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Montabaur

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Nr. 1/93

Satzung

über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche ! Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Montabaur Entgeltssatzung vom 21.12.1992 Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 11 Abs. 1,18 Abs. 3 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwas­serabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

'Einmaliger Beitrag

(1) Die Verbandsgemeinde erhebt neben wiederkehrenden Bei­trägen für Schmutz- und Oberflächenwasser einmalige Beiträ­ger nach dieser Satzung. Einmalige Beiträge werden für die auf das Schmutzwasser und auf das Oberflächenwasser entfallen­den Investitionsaufwendungen für die erste Herstellung und den Ausbau (§ 5 Abs. 3 Satz 5 KAG) der Abwassersammelleitun­gen und der Anschlußleitungen im öffentlichen Verkehrsraum erhoben.

(2) Für die übrigen Anlagen (Awasserleitungen mit ausschließli­cher Verbindungssammlerfunktion, Hauptsammler, Regen­rückhaltebecken, Kläranlagen u. a.) erhebt die Verbandsgemein­de keine einmaligen Beiträge.

(3) Soweit die Investitionsaufwendungen für das Schmutzwas­ser und das Oberflächenwasser nicht durch einmalige Beiträge gedeckt sind, gehen die investitionsabhängigen Kosten, auch diejenigen für den Ausbau, in die Berechnung der Benutzungs­gebühren und der wiederkehrenden B eiträge nach § § 2 und 4 die­ser Satzung ein.

(4) Maßstab für das Schmutzwasser ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Völlgeschosse (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch­stabe ä) KAG, § 6 KAVO. § 6 Abs. 1 Satz 2 KAVO gilt mit der Maßgabe, daß bei bebauten Grundstücken nach Nr. 1 nicht die tatsächliche, sondern die zulässige Zahl der Vollgeschosse zu­grundegelegt wird. § 6 Abs. 4 und 5 KAVO finden keine Anwen­dung.

(5) Der Zuschlag je Vollgeschoß beträgt 20 v. H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 40 v. H..

(6) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse angesetzt.

(7) Maßstab für das Oberflächenwasser ist die mit Abflußbei- werten vervielfachte Grundstücksfläche (§ 20 Abs. 3 KAG, § 11 KAVO).

(8) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich gilt als Abflußbeiwert 0,4, § 11 Abs. 2 und 3 KAVO gelten entsprechend.

Wiederkehrender Beitrag für Oberflächenwasser

(1) Die Verbandsgemeinde erhebt für das Oberflächenwasser wiederkehrende Beiträge, soweit Kosten nicht durch einmalige Beiträge nach § 1 dieser Satzung gedeckt sind.

(2) Maßstab ist die mit Abflußbeiwerten vervielfachte Grund­stücksfläche (§ 20 Abs. 3 KAG, § 11 KAVO). § 11 Abs. 3 Satz 3 KAVO findet keine Anwendung.

(3) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich gilt als Abflußbeiwert 0,4, § 11 Abs. 2 und 3 KAVO - mit Ausnahme von Satz 3 - gelten entsprechend.

§3

Tiefenmäßige Begrenzung

Als tiefenmäßige Begrenzung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KAG werden 50 m festgelegt.

Gebühr und wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser

(1) Die Verbandsgemeinde erhebt für das Schmutzwasser Be­nutzungsgebühren nach der gewichteten Schmutzwassermen­ge (§ 24 KAG, §§14 und 15 KAVO) und wiederkehrende Beiträge nach der Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) KAG, § 6 KAVO). § 6 Abs. 1 Satz 2 KAVO gilt mit der Maßgabe, daß bei bebauten Grund­stücken nach Nr. 3 nicht die tatsächliche, sondern die zulässige Zahl der Vollgec-.nosse zugrundegelegt wird. § 6 Abs. 4 und 5 KAVO finde:! kaine Anwendung.

(2) Der Zuschlag je Vollgeschoß beträgt 20 v.H., für die ersten zwei Voll^e'iChosse beträgt der Zuschlag einheitlich 40 v. H.

(3) Bei angeschlossenen bebauten Grundstücken im Außenb» Ml reich wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse zu , 0 - grundegelegt. § 6 Abs. 2, 3 und 6 KAVO gelten entsprechend, gc

(4) § 24 Abs. 2 Satz 5 KAG (pauschale Absetzung von Wasser n£

mengen) gilt nicht. j

§5

Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung Für die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Grund Stückskläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund (geschlossene Gruben) erhebt die Verband» gemeinde Entgelte gemäß § 4 dieser Satzung.

§6

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Abwasserabgabe für Indirekteinleiter Die Abwasserabgabe wird gemäß § 10 Abs. 6 KAG als Durch schnittssatz nach der gewichteten Schmutzwasser menge erho- ben.

§7

Abwasserabgabe für Kleineinleiter

(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die im Durchschnitt wem ger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabga bengesetzes), wälzt die Verbandsgemeinde ab.

(2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück woh nenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30, Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abga- benanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz beträgt je Einwohner im Jahr

ab 1. Januar 1991 . 25,00 DM

ab 1. Januar 1993 .. 30,00 DM

ab 1. Januar 1995 .'.. 35,00 DM

ab 1. Januar 1997 . 40,00 DM

ab 1. Januar 1999 . 45,00 DM

(3) Der Abgabeanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jah' res, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemein' de schriftlich mitgeteilt wird.

(4) Abgabeschuldner ist, wer im Berechnungszeitraum Eigentü­mer oder Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, so­weit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.

§8

Abwasserabgabe für Direkteinleiter Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar gegenüber einem Abwassereinleiter festgesetzt und ist die Verbandsgemeinde in­soweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert.

§9

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Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Verbandsgemeinde sind die Aufwendungen für die Her­stellung und Erneuerung von Grundstücksanschlußleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei ders Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Ver­kehrsraum in den Fällen des § 37 Abs. 2 KAG.

(2) Der Verbandsgemeinde sind die Aufwendungen für Ände- rungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksan­schlußleitungen, die von dem Grundstückseigentümer, ding­lich Nutzungsberechtigten oder Betriebsinhaber verursacht; oder veranlaßt wurden, in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen.

(3) Der Verbandsgemeinde sind die Aufwendungen für die Her­stellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschluß­leitungen, die innerhalb und außerhalb des öffentlichen Ver­kehrsraumes verlegt werden, in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen.

§10

Abgabenpflichtige Regelungen Die einzelnen Abgabensätze der von der Verbandsgemeinde er­hobenen Entgelte (§§ 1,2,4,6 und 8 dieser Satzung) werden je­weils in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Monta­baur festgelegt.

Vorausleistungen für laufende Entgelte dj

(1) Die Verbandsgemeinde erhebt Vorausleistungen für laufende | Entgelte (§§ 2,4,6 und 8 dieser Satzung) ab Beginn des Jahres i (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KAG). |

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