Tieren.
(8) Fundsachen sind umgehend bei der Verbandsgemeinde oder dem Hausmeister abzugeben.
(9) Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken durch die Veranstalter gilt der zwischen der Fohr-Brauerei und der Stadt Montabaur bestehende Vertrag. Die Bezugsverpflichtung ist in dem mit dem Veranstalter abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.
(10) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung die erforderlichen Genehmigungen bei der Ortspolizeibehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf seine Kosten

